Problem Anlegung WEG

  • Hallo,

    es sollen insgesamt 30 WEG-Einheiten (anzulegende Blätter) entstehen. Hierbei gehört zu jeder Wohnung auch jeweils eine Abstellkammer. Diese Abstellkammer soll jeweils Teileigentum darstellen. Dies ist ja auch ohne weiteres möglich, es kann ohne Probleme als Wohnungs- und Teileigentum gebucht werden. Nun soll jedoch dem MEA bzgl. einer Einheit nur hinsichtlich der Abstellkammer (die Wohnung soll hiervon nicht betroffen sein!) das SNR an einer Teilfläche neben dem Gebäude eingeräumt werden. Geht das ohne Weiteres?

    LG

  • Das SNR kann nur dem Sondereigentum schlechthin zugewiesen werden. Soll das SNR nur dem SE an der Abstellkammer zugewiesen werden, dann setzt dies mE deren eigenständige, mit einem Miteigentumsanteil verbundene Buchung als SE voraus.

    Der BGH führt in Rz. 26 des Urteils vom 12.10.2016, V ZR 78/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…393&pos=0&anz=1
    aus:
    „Danach müssen Sondernutzungsrechte stets einem Sondereigentum zugewiesen sein; isolierte Sondernutzungsrechte ohne eine solche Zuordnung sind ebenso unzulässig wie isolierte Sondereigentumsrechte, die entgegen der Vorschrift des § 6 WEG nicht mit einem Miteigentumsanteil verbunden sind (Senat, Beschlüsse vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145, 148 f. und vom 3. Juli 2008 - V ZR 20/07, NZM 2008, 732 Rn. 36; vgl. auch Senat, Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 29)….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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