RA - Kosten nicht im VB

  • Moin

    etwas kurios

    RA klagt eigene Kosten ein. Es ergeht Vollstreckungsbescheid in diesen sind die RVG Kosten des Mahnverfahrens nicht tituliert und laut Aktenausdruck auch nicht beantragt. Einspruch gegen VB. Endurteil VB bleib auf recht erhalten Bekl. trägt die weiteren Kosten.

    RA beantragt nunmehr die Kost des MV ( 3305; 3308 RVG) im Verfahren nach § 104 ZPO festzusetzen. Ich bin der Meinung, dass ich die Kosten des MV nicht berücksichtigen kann,da ich nur eine KGE für die Kosten nach Erlass des VB habe oder bin ich jetzt auf dem Holzweg. Der VB müsste insoweit ergänzt werden, dann aber wenn überhaupt durch das Mahngericht oder

    M f G

    wulfgerd

  • Satzzeichen sind schon was tolles... :D

    In der Sache bin ich aber bei dir. Die KGE umfasst nur die Kosten ab Einspruch gegen den VB. Davor entstandene Kosten können hier nicht geltend gemacht werden.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Satzzeichen sind schon was tolles... :D

    In der Sache bin ich aber bei dir. Die KGE umfasst nur die Kosten ab Einspruch gegen den VB. Davor entstandene Kosten können hier nicht geltend gemacht werden.

    Sehe ich auch so.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Auch ich halte nur eine Ergänzung des VB für möglich. Ich halte aber das Mahngericht vorliegend für nicht zuständig. Nach Abgabe des Verfahrens dürfte für die Ergänzung des VB das Streitgericht zuständig sein (vgl. BGH, Xa ARZ 197/08, Rn. 10, juris).

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