Zuschlagsbeschluss aufgehoben

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe seit einiger Zeit einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld zu liegen. Zuschlagsbeschluss (nebst Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckungsschutz) lag vor, so dass ich die Sache auf Frist gelegt habe bis das Ersuchen auf Eintragung der Ersteher als Eigentümer kommt.

    Nunmehr wurde der Zuschlagsbeschluss und die Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckungsschutz in der Beschwerdeinstanz insgesamt aufgehoben und zur Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
    Über den Zuschlag wird nicht anders entschieden, die Ersteher bleiben Ersteher. Einen neuen Versteigerungstermin gibt es nicht. Der Rpfl. am Versteigerungsgericht entscheidet lediglich neu über den Vollstreckungsschutzantrag.
    (nach Rücksprache mit Rpfl. am Versteigerungsgericht)

    Nunmehr liegt mir auch ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor. Die Eigentümer haben das Versteigerungsobjekt an ihre Tochter veräußert.

    Ich kann nur einem Antrag statt geben und den anderen muss ich zurückweisen. Bin mir aber im vorliegenden Fall nicht 100% sicher wer nun eigentlich der materiell Berechtigte ist, also Inhaber der Verfügungsbefugnis ist.

    Ich tendiere zu den noch eingetragenen Eigentümern. Die Ersteher bleiben zwar Ersteher, aber werden erst durch den Zuschlagsbeschluss Eigentümer. Dieser wurde aber in der Beschwerdeinstanz aufgehoben. Somit sind die Ersteher noch keine Eigentümer bis über den Zuschlag neu entschieden wird.

    Eben hatte ich ein Gespräch mit dem Rechtsanwalt der Ersteher, der meinte, dass aufgrund des Schwebezustandes des Verfahrens derzeit keiner der beiden wirklich verfügungsbefugt sei. Begründen konnte er mir dies nur damit, dass der Rpfl lediglich neu über den Vollstreckungsschutzantrag entscheiden muss und nicht über den Zuschlag an sich.

    Er meint ich soll abwarten, wie der Rpfl am Versteigerungsgericht über den Vollstreckungsschutzantrag entscheidet.

    Aber an sich muss ich zum jetzigen Zeitpunkt nach der jetzigen materiellen Rechtslage entscheiden.

    Vielleicht hatte jemand bereits so einen Fall oder kennt Rechtsprechung dazu und kann mir weiterhelfen. Auf Antworten freue ich mich :)

  • Der Versteigerungsvermerk ist doch auch noch eingetragen und bewirkt nur ein relatives Veräußerungsverbot. Die Eigentümer haben die Verfügungsbefugnis nicht verloren (Schöner/Stöber Rz. 1627 + 3140), der Gläubiger ist durch den Vermerk geschützt, die Tochter hat das Risiko.

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  • Danke für die Antwort...

    Dass während eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens und eingetragenen ZV-Vermerk im GB die Eigentümer weiter über das Grundstück verfügen dürfen, ist mir bekannt :).
    Aber dies eben nur bis bis zum Zuschlagsbeschluss. Denn mit Zuschlag geht das Eigentum außerhalb des Grundbuches auf die Ersteher über. Ab Erteilung des Zuschlags können die eingetragenen Eigentümer nicht mehr über ihr Grundstück verfügen, da sie materiell rechtlich nicht mehr Eigentümer sind.

    Meine Frage war daher, welche Rechtswirkung die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses in Bezug auf die materiell rechtliche (Eigentümer)-Stellung der Ersteher hat.
    Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Ablehnung des Vollstreckungsschutzes nicht gegen den Zuschlag selbst. Da aber beides (Erteilung Zuschlag und Ablehnung Vollstreckungsschutz) in einem Beschluss ergangen ist, konnte dieser Beschluss nur insgesamt aufgehoben werden. Somit ist der einmal erteilte Zuschlag ebenfalls weg, obwohl hiergegen gar keine Beschwerde vorlag.

    Grundsätzlich bewirkt die Aufhebung ex tunc die Gegenstandslosigkeit des Zuschlagsbeschlusses.

    Allerdings bleiben die Ersteher vorliegend Ersteher. Es gibt keinen neuen Versteigerungstermin und der Zuschlag wird wieder an die gleichen Ersteher gehen. Die Ersteher stehen der derzeit also was ihre Rechtsstellung angeht in der Schwebe.

    Ich habe etwas Bauchschmerzen dabei, die GS zurückzuweisen (danach sieht es aus) und die AV einzutragen, da dies nur der weiteren Vollstreckungsvereitelung der Schuldner/Eigentümer dient.

  • wie du selber geschrieben hast, erlangt ein Ersteher das Eigentum durch Zuschlag.
    Da der Zuschlag wieder aufgehoben wurde, gibt es keinen Ersteher mehr, lediglich einen Meistbietenden.

    Eigentümer ist derzeit (ausschließlich) der Schuldner.

    Dass das Gericht irgendwann beabsichtigt dem Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen, ist derzeit unerheblich, da das Gericht offenbar diesbezüglich noch keinen Beschluss gefasst hat.
    Die Vormerkung würde dann wieder durch den Zuschlag erlöschen.

  • Eine Vollstreckungsvereitelung sehe ich durch die AV auch nicht, da der Gläubiger durch das mit dem eingetragenen Versteigerungsvermerk gegebene relative Veräußerungsverbot weiter geschützt ist.

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