Reisekosten erstattungsfähig?

  • Hallo, wie seht ihr das?
    Partei und RA aus Frankfurt. Am Freitag findet ein Termin inKiel statt, am darauffolgenden Montag noch einer. RA überlegt, ob er – statt amFreitag zurückzufahren und am Sonntag wieder nach Kiel hinzufahren(Übernachtungen bekommt er jeweils) – in Kiel zu bleiben und dort zwei weitereNächte zu verbringen, was billiger wäre, als die Reisekosten von Kiel nach Ffmund wieder zurück.
    Andererseits haben die Übernachtungen von Freitag aufSamstag und von Samstag auf Sonntag nichts mit dem Rechtsstreit zu tun und sindsomit streng genommen keine notwendigen Kosten des Verfahrens, auch wenn dieKosten einsparen – nämlich die Reisekosten. Der RA sagt selbst, dass er sich inKiel dann ein schönes Wochenende machen würde.
    Würdet ihr die Übernachtungskosten von Freitag auf Samstagund von Samstag auf Sonntag geben?

  • wenn ich das jetzt richtig verstanden habe: das Wochenende in Kiel zu verbringen würde weniger Kosten verursachen, als wenn er jeweils zu den Terminen an- und wieder abreist?

  • Ich kann zwar nichts geben, aber ich würde mit dem schönen Spruch "Nicht erstattungsfähige Kosten sind erstattungsfähig, soweit durch sie ansich erstattungsfähige, nicht angefallene Kosten vermieden werden" argumentieren. So oder so ähnlich sagt es das BAG, wenn ich mich recht erinnere.


  • Andererseits haben die Übernachtungen von Freitag aufSamstag und von Samstag auf Sonntag nichts mit dem Rechtsstreit zu tun und sindsomit streng genommen keine notwendigen Kosten des Verfahrens, auch wenn dieKosten einsparen – nämlich die Reisekosten. Der RA sagt selbst, dass er sich inKiel dann ein schönes Wochenende machen würde.
    Würdet ihr die Übernachtungskosten von Freitag auf Samstagund von Samstag auf Sonntag geben?

    Wieso sollten das keine notwendigen Kosten des Rechtsstreits sein?
    M.E. kann es durchaus zweckmäßig sein das Wochenende über in Kiel zu bleiben, anstatt zwischenzeitlich nach Frankfurt zurückzufahren.
    Gerade wenn die Kosten der (zusätzlichen) Übernachtungen die ansonsten entstandenen Fahrtkosten unterschreiten, wären sie m.E. als notwendig zu betrachten.
    Ich würde auch nicht sagen, dass der Hauptzweck der Übernachtungen ist, dass der RA in schönes Wochenende in Kiel verbringen will (das ist ggf. ein angenehmer Nebeneffekt), sondern die Vermeidung von unnötigen Reisestrapazen und sogar zusätzlichen Kosten.
    Ich würde bei der vorliegenden Konstellation im Endeffekt sogar sagen, dass die Kosten der Übernachtungen erstattungsfähig sind, wenn sie die "ersparten" Reisekosten nicht wesentlich überschreiten.

  • Das meine ich auch. Die Reise dauert hier eben statt zweimal zwei Tage nur einmal fünf Tage. Soll er im KFA die fiktiven Reisekosten für die (vermiedene) Rück- und Wiederhin-Reise den beiden zusätzlichen Übernachtungen gegenüberstellen. Abwesenheitsgeld sollte ihm dann auch für alle Tage zugestanden werden. Solange er nicht zusätzlich noch das Meldegeld für die Kieler Woche geltend macht. ;)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich kann zwar nichts geben, aber ich würde mit dem schönen Spruch "Nicht erstattungsfähige Kosten sind erstattungsfähig, soweit durch sie ansich erstattungsfähige, nicht angefallene Kosten vermieden werden" argumentieren. So oder so ähnlich sagt es das BAG, wenn ich mich recht erinnere.


    :daumenrau

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