Hallo Ich soll morgen erstmals eine Umgangspflegerin verpflichten. Im Zweifel weiß diese ja mehr von der Familie als ich. Wie geht ihr da vor? Dass sie "den Umgang begleiten" soll, ist ja klar.. LG
Verpflichtung Umgangspfleger
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yvonne -
26. Februar 2020 um 11:42
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Vorgehen in Bezug auf was? Ist sie ehrenamtlich bestellt?
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Vorgehen in Bezug auf was? Ist sie ehrenamtlich bestellt?
Ne, berufsmäßig. Im Endeffekt wissen die ja alles und wie man den Umgang regelt bzw ich weiß nicht wirklich, was ich dazu sagen soll -
Berufsmäßige Pfleger werden bei uns "verpflichtet", indem sie ihren Ausweis zeigen (falls nicht von Person bekannt), ihre Bestallung bekommen und das Protokoll unterschreiben. Reine Formsache von 1 Minute.
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Berufsmäßige Pfleger werden bei uns "verpflichtet", indem sie ihren Ausweis zeigen (falls nicht von Person bekannt), ihre Bestallung bekommen und das Protokoll unterschreiben. Reine Formsache von 1 Minute.
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Kein Handschlag?
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Kein Handschlag?
Nö.
"Weder ist ein bestimmter Wortlaut vorgeschrieben, noch sind der Handschlag oder die Aufnahme eines Verpflichtungsprotokolls Wirksamkeitsvoraussetzungen. Wesentlich sind vielmehr der ausdrücklich geäußerte Verpflichtungsakt des FamG und das gleichzeitig abgegebene Versprechen des Vormunds, das Amt treu und gewissenhaft zu führen"; Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, § 1789 BGB Rn. 10.Insoweit wäre der Post von st679 aber wohl noch zu ergänzen.
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Zu meiner Zeit beim Familiengericht habe ich anlässlich der Verpflichtung auch auf die Berichtspflicht gem. §§ 1915, 1840 BGB hingewiesen.
Schließlich gilt die Vorschrift ( neben § 1839 BGB z.B. für Anfangsbericht ) auch für Umgangspfleger bzw. wurde für die explizit nicht abgeschafft.
Dass Umgangspflegschaften regelmäßig befristet sind und daher "unterjährig" ( ggf. erst zum Ende der Pflegschaft ) zu berichten ist , steht auf einem anderen Blatt. -
Abzuchecken wäre vielleicht (weil nicht erwähnt), ob das die erste Pflegschaft des berufsmäßigen Umgangspflegers ist. Dann dauert diese Verpflichtung nämlich länger als eine Minute. Auch bei denen, die an unserem Gericht neu sind, nehme ich mir mehr Zeit.
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Guten Morgen,
ich würde auch noch über die Höhe der Vergütung sprechen (und auch in das Protokoll mit aufnehmen) und wie die Abrechnung dieser auszusehen hat.
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Wir haben so erfahrene Umgangs- und Ergänzungspfleger (Anwälte), dass man da niemandem etwas erzählen muss. Bei mir ist das in 2 min auch erledigt. Es würde wirklich mal Zeit, dass der Gesetzgeber langsam mal die Notwendigkeit persönlicher Verpflichtungen bei bestimmten Personen und Ämtern überdenkt.
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Zu meinem Bedauern überlegt er sie nicht bei bestimmten Personen, sondern bei allen Personen.
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Hallo, muss das Thema nochmals aufwärmen:
Bei uns wurde ebenfalls ein Umgangspfleger vom Richter bereits im April 2020 bestellt.
Sein Amt beginnt jedoch erst mit der Verpflichtung, die aufgrund von Corona und Aussetzung der Termine bislang hier nicht erfolgt ist.
Nun habe ich die Verpflichtung umgehend vereinbart - selbstverständlich unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen, aber natürlich ist die Pflegerin bereits tätig geworden und fragt, ob ihr die Arbeit auch vor Verpflichtung vergütet werden wird - wegen Corona???????
Hat jemand einen ähnlichen Fall bereits gehabt?
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Nein, hatte ich nicht. Ich kenne aber auch keine x.te Eindämmungsverordnung, die das Gesetz geändert hätte. Das dürfte unter die Rubrik "Lehrgeld" fallen.
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Wie soll ein Anspruch entstanden sein, wenn das Verpflichtungsgespräch konstitutive Wirkung hat?
Wie FED geschrieben hat: Lehrgeld.
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Manchmal hilft auch ein Gespräch mit den Richtern, bei jeder Beschlussfassung auf die Aufgabe der Rechtspfleger hinzuweisen. Und betont, dass sein Beschluss keinen Vertrauensvorschuss bedeutet. Bei unserem AG bestellen die Richter die Pfleger selber, da der Verwaltungsweg inzwischen länger und länger wird. Die Service-Einheiten sind der Flaschenhals.
Das Schlagwort "Lehrgeld" weist darauf hin, welche Kompetenzen seitens der RP von einem Umgangspfleger erwartet werden. Für die Aufgabenerfüllung braucht man vorrangig andere Kompetenzen. Ich kanns z.B. nicht, weil mich viel zu sehr mit Formalitäten beschäftige.
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Klar, die Richter bestellen den Pfleger. Ich habe aber noch keinen Richter erlebt, der ihn dann auch verpflichtet hätte. Das Gesetz ist eindeutig. Nicht der Rechtspfleger stellt in dem Fall Anforderungen, das Gesetz tut es. Und wenn ich meine Brötchen mit dem Geschäft verdienen will, muß ich mich notgedrungen mit den Grundlagen des Geldverdienens wenigstens im Ansatz beschäftigen. Tue ich das nicht, zahle ich eben Lehrgeld.
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Ich danke allen Mitstreitern, das hatte ich mir auch so gedacht.
Corona ist halt kein Allheilmittel für so was und letztlich müssen sich der Richter und auch die Umgangspflegerin, der dieser Umstand bekannt war, damit auseinander setzen und das künftige Vorgehen besprechen.
Der Rechtspfleger kann an der Gesetzeslage und auf die Wege, bis die Akte endlich bei ihm auf dem Tisch liegt, kaum Einfluss nehmen.
LG und eine schöne stressfreie Woche...:)
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Und der BGH hat mitgelesen und entschieden: Beschluss des XII. Zivilsenats vom 15.1.2020 - XII ZB 627/17 -
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Hallo zusammen,
ich muss mich hier auch mal dranhängen...
ich soll zum ersten Mal einen Umgangspfleger verpflichten... ist das seit 01.01.2023 noch erforderlich? Hat da jemand Erfahrung?
Ich habe sonst in Nachlass immer nur die Nachlasspfleger verpflichtet, und das ist ja seit dem 01.01.2023 nicht mehr nötig...
Danke!
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