Löschung Rückauflassungsvormerkung und Nießbrauchrecht

  • Hallo zusammen,

    ich stehe etwas auf dem Schlauch... Folgender Sachverhalt:

    In Abt. 2 ist ein Nießbrauchrecht und eine Rückauflassungsvormerkung für A eingetragen. A ist 1997 gestorben. X, die Alleinerbin der A, ist Eigentümerin des Grundstücks. X war auch schon zu Lebzeiten der A Eigentümerin des Grundstücks.


    X möchte nun die Belastungen löschen lassen. Ist hierfür ein Erbschein erforderlich oder gibt es da andere Möglichkeiten, damit X die Belastungen löschen lassen kann?

    Dankeschön :)

    Einmal editiert, zuletzt von Rechtspflegel (25. Februar 2020 um 15:43)

  • Eine Rückauflassungsvormerkung ist in der Dritten Abteilung eingetragen? Ist das Kunst? Oder ein Test?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann habe ich den Test ja bestanden.:D
    Für den Nießbrauch greift § 23 GBO. Für die Rück-AV sehe ich schwarz. Da geht wohl eher nichts ohne Erbschein (es sei denn, die Eintragungsbewilligung gäbe etwas her).

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  • Wie FED. Wenn die Eintragungsbewilligung nichts anderes hergibt, dann kommt nur Löschungsbewilligung der Erbin mit formgerechtem Erbnachweis in Betracht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Na ja, es wird schon darauf ankommen, ob grundsätzlich ein Fall vorliegt, bei welchem man die Vormerkung mit Sterbeurkunde zur Löschung bringen kann (unvererblicher Anspruch etc. pp.). Falls ein solcher Fall vorliegt, genügt zur Löschung neben der Sterbeurkunde ein Antrag des Eigentümers, auf die Erbfolge nach dem Vormerkungsberechtigten kommt es dann nicht mehr an.

  • Nicht ohne Grund haben wir auf die Bewilligung verwiesen.;)

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