Von Errgungenschaftsgemeinschaft auf Miteigentumsanteile

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich bräuchte eure Hilfe, denn ich stehe auf dem Schlauch..

    beantragt ist die Eintragung einer AV auf einen 1/2 Miteigentumsanteil.

    Im Grundbuch sind die Eheleute in Errungenschaftsgemeinschaft nach bosnischem Recht eingetragen. In der Urkunde treffen diese nun eine Rechtwahl bezüglich Ihres Güterstands, das nun der deutsche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten soll.
    Dabei erklären diese in der Urkunde " sind wir darüber einig, das wir nun Miteigentümer zu je 1/2 Anteil sind" . Die Rechtänderung soll im Grundbuch nicht eingetragen werden.

    Nun wollen die Beteiligten den 1/2 Anteil des Ehemanns auf die Ehefrau übertragen, sodass diese Alleineigentümerin wird. ( " Mit dieser Urkunde.. wird der Anteil von … auf .. übertragen " ) Hierfür " bewilligen die Beteiligten die Eintragung einer AV "

    Nun steh ich allerdings auf dem Schlauch... meiner Meinung nach müsste die Gemeinschaft zunächst auseinandergesetzt und dann die Rechtsänderung im Grundbuch vor eingetragen werden ?? Oder kann ich einfach aufgrund der genannten Bewilligung eine AV an einem fiktiven Anteil eintragen ??

    Über Hilfe wäre ich sehr dankbar.. :)

    Vielen Dank vorab

  • Neben der Frage, weshalb es hier überhaupt einer Vormerkung bedarf (gibt sicher Gründe), stellt sich mir wie Dir die Frage, wie ein nicht existenter Anteil belastet werden soll. Es gibt den Belastungsgegenstand im Grundbuch einfach nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Schaul mal die Entscheidung vom 25.04.2017 (KG, 1 W 699/16):

    Sind die Eigentümer in gesetzlicher (Güter-)Gemeinschaft nach polnischem Recht im Grundbuch eingetragen und hat sich der eine Ehegatte im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verpflichtet, dem anderen einen hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen, kann dieser Anspruch mangels Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer erst dann durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Eigentum in Bruchteilseigentum überführt worden ist. Hierzu genügt die gegenseitig erklärte Auflassung hälftiger Miteigentumsanteile allein nicht; die Umwandlung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums in Bruchteilseigentum muss auch im Grundbuch vollzogen worden sein.

    davor auch der BGH: V ZB 99/12

    Einmal editiert, zuletzt von melua (25. Februar 2020 um 16:11) aus folgendem Grund: BGH

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