Ausgleichsbetrag nach § 182 ZVG

  • Teilungsversteigerung:

    A = Eigentümer zu 1/2

    A, B, C = Eigentümer in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil

    Auf dem Anteil der Erbengemeischaft lastet eine Grundschuld III/1 25.000 EUR.

    Das Verfahren wird betrieben von A und B.

    Die Grundschuld III/1 bleibt im geringsten Gebot bestehen. Hinsichtlich der laufenden Zinsen/NL liegt Minderanmeldung vor.

    Muss ich einen Ausgleichsbetrag für den unbelasteten Anteil des A im geringsten Gebot einstellen? In welcher Höhe?

    Bin nach Lektüre von § 182 im Stöber mittlerweile ganz verwirrt. Vielleicht könnt ihr meinen Knoten im Kopf lösen?

  • mein Knoten: wenn A betreibt (auch aus seinem 1/2 Anteil-Auseinandersetzungsanspruch), wieso bleibt dann ein auf dem anderen 1/2 Anteil bestehen?

    Der Knoten ist kein Knoten, es bleibt dann nichts bestehen. Zumindest, wenn man wie der BGH die Niedrigstgebotstheorie als gesetzliche Versteigerungsbedingung ansieht, vgl. dessen B. v. 15.9.2016, V ZB 136/14. Bei der von unterschiedlichen Eigentümern betriebenen Teilungsversteigerung und unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen wird demnach auf den "rangbesten Gläubiger" abgestellt, genauer gesagt auf den, dessen Recht die wenigsten Rechte vorgehen. In das geringste Gebot werden nur die Rechte eingestellt, die dort eingestellt werden müssten, wenn dieser Teilhaber allein die Teilungsversteigerung betreiben würde.

  • Und wenn A durch Einstellung oder Rücknahme den Nicht-Knoten doch noch zum Knoten macht:


    In welcher Höhe?

    Ausgleichsbetrag in der Höhe, in der III/1 bestehenbleibt und im Bargebot berücksichtigt wird. "Höhere Mathematik" ist erst erforderlich, wenn das bestehenbleibende Recht nicht auf einem halben Anteil lastet.

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