Hallo Kollegen und Kolleginnen,
ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
vorliegen.
Grundlage hierfür ist ein Urteil und bei der Beklagten handelt es
sich um die Duck Ltd. Inhaber Donald Duck.
Eingetragen werden soll die Zwangssicherungshypothek auf dem
Grundbuch von Duckstein Blatt 1. Dort sind als Eigentümer
eingetragen: a) Donald Duck - zu 1/2 Anteil und b) Daisy Duck -zu1/2 Anteil.
Begründet wird die Eintragung der Zwangssicherungshypothek damit, dass aus dem
Titel gegen die Gesellschaft die Gesellschafter der Limited direkt als Grundstückseigen-
tümer in Anspruch genommen werden.
Die nach englischem Recht gegründete Firma ist in dem Handelsregister unter HRA
111 eingetragen.
Eine Überprüfung des Handelsregisters ergab, dass dort die Duck LTD & Co. KG,
dessen Kommanditisten Donald, Daisy und Tick Duck sind.
Als weitere Begründung des Gl.-Vertr. wird vorgetragen, dass nach dem Brexit nicht mehr
die Schutzbestimmungen der EU-Staaten gelten und die Beklagte/Schuldnerin durch eine
staatliche Zwangsmaßnahme Großbritanniens ihre Rechtsfähigkeit in ihrem Heimatstaat
als Limited verloren hat.
Ihr Vermögen in Deutschland unterfällt nicht dem englischen Heimfallrecht und wird
nicht Vermögen der englischen Krone. Die Niederlassungsfreiheit in Deutschland gem.
Art. 54 AEUV als Grundlage für die Anwendung der Gründungstheorie ist entfallen.
Die Limited besteht hinsichtlich ihres in Deutschland befindlichen und davon nicht
berührten Vermögen als Restgesellschaft (in Form einer GbR) fort.
Nach meiner Meinung kommen die Ausführungen des Gl.-Vertr. zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht zum Zuge, da in der Übergangszeit bis zum 31.12.2020
die Limiteds wie bisher zu betrachten sind mit der Folge, dass die Eintragung
der Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen werden muss.
Seht ihr es auch so wie ich?