Alte Erbbaurechte im ehem. DDR-Gebiet

  • Im Erbbaugrundbuch ist ein Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren ab dem 1.07.1929 eingetragen worden. Das Grundstück gehört früher der Gemeinde und das Erbbaurecht wurde nach dem Reichsheimstättengesetz in Verbindung mit der ErbbauVO v. 1919 bestellt. Das Grundstück wurde 1956 in Volkseigentum überführt. Heut ist die Gemeinde aufgrund VZOG eingetragen.

    Nun ist der eingetragene Erbbaurechtigte verstorben. Der Erbe übertragt das Erbbaurecht an seine Tochter und lässt sich ein Wohnungsrecht eintragen.

    Ich müsste doch zunächst prüfen, ob anch § 5 EGZGB und § 112 SachenRBerG ein Erbbaurecht oder ein Nutzugnsrecht vorliegt.
    Wenn ich von einenm unbefristeten Nutzungsrecht ausgehe, kann ich dann die Eintragungen aus dem Vertrag vollziehen, da ja hier vom Erbbaurecht gesprochen wird.

  • Ich müsste doch zunächst prüfen, ob nach § 5 EGZGB und § 112 SachenRBerG ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht vorliegt.

    Bei dem Grundbuch handelt es sich unstreitig um ein Nutzungsrecht.


    Wenn ich von einem unbefristeten Nutzungsrecht ausgehe, kann ich dann die Eintragungen aus dem Vertrag vollziehen, da ja hier vom Erbbaurecht gesprochen wird.

    Das Grundbuch ist unrichtig. Es dürfen überhaupt keine Eintragungen vorgenommen werden. Wie kann man als Notar so etwas beurkunden? Der Antrag ist zurückzuweisen.

    Das Grundbuchamt kann und darf das Grundbuch nicht von Amts wegen berichtigen. Die Parteien (Erbe, Gemeinde) müssen zum Notar und das normale Verfahren nach dem SachenRBerG durchführen, d.h. Ankauf des Grundstücks, unter Aufgabe des Nutzungsrechtes, oder Bestellung eines Erbbaurechtes.

    Einmal editiert, zuletzt von frankenstein (3. März 2020 um 06:50) aus folgendem Grund: Das mir vorliegende Mustergrundbuch wurde vom Liegenschaftsdienst falsch angelegt. Es gibt keine Drittberechtigung.

  • Ich denke nicht, dass es sich nun automatisch um ein Nutzungsrecht nach DDR-Recht handelt, sondern um ein "vergessenes" Erbbaurecht, dass eben gerade nicht in ein Nutzungsrecht umgewandelt wurde.

    Allerdings ist "frankenstein" beizupflichten, wonach die Beteiligten nun nach dem SachenRBerG Erklärungen über die Neubestellung oder Verlängerung des Erbbaurechts abzugeben haben. Der gestellte Antrag ist zurückzuweisen.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Genau - man sollte immer bis zum Ende lesen - Absatz 3 - weil es ein volkseigenes Grundstücks ist :oops:
    (In "unseren" Fällen am hiesigen Amtsgericht waren 2005 über 300 Fälle "hochgekocht" - aber da war die Kirche Grundstückseigentümer...)

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Da das Erbbaurecht rechnerisch noch läuft, und der Notar nicht aus dem hiesigen Gebiet stammt........
    Was mache nicht, wenn die Gemeinde einer Nutzungsrechtsaufgabe und einem Ankauf nicht zustimmt. Kann dann dass Erbbaugrundbuch und ein Gebäuedegrundbuch mit entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ugmewandelt und durch Eintragung berichtigt werden?.

  • ... Erbbaurecht ... Erbbaugrundbuch ...

    Es gibt kein Erbbaurecht und auch kein Erbbaugrundbuch.


    Was mache ich, wenn die Gemeinde einer Nutzungsrechtsaufgabe und einem Ankauf nicht zustimmt.

    Das geht dich nichts an. In das Grundbuch dürfen keine Eintragungen vorgenommen werden. Ich hoffe für dich, dass seit dem Inkrafttreten des SachenRBerG keine Eintragungen vorgenommen wurden.


    Kann dann dass Erbbaugrundbuch und ein Gebäudegrundbuch mit entsprechenden Erklärungen der Beteiligten umgewandelt und durch Eintragung berichtigt werden?.

    Das SachenRBerG erlaubt nur Ankauf oder Erbbaurechtsbestellung.

    Einmal editiert, zuletzt von frankenstein (3. März 2020 um 06:51) aus folgendem Grund: Das mir vorliegende Mustergrundbuch wurde vom Liegenschaftsdienst falsch angelegt. Es gibt keine Drittberechtigung.

  • Die letzte Eintragung stammt aus dem Jahr 1992. Hier wurde der Eigentumswechsel auf den heutigen Veräußerer aufgrund eines Vertrages vom 17.09.1990, eingegagen beim GBA am 18.09.1990 vollzogen. Diese Eintragung müsste aber doch noch wirksam sein?

  • Die letzte Eintragung stammt aus dem Jahr 1992. Hier wurde der Eigentumswechsel auf den heutigen Veräußerer aufgrund eines Vertrages vom 17.09.1990, eingegagen beim GBA am 18.09.1990 vollzogen. Diese Eintragung müsste aber doch noch wirksam sein?

    Eine Eintragung, die vor Inkraftreten des SachenRBerG vorgenommen wurde, halte ich für wirksam, wenn nicht ein Fall von § 5 Abs. 2 EGZGB vorliegt.

    Auszug: Besteht ein Erbbaurecht an einem volkseigenen Grundstück und wurde in Ausübung dieses Rechts ein Eigenheim errichtet, kann dem Berechtigten nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften das Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück verliehen werden. Mit der Verleihung des Nutzungsrechts erlischt das Erbbaurecht.

  • so nun geht es weiter. Hatte dem Notar die Möglichkeiten mit dem Ankaufsrecht oder der Neubestellung erläutert.

    Nun geht ein Kaufvertrag für das Grundstück ein. Die Gemeinde verkauft an die Alleinerbin der "Erbbauberechtigten" das Grundstück. Im Vertrag wird dann die "Aufhebung des Erbbaurechts" und die "Löschung des Erbbaurechts in Abt. II" erklärt und bewilligt.

    Ich neige dazu diese Erklärungen auszulegen, dass damit auch das Erlöschen des Nutzungsrechts bzw. die Aufgabe des Nutzungsrechts gemeint ist.

    Lehne ich mich zu weit aus dem Fenster? Weitere Frage ist aber noch wenn ich das Gebäude("Erbbau")grundbuch schließe, was mit der dort eingetragenen Reallast (Erbbauzins) passiert. Brauche ich hier nicht noch die Löschungsbewilligung der Gemeinde? Hierzu sagt der Vertrag nichts.

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