Nachtragsverteilung gem. §203 InsO durch Nachlasspfleger

  • Huhu,

    ich habe eine Nachlasssache, in der ich nicht weiterkomme. Alle bekannten Erben haben das Erbe wegen Überschuldung ausgeschlagen.
    Gelaufen ist daher bereits ein Nachlassinsolvenzverfahren. Das Insolvenzverfahren wurde am 13.07.2015 aufgehoben und anschließend auch die Nachlasspflegschaft.
    Jetzt ist im Nachhinein noch ein Grundstück aufgetaucht, weshalb 2018 die Nachlasspflegschaft erneut angeordnet wurde.
    Den aus dem Verkauf erhaltene Erlös möchte der Nachlasspfleger nunmehr gemäß dem Verteilungsverzeichnis des Insolvenzverfahrens an die Gläubiger verteilen, um die Gerichtskosten einer Nachtragsverteilung zu sparen. Mit dem Hintergrund, dass die Gläubiger so mehr Geld erhalten. Er möchte davor jedoch meine Zustimmung, mit der ich jedoch hadere.

    Hat das von euch schon mal einer gehört/gemacht? Ist das so einfach möglich, das Insolvenzgericht zu "übergehen"?

  • Klausuraufgabe?

    Für die NTV gibt es keine GK.

    Streitig.

    Manche nehmen die Masse der NV in die Berechnungsgrundlage der Gerichtskosten auf, so dass sich u.U. die Gebühren erhöhen können (Nachforderung).

    Aber gemeint sind hier sicher die Kosten der Nachtragsverteilung in Form der Verwaltervergütung.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Leider keine Klausuraufgabe. Ist das reale Arbeitsleben...

    Naja, der Nachlasspfleger macht das auch nicht umsonst, aber er meint wohl, dass man sich die Vergütung des Inso-Verwalters spart, also die Vergütung von zwei Rechtsanwälten…

  • Jetzt ist im Nachhinein noch ein Grundstück aufgetaucht, weshalb 2018 die Nachlasspflegschaft erneut angeordnet wurde. Den aus dem Verkauf erhaltene Erlös möchte der Nachlasspfleger nunmehr gemäß dem Verteilungsverzeichnis des Insolvenzverfahrens an die Gläubiger verteilen, um die Gerichtskosten einer Nachtragsverteilung zu sparen.

    Tangieren mich als Nachlasspfleger irgendwelche alte Insolvenzverfahren, welche aufgehoben sind? Ich würde den Nachlass abwickeln wie eine normale Nachlasspflegschaft auch. Erst die Kosten des Verfahrens, dann die Gläubiger. Bzgl. der Gläubiger ist der Nachlasspfleger ja im Gegensatz zum Insolvenzverwalter frei. Der Nachlasspfleger kann ja gern die vorhandene Verteilungsliste verwenden, wenn sie denn noch passt.

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  • Klausuraufgabe?

    Für die NTV gibt es keine GK.

    Streitig.

    Manche nehmen die Masse der NV in die Berechnungsgrundlage der Gerichtskosten auf, so dass sich u.U. die Gebühren erhöhen können (Nachforderung).

    11 T 78/13. Was vom Wortlaut dem §58 GKG auch nachkommt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wilde Konstellation.

    Warum ist das Nachlassinsolvenzverfahren denn aufgehoben worden? Kaum wegen Befriedigung aller Gläubiger zu 100%. Dann aber war es m.E. falsch, die Nachlasspflegschaft wieder einzusetzen, vielmehr wäre eine Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren vorzunehmen gewesen.

    Und ja, wenn man schon verteilt, dann unbedingt gemäß der Verteilungstabelle des Insolvenzverfahrens. Sonst hat der Gläubiger, der nicht entsprechend anteilig bedient wird, ein massives Interesse daran (und auch gute Aussichten), einen Amtshaftungsprozess zu führen.

    Anders sieht die Sache natürlich aus, wenn eine 100%-Deckung erreicht worden ist.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Es war richtig, die Nachlasspflegschaft wieder anzuordnen, denn die Erben sind noch immer unbekannt.

    Ob es allerdings richtig ist, dass der NLP in diesem Fall keine Nachtragsverteilung über das InsG machen will, wage ich zu bezweifeln. Das wäre mir als NLP zu heiss. Klar ist man als NLP nicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet, aber wenn eines schon gelaufen ist, hinterher einfach so vollends abzuwickeln....hmmmm. Bauchschmerzen. Auch wenn nach dem Teilungsplan verteilt werden soll.

    Aber es kommt natürlich auch auf die Höhe des Übererlöses an. Was ist denn wertmäßig zu verteilen da? Weniger als 5.000€. Dann würde ich meine Bedenken überdenken 😁

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Also es handelt sich hierbei um eine Summe in Höhe von 7.500,00 €.

    Aufgehoben wurde das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung, bei der natürlich nicht alle Gläubiger zu 100 % befriedigt wurden.

    Also würdet ihr euer Einverständnis erteilen? :gruebel:

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