Kosten Teilfreispruch, Differenztheorie

  • Hallöchen :)

    vielleicht könnt ihr mir mal wieder helfen.
    Strafkosten sind jetzt echt nicht so meins.

    Habe einen Anklageschrift mit 2 Anklagepunkten.
    Der Rechtsanwalt beantragt die Bestellung zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten (ohne Einschränkung). Diese erfolgt auch darauf vom Richter.

    In der Hauptverhandlung wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 hinsichtlich des Anklagepunktes 1 vorläufig eingestellt.

    Im Urteil wird der Angeklagte (vom Anklagepunkt 2) freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

    Der Pflichtverteidiger stellt folgenden Antrag:
    4100 200,00 €
    4106 165,00 €
    4108 275,00 €
    7002 20,00 €
    Ein Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung liegt nicht vor.

    Das Verfahren wg. Anklagepunkt 1 wird wieder aufgenommen.
    Das Verfahren wg Anklagepunkt 1 wird eingestellt gemäß § 153 Abs. 2 StPO.
    Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

    Die Akte wurde dem Revisor vorgelegt.
    Dieser teilt mit, dass die Differenztheorie anzuwenden ist. (Berechnung, wie wenn nur der Anklagepunkt 1 Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre und diese Kosten fallen dann dem Angeklagten zur Last)

    Der Pflichtverteidiger trägt vor, dass ohne den Anklagepunkt 2 eine Anklage wegen Punkt 1 alleine nicht zur Anklage gelangt wäre. Er teilt mit, dass ein solcher Tatvorwurf alleine nicht zur Anklage gelangt wäre. Die Staatsanwaltschaft hätte unter Beachtung des verfassungsrechtlich geschützten Grundsatzes […] das Verfahren eingestellt und nicht zur Anklage gebracht.
    [Zur Info: Anklagepunkt 1 war, dass der Beschuldigte 3 Gramm Haschisch über eine Onlineplattform verkauft hat. Es war nicht nur für den Eigenkonsum bestimmt.]

    Hattet ihr einen solchen Fall schon einmal und wie würdet ihr euch verhalten ?

  • Der Pflichtverteidiger trägt vor, dass ohne den Anklagepunkt 2 eine Anklage wegen Punkt 1 alleine nicht zur Anklage gelangt wäre.


    Das ist zwar ein kreativer Ansatz, verkennt aber, daß die hier anzuwendende Differenztheorie ja gerade von einem fiktiven Verfahren ausgeht, welches auf die rechtskräftig verurteilte Tat (hier: insoweit eingestelltes Verfahren) abstellt. Dabei müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (Art und Schwere der einzelnen Schuldvorwürfe, Bedeutung der einzelnen Schuldvorwürfe für den Angeklagten, Umfang und Schwierigkeit der Beweisaufnahme).

    Zu den ggf. weiteren Problemen: vgl. z. B. Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., § 52 Rn. 39 ff. (erfolglose Aufforderung zum Verzicht des RA auf die Pflichtverteidigervergütung) und 75 ff. (vollständige oder nur anteilige Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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