Genehmigung Verzicht auf Geltendmachung Pflichtteil

  • Guten Morgen,

    ich habe die folgenden Fall:

    Der Vater des Betroffenen ist verstorben. Seine Mutter (testamentarische Alleinerbin, Testament nur für den 1. Erbfall) ist Betreuerin, daher wurde ein Ergänzungsbetreuer bestellt zur Prüfung du ggf. Geltendmachung des Pflichtteils.
    Dieser stellt nun den Antrag auf gerichtliche Genehmigung zur Nichtgeltendmachung des Pflichtteils (§1822 Nr.2). Der Betroffene ist Anfang 30 und lebt von Sozialhilfe. Als Grund wird angegeben,dass der Betroffene ein gutes Verhältnis zu einer Mutter habe (inkl. gemeinsamer, von der Mutter finanzierter Reisen) und die Geltendmachung des PT die Mutter in finanzielle Schwierigkeiten bringe würde (Verkauf ihrer Eigentumswohnung erf.) und das familiäre Verhältnis darunter leiden würde.
    Es geht um einen Pflichtteil iHv 14.000 Euro.
    Was denkt ihr?

  • Zur grundlegenden Einordnung kann man hier und hier was finden, wenn auch etwas älter.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • vielen Dank für das Aufzeigen der ähnlich gelagerten Fälle. Demnach muss der Pflichtteil geltend gemacht werden, obwohl des dem familiäre Frieden schaden wird. Das ist heftig.

  • Nochmal zur Sicherheit: Aus Sicht des Betreuungsgerichts muss nichts geltend gemacht werden.
    Natürlich sitzt in dem Fall das Sozialamt mit am Tisch - aber das ist Aufgabe des Ergänzungsbetreuers, da Wunsch und Wille festzustellen.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Sozialamt bei nichtflüssigem Klientel die Bude zwangsversteigert. In der Regel tragen die eine Sicherungshypothek ein und gut ist.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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  • Wie schätzt ihr solche Sachverhalte nach dem neuen Recht ein?

    Insbesondere, da Schenkungen grds. möglich (und genehmigungsfähig) sind, hat der Betreuer doch einen weiteren Spielraum, den dem Betreuten zustehenden Pflichtteil nicht geltend zu machen. Und wir müssten dann auch eher viel eher diese Nichtgeltendmachung ohne größere Bedenken genehmigen können.
    Zumindest, wenn das Sozialamt (wegen des höheren Schonbetrages jetzt eh öfter irrelevant) keine Rückforderungen geltend machen kann und innerhalb der Familie alles so bleiben soll wie es ist.

  • Ich hatte letztens den Fall, dass ich von der Betreuerin die Mitteilung erhalten habe, dass der Betreute seinen Pflichtteil gegenüber der Mutter nicht geltend machen möchte. Grund hierfür ist ebenfalls, dass der Betreute dankbar ist mit im Haushalt seiner Mutter leben zu dürfen und eine Geltendmachung den Hausfrieden gefährden würde. Finanziell bezieht der Betreute Sozialhilfe.

    Nachdem mir der Sachverhalt vom Betreuten schriftlich bestätigt wurde, sehe ich keine Anhaltspunkt die Geltendmachung des Pflichtteils gegen seinen Willen durchzusetzen. Ich stelle mich hier auf den Standpunkt, dass ich auf die Wünsche und den Willen des Betreuten abstelle und dieser diese klar äußern kann. Eine Genehmigung habe ich hierzu nicht erteilt.

  • Ich hatte letztens den Fall, dass ich von der Betreuerin die Mitteilung erhalten habe, dass der Betreute seinen Pflichtteil gegenüber der Mutter nicht geltend machen möchte. Grund hierfür ist ebenfalls, dass der Betreute dankbar ist mit im Haushalt seiner Mutter leben zu dürfen und eine Geltendmachung den Hausfrieden gefährden würde. Finanziell bezieht der Betreute Sozialhilfe.

    Nachdem mir der Sachverhalt vom Betreuten schriftlich bestätigt wurde, sehe ich keine Anhaltspunkt die Geltendmachung des Pflichtteils gegen seinen Willen durchzusetzen. Ich stelle mich hier auf den Standpunkt, dass ich auf die Wünsche und den Willen des Betreuten abstelle und dieser diese klar äußern kann. Eine Genehmigung habe ich hierzu nicht erteilt.

    "Nicht geltend machen" ist eine Sache (die dem Träger der Sozialhilfe die Überleitung offen lässt, bis Verjährung eingetreten ist).

    Ausdrücklicher Verzicht (die Überleitung ist dann nicht mehr möglich) ist etwas anderes.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Differenzierung zwischen ausdrücklichem Verzicht und "Nichtstun" hatten wir ja früher auch.

    In meinem Fall wurde ein Ergänzungsbetreuer bestellt, daher ist es schwierig, die Sache ohne ausdrückliche Erklärung mit Genehmigung im Sande verlaufen zu lassen (angeregt Ende Dezember, als noch Richter zuständig war).

    Wegen der familiären Konstellation, der Wünsche des Betreuten etc. hätte ich überhaupt keine Bedenken, den Verzicht zu genehmigen. Wenn er nicht einzig und alleine von Sozialleistungen leben würde..

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