§ 180 Abs. 3 ZVG bei nichtehelichen Kindern?

  • Hallo,
    gilt § 180 Abs. 3 ZVG auch für gemeinsame nichteheliche Kinder, wenn die Eltern sich getrennt haben (Vater und Mutter sind Miteigentümer)?
    ....oder tatsächlich nur, wenn es sich um eheliche Kinder handelt und die Miteigentümer verheiratet sind oder verheiratet waren? -> Kommentarstellen?
    Danke

  • Nach dem Gesetzestext müssen die beiden Miteigentümer verheiratet oder verpartnert (gewesen) sein und es sich um ein gemeinsames Kind der beiden handeln. "Wilde Ehe" fällt nicht darunter. Ich finde dazu auch bei Böttcher in dessen ZVG-Kommentar nichts Gegenteiliges (wobei die Kommentierung sogar gegen den Text auf Ehegatten beschränkt ist).

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  • Hallo,
    gilt § 180 Abs. 3 ZVG auch für gemeinsame nichteheliche Kinder, wenn die Eltern sich getrennt haben (Vater und Mutter sind Miteigentümer)?
    ....oder tatsächlich nur, wenn es sich um eheliche Kinder handelt und die Miteigentümer verheiratet sind oder verheiratet waren? -> Kommentarstellen?
    Danke

    Warum eigentlich Kommentarstellen, wenn der Gesetzestext doch eindeutig ist?

    In der von Steiner ZVG, 9. Auflage, kommentierten Fassung waren es nur die Ehegatten, die im Gesetzestext standen. § 180 Abs. 3 ZVG geht demnach zurück auf das am 1.4.1986 in Kraft getretene Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz vom 20.02.1986.
    Zweck der Regelung ist es, die Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht im Recht der Teilungsversteigerung abzusichern (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 13). Mit den Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht sollte eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Entscheidungen zur Überprüfung der Scheidungsrechtsreform von 1976 umgesetzt werden, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte (BVerfGE 57, 361, 382 f.). Die Bedürfnisse der gemeinschaftlichen Kinder bei dem Zerbrechen und der endgültigen Auflösung der Ehe ihrer Eltern fanden im seinerzeitigen Scheidungsfolgenrecht keine, jedenfalls keine ausreichende Berücksichtigung. Das wollte der Gesetzgeber ändern und dabei auch indirekte nachteilige Auswirkungen der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten auf das Wohl ihrer gemeinschaftlichen Kinder einbeziehen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 11, 12 f., 35 f.).
    Dies alles ist ausgeführt in BGH vom 22.03.2007 - V ZB 152/06, eine der zwei BGH-Entscheidungen zu § 180 Abs. 3 ZVG.

    Mit dem Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 wurde die Norm erweitert, soweit es um den Schutz gemeinsamer Kinder einer (vormaligen) Lebenspartnerschaft geht und nur die Lebenspartner die Miteigentümer sind.

    § 180 Abs. 3 ZVG gilt also nicht bei (vormaligen) nichtehelichen Gemeinschaften und greift - so BGH aaO - auch nicht beim Schutz gemeinsamer Pflegekinder.

  • Danke für eure ausführlichen Antworten...für mich unverständlich und überhaupt nicht zeitgemäß, warum die Vorschrift nicht auch für nichteheliche Kinder anwendbar ist.

    Aus der Gesetzesgeschichte ergibt sich m.E., dass es dem historischen Gesetzgeber nicht um den Schutz von Kindern geht (dann wäre auch die Anknüpfung an die Elternstellung nicht nötig), sondern um das Auferlegen weiterer Pflichten, die sich aus der ehelichen Verbundenheit (auch mit Nachwirkung über die Ehe hinaus) ergeben.

    Die Frage, ob nicht statt dessen das Kindeswohl ins Zentrum gerückt werden müsse (und ob die Entscheidung nicht besser ans Familiengericht als ans Versteigerungsgericht gehört), wurde im Rahmen des ZVG-Reformvorhabens vertieft erörtert. Inwieweit es in das Reformpapier eingeflossen ist, weiß ich grad nicht und habe auch keine Zeit zum Nachlesen.

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