Ablichtungen von Personenstandsurkunden

  • Hallo,

    ein ermittelter Erbe möchte, das ich ihm Ablichtungen von mehreren Personenstandsurkunde aus der Nachlassakte zusende, damit er einen Erbcheinsantrag bei einem Notar beurkunden lassen kann.
    Kann ich ihm die zuschicken ?

    Ich habe meine Bedenken, das ich am Standesamt vorbei Personenstandsurkunden versenden kann.

  • Hast du die Personenstandsurkunden angefordert?

    Hast du sie als Gericht kostenfrei bekommen? Sind bei Euch Gerichte gebührenbefreit?

    Warum braucht der Erbe die Urkunden. M.E. Würde es ausreichen, wenn dem Notar mitgeteilt wird, welche Urkunden bei den Akten sind.

    Allerdings hat der Erbe ein Akteneinsichtsrecht und kann Kopien aus der Akte verlangen. Aber keine beglaubigten Abschriften.

  • Ich verstehe das Problem nicht. Wenn der Erbe ein Einsichtsrecht in die Akte hat, dann darf er sich aus allen Bestandteilen davon dann auch nach § 13 III FamFG eine gerichtsbeglaubigte Kopie machen lassen. Das hat doch überhaupt nichts damit zu tun, dass das Gericht hier „Personenstandsurkunden“ fertigen würde. Lasst doch mal die Kirche im Dorf und freut euch doch, wenn so ein gescheiter ESA kommt!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wo soll das Problem bei einer einfachen Kopie sein? Wie schon gesagt, stehen jedem Beteiligten Kopien aus der Akte zu (§ 13 FamFG).

    Eine beglaubigte Kopie wird ja gar nicht benötigt. Bei Personenstandsurkunden wäre in der Tat zu prüfen, ob Vorschriften des PStG hier dem § 13 FamFG vorgehen bzw.
    wie denn so eine beglaubigte Abschrift zu gestalten ist.

    Ich finde es prima und richtig, wenn im Nachlass aufgefundene Personenstandsurkunden/Familienbücher etwa vom Nachlasspfleger sofort zur Akte gegeben werden und dieser eine Kopie für seine Ermittlungen anfertigt.

    Das hilft allen Beteiligten, die sich bei Erbscheinsanträgen einfach darauf beziehen können.
    So wird auch überflüssige Arbeit von Standesämtern vermieden, wenn verschiedene Beteiligte unabhängig voneinander dieselben Urkunden anfordern.

  • Ich finde es prima und richtig, wenn im Nachlass aufgefundene Personenstandsurkunden/Familienbücher etwa vom Nachlasspfleger sofort zur Akte gegeben werden und dieser eine Kopie für seine Ermittlungen anfertigt.

    Sorry, aber das ist mal wieder sowas von theoretisch und unpraktisch zugleich. Wenn ich bei einer großen Erbenermittlung jede im Rahmen der Ermittlungen als NLP erlangte Urkunde „sofort“ an das Gericht schicke, dann hat das Gericht die Akte vmtl alle 7-14 Tage auf dem Tisch. Und damit nicht nur ich, sondern auch das Gericht enorme und völlig unsinnige Arbeit. Ich würde wohl zurecht gefragt werden, ob ich noch alle Tassen im Schrank habe und dass das Gericht besseres zu tun hat, als die Akte ständig auf den Tisch und wieder weggelegt zu bekommen.

    Was sollen denn solche undurchdachten und mal wieder offensichtlich als Seitenhieb gegen die Nachlasspfleger gerichteten Aussagen...die zugleich nichts mit dem Ausgangssachverhalt zu tun haben?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Sorry, bitte richtig lesen. Ich habe von den Urkunden gesprochen, die im Nachlass aufgefunden werden. Das kann man mit dem ersten Bericht an das Nachlassgericht machen.

  • Sorry, bitte richtig lesen. Ich habe von den Urkunden gesprochen, die im Nachlass aufgefunden werden.


    Stimmt. Entschuldigung. Aber auch das ist nicht sinnig, sondern „müllt“ dem Gericht nur die Akte zu. Oft sind nämlich auch Urkunden von Verwandten des Mannes etc. vorhanden und bei überschuldeten Nachlässen ist die Erbenermittlung ohnehin obsolet.

    Solange ich als NLP zum Erbenermitteln bestellt bin, bleiben die Urkunden in meiner Akte. So wie alle anderen Unterlagen, wie Versicherungsdokumente, Hausunterlagen usw.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dagegen gibt's auch nichts einzuwenden, wenn der NLP anderen Beteiligten wie Erbprätendenten bei Bedarf Kopien zur Verfügung stellt und die Orginalurkunden bei Bedarf (Erbscheinsantrag) zu den Akten reicht. Originalurkunden, die im Nachlass aufgefunden wurden, darf er allerdings nicht Dritten überlassen.

    Aus meiner Sicht einfacher ist es aber die relevanten Personenstandsurkunden (ohne die uninteressanten Urkunden), die im Nachlass gefunden werden, gleich zur Akte zu reichen. Mit Versicherungsdokumenten, Hausunterlagen etc. kann man das nicht vergleichen - diese werden für die Klärung von Erbansprüchen oder für einen Erbscheinsantrag nicht benötigt.

    Einmal editiert, zuletzt von Montgelas (25. Februar 2020 um 00:06)

  • Nach allem was ich bisher gehört habe, freuen sich die Rechtspfleger, wenn sie mit dem Erbscheinantrag alle Urkunden auf einmal bekommen, und zwar geordnet und nummeriert, in der Reihenfolge, wie die Ereignisse im Erbscheinantrag auftauchen.

  • Ich denke, die Gemüter hier sollten sich mal wieder abkühlen und beide "Seiten" zur Sachlichkeit zurückfinden!

    Im Grunde dürfte die ursprüngliche Frage inzwischen wohl auch ausdiskutiert sein, so dass man hier nicht weiter aufeinander herumzuhacken braucht.

    Ich rufe Euch daher dazu auf, kein weiteres Öl ins Feuer zu gießen!

    Ulf, Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir war die Ausgangsfrage allerdings auch nicht plausibel.

    Weshalb sollte ein als in Erbe in Betracht kommender Beteiligter keine in der Nachlassakte befindlichen Personenstandsurkunden - auch in Form von beglaubigten Kopien - erhalten dürfen?

    Wenn das die einzigen Probleme wären, die man als Nachlassgericht hat, dürfte man sich glücklich schätzen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!