Guten Morgen,
ich bearbeite ca. 2000 Beratungshilfeverfahren im Jahr.
Bei einem sehr großen Prozentsatz der eingehenden Anträge
muss zwischenverfügt werden.
Auf diese Verfügungen hin, kommen dann sehr wenige Rück-
meldungen der Antragsteller; folglich habe ich eine Vielzahl von
Zurückweisungsbeschlüssen zu fertigen.
Es stellt sich mir daher die Frage, ob ich § 7 Abs. 3 AktO anwenden
kann und die Akte 6 Monate nach dem Absenden der Zwischenverfügung
weglegen kann ... ohne einen Beschluss gefertigt zu haben.
Ich bin für jeden Hinweis sehr dankbar und wünsche einen angenehmen Tag.