• Hallo zusammen,

    ich soll mehrere Grunddienstbarkeiten (Unterlassungsdienstbarkeiten) mit folgendem Inhalt eintragen:

    1) Der jeweilige Eigentümer ist verpflichtet die zum Aufstellen eines Gerüstes erforderlichen Flächen sowie die Anleiterfläche für Feuerwehr und Rettungsdienste an der Fassade des Gebäudes "Haus 2" inklusive einer Zuwegung von mindestens 1,20 m Breite für Feuerwehr und Rettungsdienste von Baum- und Strauchbewuchs sowie Gegenständen die die Zuwegung und Aufstellflächen beeinträchtigen freizuhalten (Nutzungs- und Baubeschränkung).

    2) Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ist verpflichtet, die in der Anlage eingezeichnete Fläche von Hindernissen, die das Befahren dieses Bereichs durch schwere Rettungsfahrzeuge (z.B. Feuerwehr-LKW) zu verhindern geeignet sind, freizuhalten und jede diesem Zweck entgegenstehende Bebauung (z.B. Grenzpfosten, Mauern, etc.) zu unterlassen (Nutzungs- und Baubeschränkung).

    3) Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ist gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks verpflichtet jegliche baulichen Maßnahmen an Wänden im Untergeschoss (z.B. Anbringung von Halterungen, sog. Wall Box für Elektrofahrzeuge, etc.) zu unterlassen, die die Integrität und Funktion (z.B. Brandschutz, Schutz von eindringendem Wasser, etc. ) von Wänden, die die Baukörper von herrschendem und dienendem Grundstück trennen, zu beeinträchtigen geeignet sind (Nutzungs- und Baubeschränkung).

    Die jeweiligen Flächen sind in einem beiliegenden Plan farblich eingezeichnet.

    Hat jemand eine Idee, wie die jeweilige Grunddienstbarkeit schlagwortartig bezeichnet werden kann?
    Für jede Hilfe wäre ich dankbar.

  • Wenn Du vom Karneval zurückkommst, dürfte die schlagwortartige Kennzeichnung reichen :karnevali

    Eine nur aus der Formulierung „Nutzungsbeschränkung“ bestehende schlagwortartige Kennzeichnung wird allerdings nicht für ausreichend erachtet. Das OLG Köln führt dazu im Beschluss vom 01.08.1980, 2 Wx 23/80, aus:

    „Dem Vermerk "Nutzungsbeschränkung" fehlt diese Kennzeichnungskraft. Derselben Ansicht sind das AG Starnberg (MDR 1965, 659) und Soergel-Baur, Kommentar zum BGB, (11. Auflage 1978, 874 Anm. 5). Das KG hat allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahre 1916 (KGJBd. 49, 163) angedeutet, dass es den Vermerk "Benutzungsbeschränkung bzw. Wiederkaufsrecht" als hinreichend ansehen würde. Ähnlich hat der BGH (Warnneyer 1965, Nr. 216) ausgeführt, die Eintragung einer Dienstbarkeit als "Baubeschränkung" kennzeichne nicht auch eine "Gebäudenutzungsbeschränkung"; die "Nutzungsbeschränkung" bedürfe der gesonderten Eintragung. Inwieweit diesen beiden Entscheidungen die Auffassung zu entnehmen ist, dass die Eintragung der Kennzeichnung "Nutzungsbeschränkung" der Vorschrift des § 874 BGB genüge und rechtsbegründend wirke, kann dahinstehen. Der Senat würde einer solchen Auffassung jedenfalls nicht folgen…“

    Auch bei der Formulierung „Benutzungsbeschränkung“ wird davon ausgegangen, dass der Wesenskern der Dienstbarkeit nicht in den Eintragungsvermerk mit aufgenommen ist (s. die Nachweise bei Enders im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2020, § 874 BGB RN 18 Fußnote 37)

    Allerdings ist vorliegend diese „Nutzungsbeschränkung“ mit der „Baubeschränkung“ kombiniert. Daraus ergibt sich nach der vom OLG Köln zitierten BGH-Entscheidung eine "Gebäudenutzungsbeschränkung", was nach dieser Entscheidung wohl ausreichen dürfte.

    Du kannst aber auch formulieren

    Zu 1): Grunddienstbarkeit (Verpflichtung zum Freihalten einer Teilfläche als Anleiterfläche für Feuerwehr und Rettungsdienste sowie von Baum- und Strauchbewuchs) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.st. Nr……Gleichrang mit……..Bezug: Bewilligung vom….. (Notar……/UR-Nr…)

    Zu 2): Grunddienstbarkeit (Verpflichtung zum Freihalten einer Teilfläche für das Befahren durch schwere Rettungsfahrzeuge nebst Bebauungsbeschränkung) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.st. Nr……Gleichrang mit……..Bezug: Bewilligung vom….. (Notar……/UR-Nr…)

    Zu 3): Grunddienstbarkeit (Unterlassung von baulichen Maßnahmen an Wänden im Untergeschoss) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.st. Nr……Gleichrang mit……..Bezug: Bewilligung vom….. (Notar……/UR-Nr…)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Seltsame Form der Bestellung. Bei einem Kraftfahrzeugabstellrecht werden z.B. Zufahrt und Offenhaltung meist nicht mal erwähnt. Muß man sich das hier umgekehrt vorstellen? Erwartet hätte man doch irgendeine Form von Rettungswegerecht (z.B. DNotI-Report 20/216, 157; wo der Inhalt allerdings Nebensache ist).

  • Was schreibt ihr denn als Schlagwort ins GB, wenn ihr z.B. ein beliebiges Leitungsrecht habt und in der Bewilligung u.a. auch ein Schutzstreifen besteht, auf dem bestimmte (genau aufgezählten) Handlungen nur mit Zustimmung oder gar nicht vorgenommen werden dürfen?

    Nutzungsbeschränkung oder Nutzungsverbot ist ja nach der Rspr. zu unbestimmt.

  • Ich habe ganz oft Leitungsrecht + Art der Leitung (Freileitung, Erdkabel, Wasserleitung) + Nutzungsbeschränkung. Dann geht klarer hervor, dass die Nutzungsbeschränkung aus der Leitung herrührt. Leitung ohne Schutzstreifen sind mir noch nie begegnet.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich trage meistens ein: Leitungsrecht (ggf. mit Art der Leitung) verbunden mit einer Bau-, Aufwuchs- und Einwirkungsbeschränkung.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ich trage meistens ein: Leitungsrecht (ggf. mit Art der Leitung) verbunden mit einer Bau-, Aufwuchs- und Einwirkungsbeschränkung.

    So mach ich das auch - ggf. mit Änderungen im hinteren Teil, falls die Bewilligung das so nicht hergibt. In der Regel passt es aber.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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