Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

  • Hallo Kollegen und Kolleginnen,

    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
    vorliegen.
    Grundlage hierfür ist ein Urteil und bei der Beklagten handelt es
    sich um die Duck Ltd. Inhaber Donald Duck.

    Eingetragen werden soll die Zwangssicherungshypothek auf dem
    Grundbuch von Duckstein Blatt 1. Dort sind als Eigentümer
    eingetragen: a) Donald Duck - zu 1/2 Anteil und b) Daisy Duck -zu1/2 Anteil.

    Begründet wird die Eintragung der Zwangssicherungshypothek damit, dass aus dem
    Titel gegen die Gesellschaft die Gesellschafter der Limited direkt als Grundstückseigen-
    tümer in Anspruch genommen werden.
    Die nach englischem Recht gegründete Firma ist in dem Handelsregister unter HRA
    111 eingetragen.
    Eine Überprüfung des Handelsregisters ergab, dass dort die Duck LTD & Co. KG,
    dessen Kommanditisten Donald, Daisy und Tick Duck sind.

    Als weitere Begründung des Gl.-Vertr. wird vorgetragen, dass nach dem Brexit nicht mehr
    die Schutzbestimmungen der EU-Staaten gelten und die Beklagte/Schuldnerin durch eine
    staatliche Zwangsmaßnahme Großbritanniens ihre Rechtsfähigkeit in ihrem Heimatstaat
    als Limited verloren hat.
    Ihr Vermögen in Deutschland unterfällt nicht dem englischen Heimfallrecht und wird
    nicht Vermögen der englischen Krone. Die Niederlassungsfreiheit in Deutschland gem.
    Art. 54 AEUV als Grundlage für die Anwendung der Gründungstheorie ist entfallen.
    Die Limited besteht hinsichtlich ihres in Deutschland befindlichen und davon nicht
    berührten Vermögen als Restgesellschaft (in Form einer GbR) fort.

    Nach meiner Meinung kommen die Ausführungen des Gl.-Vertr. zum jetzigen
    Zeitpunkt noch nicht zum Zuge, da in der Übergangszeit bis zum 31.12.2020
    die Limiteds wie bisher zu betrachten sind mit der Folge, dass die Eintragung
    der Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen werden muss.

    Seht ihr es auch so wie ich?

  • Ich würde mich sogar ganz schlicht auf § 750 ZPO zurückziehen. Die Ltd. ist nicht eingetragener Eigentümer. Ob statt dessen oder daneben noch jemand anderes haftet, mag im Erkenntnisverfahren oder im Klauselverfahren geprüft werden, aber wohl eher nicht vom Vollstreckungsorgan. Schon in erheblich einfacheren Fällen (z. B. Erbfolge) geht ohne Titel bzw. Rechtsnachfolgeklausel nichts. Warum sollte es hier plötzlich möglich sein? Auf die Folgen des Brexit und was da wann passiert würde ich daher gar nicht eingehen, ebensowenig auf den Inhalt des Handelsregisters.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Da bin ich auch dabei.

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  • Ich muss den Fall noch mal "aufrollen".

    Mittels Verfügung habe ich den Gl.-Vertr.
    darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des
    § 750 ZPO nicht erfüllt sind.
    Nunmehr wird Beschwerde gegen meine Verfügung
    eingelegt und damit begründet, dass ich den Voll-
    streckungstitel darauf hin auszulegen habe, ob sich
    daraus der Name des Schuldners ergibt.
    Verurteilt ist als Firmeninhaber Firmeninhaber
    Donald Duck. Der Titel richtet sich gegen ihn.
    Das er seine Firma Duck Ltd. Inhaber Donald Duck
    bezeichnet, ist nicht von rechtlicher Bedeutung. Seine
    Firma kann er bezeichnen, wie er will.
    Nachdem aufgrund Gesetzes Großbritannien aus der EU
    ausgeschieden ist, hat die Bezeichnung der Firma als Ltd. keine
    rechtliche Sperrwirkung mehr. Deshalb ist auch keine Titel-
    Umschreibung erforderlich, weil der Rechtsträger nicht gewechselt
    hat.

    Daneben, dass keine Schuldneridentität vorliegt kann ich mich
    doch nunmehr auch darauf stützen, dass die Ausführungen des
    Gl.-Vertr. nicht zum Zuge kommen, da in der Übergangszeit
    die Limiteds wie bisher zu betrachten sind, oder?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Genau, ab zum OLG damit.

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  • Servus, liegt eine Entscheidung des OLG inzwischen vor? Wie wird der Fall nach dem Ausscheiden (31.12.2020) gehandhabt, gibt es Erfahrungen?

  • Servus, liegt eine Entscheidung des OLG inzwischen vor? Wie wird der Fall nach dem Ausscheiden (31.12.2020) gehandhabt, gibt es Erfahrungen?

    So wie ich das sehe (nachdem ich soeben einen Antrag auf Klauselumschreibung einer vollstreckbare Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses Urkunde auf A, B und C als Gesellschafter der Schuldnerin, der X-Ltd, abgelehnt habe):

    • die Ltd. hat ihre Rechtsfähigkeit in England natürlich nicht verloren, Brexit hin oder her. Möglicherweise wird sie, mangels tatsächlichem Gesellschaftssitz in England, seit Ende der Übergangsfrist in Deutschland nicht mehr anerkannt - aber der Titel lautet nach wie vor auf die Ltd., die es noch gibt. Dass sie in England keine Tätigkeit ausübt oder dort keinen tatsächlichen Gesellschaftssitz hat, ist mir nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
    • Schon gar nicht ist nachgewiesen, wer die Gesellschafter der Ltd., oder der nunmehr in Deutschland an ihre Stelle getretenen BGB-Gesellschaft (oder oHG), sind. Im Rahmen der Beurkundung war nur nachgewiesen, wer seinerzeit "director" der Ltd. war.
    • das alles kann m.E. nicht im Klauselerteilungs- oder auch im Vollstreckungsverfahren geklärt werden. Da muss ein neuer Titel her -> Zivilgericht.

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