Ich habe ein handschriftliches Ehegattentestament vorliegen, der 2. Erbfall ist zu bearbeiten. Die Ehefrau ist vorverstorben. Hier wurde ein Erbschein mit Vor- und Nacherbfolge erteilt.
In dem Testament heißt es: Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Längstlebende soll über den ganzen Nachlass unter Lebenden und von Todes wegen verfügen können, wenn keine Wiederverheiratung oder anderweitige Verbindung des Ehemannes erfolgt. In diesem Fall sollen alle persönlichen Dinge und Bankguthaben der Ehefrau an die Schwestern der Ehefrau P und G gehen.
Schlusserben sind P und G, ersatzweise D.
Der Ehemann geht eine anderweitige Verbindung ein und schreibt kurz vor seinem Tod ein weiteres Testament zu Gunsten seiner LAG und vermacht ihr darin ca. die Hälfte des vorhandenen Vermögens.
Nun meine Fragen:
Ist die anderweitige Verbindung der klassischen Wiederverheiratungsklausel in ihrer Wirkung gleichzusetzen?
Wenn dem nicht so ist heißt der vorhergehend Halbsatz dann, dass der Längstlebende neu testieren kann mit dem Resultat, dass das spätere Einzeltestament wirksam ist und zumindest ein Vermächtnis, wenn schon keine Erbeinsetzung darstellt?
Ich tu mich schwer mit der Formulierung anderweitige Verbindung, ohne jetzt dem Alter irgend etwas absprechen zu wollen. Der EL war vor 1930 geboren, 2014 seine Frau verstorben, heißt er war schon betagt als er seine anderweitige Verbingung einging.