Zustellung nach Bulgarien durch Aufgabe zur Post

  • Hallo, ich benötige kurz eure Hilfe.
    Ich habe dem Schuldner, der in Bulgarien lebt, die Terminsbestimmung (TB) mit internationalem Einschreiben mit Rückschein zustellen wollen. Der Brief kam zurück; diesem liegt ein Zettel anbei (nicht der rote Rückschein selbst): Non Reklame`(also offensichtlich nicht abgeholt).
    M.E. ist damit die Terminsbestimmung damit wirksam zugestellt worden oder sieht das jemand anders?

    Ich habe zusätzlich noch die TB durch Aufgabe zur Post zustellen lassen (sehe aber, dass da durch die Geschäftsstelle nichts veranlasst wurde, woraus ersichtlich ist, dass da irgendwo Einschreiben steht).

    Dankeschön.

  • Wie mein Vorredner. Ansonsten: Sofern für Bulgarien die EUZustellVO gilt, ist die Möglichkeit einer Zustellung per Aufgabe zur Post nach § 4 ZVG ohnehin fraglich. Solche fingierten Zustellungen sind nach der EuGH-Rechtsprechung unzulässig, siehe etwa hier.

  • Okay, dass es mit der Aufgabe zur Post fraglich ist, ist mir klar.
    Aber ich habe ja auch zusätzlich mit internationalem Einschreiben gegen Rückschein zugestellt. Warum soll das nicht wirksam zugestellt worden sein, wenn der Brief zurückkam und ein Zettel daran hing mit non rereclame´? Es war eben nur nicht der rote Rückschein. Gibt es dazu Entscheidungen?
    Also sollte ich den Versteigerungstermin, der in den nächsten Tagen stattfindet, aufheben?

  • Nach § 183 Absatz 5 ZPO ist bei Auslandseinschreiben der Rückschein der Zustellungsnachweis. Dieser muss mindestens vom Postbediensteten ausgefüllt sein (wenn nicht Empfänger oder Ersatzperson), siehe zB Zöller/Geimer, Rn. 42 zu § 183 ZPO. Gibt es keinen Zustellnachweis in diesem Sinne, ist die Zustellung nicht wirksam.

    Siehe aber bei Annahmeverweigerung auch
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…(Rum%C3%A4nien)
    und BGH, 13.02.2014, IX ZR 325/12 sowie Zöller/Geimer, Rn. 41 zu § 183 ZPO.

  • Ich habe mich jetzt dazu entschieden, den Termin aufzuheben...Zöller zu § 175: Eine Aushändigung des Einschreibens findet nicht statt, wenn der Adressat die Annahme verweigert oder er eine niedergelegte Sendung in der Abholfrist nicht in Empfang nimmt; die Zustellung ist dann nicht ausführbar. Die Zurückbeförderung der Sendung an die GeschSt weist Zustellung damit nicht aus.

  • OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.12.2012, 4 U 25/12:

    „Als Zustellungsnachweis genügt die Bescheinigung der ausländischen Post. Dass das Schriftstück nicht abgeholt wurde, steht dem nicht entgegen. Die Zustellung ist auch bewirkt, wenn der Adressat das Schriftstück nicht bei der Post abholt, § 1068 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 14 EUZustellungsVO). In diesen Fällen genügt schon der Zustellungsversuch, da es ein Beklagter andernfalls in der Hand hätte, durch die Nichtannahme einer Postsendung die Durchführung des Prozesses zu verhindern (Zöller/Geimer, a. a. O., § 183, Rn. 45).“


    Hilft bei zukünftigen Sachen ggf. Schönes WE

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