Beratungshilfe und § 7 Abs. 3 Bst. e AktO

  • Guten Morgen,

    ich bearbeite ca. 2000 Beratungshilfeverfahren im Jahr.
    Bei einem sehr großen Prozentsatz der eingehenden Anträge
    muss zwischenverfügt werden.
    Auf diese Verfügungen hin, kommen dann sehr wenige Rück-
    meldungen der Antragsteller; folglich habe ich eine Vielzahl von
    Zurückweisungsbeschlüssen zu fertigen.

    Es stellt sich mir daher die Frage, ob ich § 7 Abs. 3 AktO anwenden
    kann und die Akte 6 Monate nach dem Absenden der Zwischenverfügung
    weglegen kann :gruebel: ... ohne einen Beschluss gefertigt zu haben.

    Ich bin für jeden Hinweis sehr dankbar und wünsche einen angenehmen Tag.

    Einmal editiert, zuletzt von Lindthase (25. Februar 2020 um 08:43) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Da wirst du verschiedene Meinungen hören - quasi eine Glaubensfrage. Auch in Vollstreckungssachen kamen manche Kollegen schon auf diese Idee.

    Meine Meinung dazu ist: Anträge sind zu verbescheiden.

    Ich kenne dein Problem auch aus eigener Erfahrung, allerdings bin ich der Meinung, daß der Arbeitsaufwand nicht so riesig ist. Die Zurückweisungsbeschlüsse in den von dir geschilderten Fällen kosten mich dank § 4 V BerHG etwa 2 Minuten. Wenn man dann noch eine Geschäftsstelle hat, die Zeit zum vorbereiten hat, muß man nur noch unterschreiben, das ist mehr eine Organisationsfrage...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • So weit ich mich erinnere, zählen für PEBB§Y nur "entschiedene" Verfahren, also Bewilligungen und Zurückweisungen, nicht aber Verweisungen oder nach AktO weggelegte Verfahren.
    Rechtlich halte ich es für schwierig BerHSachen unter bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu subsumieren, da das BerHG auf das FamFG verweist.

    Einmal editiert, zuletzt von vonTrotta (25. Februar 2020 um 09:33) aus folgendem Grund: Leerzeichen

  • § 7 AktO ist eigentlich keine übliche Art der Verfahrensbeendigung... Normal sollte am Ende eine irgendwie geartete Entscheidung stehen.

    Ich habe auch schon Verfahren auf diese Weise beendet (z.B. wenn der Antragsteller per EMA nicht mehr zu finden war), aber das waren Ausnahmen.

    Schon aus Statistikgründen sollte man von einer inflationären Benutzung von § 7 AktO absehen. Die Verfahren die du so beendest, zählen wie auch Antragsrücknahmen (zumindest in BW) nichts.

    Daher habe ich mir so einen Ankreuzbeschluss gemacht. Der deckt so das übliche ab ("keine Antwort auf Zwischenverfügung", "keine BerH für laufende Verfahren", "Unzulässiger Folgeantrag"). Das teil ist ist 30 Sekunden ausgefüllt und aus Pebbsy Sicht viel besser ;)

  • Wenn keine Antwort kommt, weise doch „aus den Gründen der Zwischenverfügung vom...“ zurück. Kostet dich zwei Minuten und das Verfahren ist ordentlich vom Tisch.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zeitintensiv ist bei der Problematik das Verfassen der Zwischenverfügungen, die zum individuellen Einzelfall passen müssen.

    Die Zurückweisung lässt sich mit einer entsprechenden Vorlage innerhalb kurzer Zeit und der notwendigen knappen Begründung wegfertigen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • ich halt es für zulässig, das Verfahren gem. §7 AktO wegzulegen.

    Für sinnvoll halt ich es wegen vonTrottas Einwand nicht.

    Es ist in der Tat so: nur bewilligte Beratungshilfen und Zurückweisungen sind Pepsiwirksam (dafür aber auch mit rd. 30 min glaub ich) Wenn man nach §7 AktO weglegt, zählt das mit keiner einzigen Sekunde in die Pepsistatistik rein

    "Der Antrag wird aus den Gründen der Zwischenverfügung v. ____ zurückgewiesen"

    is the way to go

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob die statistischen Regelungen überall gleich sind.

    Nach meinem Kenntnisstand z. B. ist die Beratungshilfe hier bei uns (Sachsen) ein pauschaler Zuschlag zum Zivil-Bedarf, d. h. der Zuschlag steigt und sinkt mit den Eingangszahlen in Zivil. Ob wir hier 300 oder 3.000 Beratungshilfeverfahren abwickeln und wie die beendet werden, spielt angeblich keine Rolle.

    Ich weiß aber auch nicht, ob das tatsächlich sachsenweit so ist...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • "Der Antrag wird aus den Gründen der Zwischenverfügung v. ____ zurückgewiesen"

    is the way to go

    M.E. ist die Begründung falsch. Eine Zurückweisung erfolgt ja nur dann, wenn die in der "Zwischenverfügung" aufgezeigten Mängel nicht behoben wurden.

    "Mit Zwischenverfügung vom DATUM wurde der Antragstellerin aufgegeben glaubhaft zu machen, dass ... . Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Gemäß § 4 Absatz 5 Beratungshilfegesetz war der Antrag deshalb zurückzuweisen."

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • M.E. ist die Begründung falsch. Eine Zurückweisung erfolgt ja nur dann, wenn die in der "Zwischenverfügung" aufgezeigten Mängel nicht behoben wurden.

    "Mit Zwischenverfügung vom DATUM wurde der Antragstellerin aufgegeben glaubhaft zu machen, dass ... . Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Gemäß § 4 Absatz 5 Beratungshilfegesetz war der Antrag deshalb zurückzuweisen."

    Sehe ich nicht so. Dass die in der Zwischenverfügung erhobenen Beanstandungen nicht behoben wurden, versteht sich entweder von selbst, oder man setzt es ausdrücklich hinzu. Grund der Zurückweisung sind jedenfalls die bereits aufgezeigten Mängel. Ich habe mir einen entsprechenden Beschluss vorbereitet, in den ich nur noch das Datum des Antrags, die Angelegenheit und das Datum der Zwischenverfügung einsetzen muss.
    Deine Variante hat in meinen Augen den Nachteil, dass sie voraussetzt, dass eine Frist nach § 4 BerHG gesetzt wurde. Das wird in vielen Fällen nicht angezeigt sein.
    Und - aus rein praktischer Sicht - sie kostet mehr Zeit, weil man die Zwischenverfügung inhaltlich nochmals zusammenfasst. M.E. unnötig, wenn man bereits eine ordentliche Zwischenverfügung gemacht hat (wovon ich ausgehe).
    Womit ich keinesfalls deine Art den Beschluss zu fassen schlechtreden möchte. Einfach eine andere Variante.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

    Einmal editiert, zuletzt von omawetterwax (28. Februar 2020 um 08:16) aus folgendem Grund: Klarstellung zugesetzt

  • M.E. ist die Begründung falsch. Eine Zurückweisung erfolgt ja nur dann, wenn die in der "Zwischenverfügung" aufgezeigten Mängel nicht behoben wurden.

    "Mit Zwischenverfügung vom DATUM wurde der Antragstellerin aufgegeben glaubhaft zu machen, dass ... . Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Gemäß § 4 Absatz 5 Beratungshilfegesetz war der Antrag deshalb zurückzuweisen."

    Sehe ich nicht so. Dass die in der Zwischenverfügung erhobenen Beanstandungen nicht behoben wurden, versteht sich entweder von selbst, oder man setzt es ausdrücklich hinzu. Grund der Zurückweisung sind jedenfalls die bereits aufgezeigten Mängel. Ich habe mir einen entsprechenden Beschluss vorbereitet, in den ich nur noch das Datum des Antrags, die Angelegenheit und das Datum der Zwischenverfügung einsetzen muss.
    Deine Variante hat in meinen Augen den Nachteil, dass sie voraussetzt, dass eine Frist nach § 4 BerHG gesetzt wurde. Das wird in vielen Fällen nicht angezeigt sein.
    Und - aus rein praktischer Sicht - sie kostet mehr Zeit, weil man die Zwischenverfügung inhaltlich nochmals zusammenfasst. M.E. unnötig, wenn man bereits eine ordentliche Zwischenverfügung gemacht hat (wovon ich ausgehe).
    Womit ich keinesfalls deine Art den Beschluss zu fassen schlechtreden möchte. Einfach eine andere Variante.

    In aller Regel schreibe ich nur: "die wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung zulassen" oder sie bereits "eigene Bemühungen zur Lösung des Problems unternommen hat".

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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