Hinterlegung Bürgschaft

  • Hallo!
    Im Jahr 2017 wurde eine Bürgschaftsurkunde (falsche Bezeichnung des Bekl.! ) bei uns zur Hinterlegung angenommen. Im Urteil heißt es:" …Vollstreckung kann duch SL i.H.v. …abgewendet werden…Den Bekl. wird gestattet die SL durch selbstschuldnerische Bürgschaft der … zu erbringen". Kein Hinweis darauf, dass die Hinterlegung der Bürgschaft durch das Gericht angeordnet wird.
    Nun bekomme ich die Akte vorgelegt, da der Bekl. die Bürgschaftsurkunde gegen eine höhere Bürgschaftsurkunde austauschen möchte. Die neue Bürgschaftserklärung soll aber nur im Austausch gegen die alte gelten.
    Meine 1. Frage: Die erste Bürgschaftsurkunde hätte doch gar nicht zur Hinterlegung angenommen werden dürfen, da die Hinterlegung durch das Gericht nicht angeordnet war (§ 108 ZPO), oder?
    Wie würde man nun weiter vorgehen? Ich dachte, ich weise den Hinterleger darauf hin, dass die aktuelle Bürgschaftserklärung als wirksame SL an die Gegenpartei zuzustellen ist.
    Jetzt müsste nur noch die ursprünglich hinterlegte Bürgschaftserklärung an den Hinterleger zurück gegebene werden.
    Hier habe ich das Problem, dass im ursprünglichen Hinterlegungsantrag der Hinterleger selbst nicht als Empfangsberechtigter benannt wurde, d.h. ich kann die ursprüngliche Bürgschaftserklärung nicht ohne weiteres an den Hinterleger herausgeben.
    Wäre es eine Idee den Empfangsberechtigten (Gegenpartei) zu bitten die Herausgabe der ursprünglichen Bürgschaftserklärung, unter der Bedingung der Zustellung der neuen Bürgschaftserklärung an ihn, an den Hinterleger zu bewilligen. Die Bedingung könnte ich mir durch die ZU nachweisen lassen u. sodann die hinterlegte Bürgschaftserklärung an den Hinterleger herausgeben.

  • Also zunächst einmal hast du Recht, dass die Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde nicht hätte erfolgen dürfen. Also ist die "neue" auch nicht anzunehmen.

    Hinsichtlich der "alten" wäre mir persönlich (wie bei einer Geldhinterlegung auch) egal, wer als Empfangsberechtigt im Antrag steht. Es handelte sich um eine Sicherheitsleistung, also sind zwangsweise sowohl der Hinterleger als auch die Gegenseite empfangsberechtigt. Eine Herausgabe würde ich dann wie üblich machen: Übereinstimmende Freigabeerklärungen.

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