Im Erbbaugrundbuch ist ein Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren ab dem 1.07.1929 eingetragen worden. Das Grundstück gehört früher der Gemeinde und das Erbbaurecht wurde nach dem Reichsheimstättengesetz in Verbindung mit der ErbbauVO v. 1919 bestellt. Das Grundstück wurde 1956 in Volkseigentum überführt. Heut ist die Gemeinde aufgrund VZOG eingetragen.
Nun ist der eingetragene Erbbaurechtigte verstorben. Der Erbe übertragt das Erbbaurecht an seine Tochter und lässt sich ein Wohnungsrecht eintragen.
Ich müsste doch zunächst prüfen, ob anch § 5 EGZGB und § 112 SachenRBerG ein Erbbaurecht oder ein Nutzugnsrecht vorliegt.
Wenn ich von einenm unbefristeten Nutzungsrecht ausgehe, kann ich dann die Eintragungen aus dem Vertrag vollziehen, da ja hier vom Erbbaurecht gesprochen wird.