Betreuung und Insolvenz in Grundbuchsachen

  • Hallo!

    Ich habe hier folgenden Sachverhalt:
    Der Miteigentümer eines Grundstücks steht seit 2015 unter Betreuung. Ein Insolvenzverfahren wurde 2018 eröffent. Nun soll der Grundbesitz verkauft werden. An dem Kaufvertrag werden als Verkäufer die Insolvenzverwalterin und die beiden weiteren Eigentümer mitwirken. Die Betreuung (und somit die Genehmigung des Betreuungsgerichts) dürfte für den Verkauf ja aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht mehr relevant sein.
    Nun meldet die Insolvenzverwalterin, dass sie nicht den gesamten anteiligen Kaufpreis benötigt, sondern lediglich einen Teilbetrag. Der Rest solle an die Betreuerin direkt gezahlt werden. Spricht hier etwas dagegen? Ich bin der Meinung, dass die Insolvenzverwalterin den gesamten anteiligen Kaufpreis erhalten sollte und selber den nicht benötigten Betrag auskehrt. Ist das Betreuungsgericht wieder involviert, wenn die Betreuerin den nicht von der Insolvenzverwalterin benötigten Rest des Kaufpreises erhält? :confused::gruebel:
    Oder sind dem Betreuungsgericht die Weisungen der Insolvenzverwalterin egal?

  • Ging ja hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1187123 schon los...

    Als Betreuungsgericht sehe ich den Eingang des Geldes in der Abrechnung der Betreuerin und den Wegfall des Grundstückes im Bericht. Mangels Betreuerhandeln ist das Betreuungsgericht ansonsten raus aus der Nummer.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Natürlich kann die Verwalterin unter dem Vorbehalt, dass es nicht insolvenzzweckwidrig und damit nichtig ist, machen was sie will.
    Glücklich ist die Herangehensweise aus insolvenzrechtlicher Sicht nicht. Wenn Mittel für das Verfahren nicht gebraucht werden, kommt man mit §199 InsO weiter. Denn nur so wird sichergestellt, dass die Verteilungsreihenfolge eingehalten wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Natürlich kann die Verwalterin unter dem Vorbehalt, dass es nicht insolvenzzweckwidrig und damit nichtig ist, machen was sie will.
    Glücklich ist die Herangehensweise aus insolvenzrechtlicher Sicht nicht. Wenn Mittel für das Verfahren nicht gebraucht werden, kommt man mit §199 InsO weiter. Denn nur so wird sichergestellt, dass die Verteilungsreihenfolge eingehalten wird.

    Also lag ich da mit meinem Gefühl richtig, dass es besser wäre, wenn sie alles erhält. Aus notarieller Sicht mag es mir ja egal sein. Die Insolvenzverwalterin wird schon wissen, was sie tut.

  • Als Insolvenzrechtspfleger hätte ich ein Problem mit dem was die Verwalterin vorhat

    Aus notarieller Sicht ist mir das für den KV nun egal, wie erklärt darin, wie der entsprechende Kaufpreisanteil zu zahlen ist und muss sich dafür veranworten. Auf jeden Fall lag ich da mit meinem Gefühl richtig, dass es eigentlich richtig(er) wäre, wenn sie alles erhält.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!