Vergütung - Zustellungsauslagen in voller Höhe?

  • Hallo,

    ich bringe ein altes Verfahren von 1999 zum Abschluss. Nun frage ich mich, ob ich bei der Gerichtskostenrechnung die Zustellungsurkunden einzeln berechnen muss. So lese ich zumindest den 9005 anl. 1 gkg a.F.

    Hat da jemand erfahrungswerte? Und was würde man pro ZU berechnen?

  • Für die Zustellauslagen gilt auch bei altem Recht 9002: bei wertabhängigen Gebühren (also auch bei Insolvenzverfahren) bleiben die ersten 10 Zustellungen unberücksichtigt, ab der 11. ZU werden 3,50 € angesetzt. Im Übrigen: Für alle Auslagen wie z.B. für Veröffentlichungs- oder Zustellkosten gilt das bei Beendigung des Verfahrens gültige Kostenrecht, weil diese Gebühren erst bei Verfahrensende fällig werden (§ 9 II GKG).:)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Im Übrigen: Für alle Auslagen wie z.B. für Veröffentlichungs- oder Zustellkosten gilt das bei Beendigung des Verfahrens gültige Kostenrecht, weil diese Gebühren erst bei Verfahrensende fällig werden (§ 9 II GKG).:)


    Jetzt echt?! Oh, dann habe ich das bislang immer falsch gemacht. Gibt auch das Kostenprogramm so gar nicht her. Da kann ich die Rechtslage nur insgesamt für die KR einstellen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei der Kostenrechtsänderung zum 01.08.2013 hatte ich das mal rausgesucht... Auch bei unserem Programm kann man nur generell das Kostenrecht einstellen, da richte ich mich nach dem Recht für die Gebühren. Da die Auslagen aber von Hand einzugeben sind, ist dafür ja egal, welches Recht insgesamt eingetragen ist.

    Falls es jemand interessiert, meine Erkenntnisse zum Kostenrecht:

    Für die Gebühren für die Entscheidung über den Insolvenzantrag, KV-Nr. 2310 und 2311, gilt das bei Antragseingang gültige Kostenrecht, weil diese Gebühren schon mit Eingang des Antrags fällig werden (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1 GKG).

    Für die Gebühren für die Durchführung des Verfahrens, KV Nr. 2320-22 und 2330-2332 gilt das bei Eröffnung gültige Kostenrecht, weil diese Gebühr mit Eröffnung fällig wird (gem. Uhlenbruck, Kommentar zum GKG)

    Für alle Auslagen wie z.B. für Veröffentlichungs- oder Zustellkosten gilt das bei Beendigung des Verfahrens gültige Kostenrecht, weil diese Gebühren erst bei Verfahrensende fällig werden (§ 9 II GKG).

    Die Gebühr 2340 wird bei der Prüfung fällig, also ist der Prüfungsstichtag maßgeblich. Folglich gilt hier ab 01.08.2013 neues Recht. Ausnahmen nur für Termine von vor dem 01.08.2013, bei denen die Kosten noch nicht (von allen) Gläubigern angefordert sind, in diesem Fall gilt noch altes Recht.

    Kopierauslagen und die Aktenversendungspauschale. werden sofort fällig (§ 9 Abs. 3 GKG) und richten sich daher ab 01.08.2013 nach neuem Recht.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • @malena: Nach Deiner Überschrift frage ich mich allerdings gerade, ob Du wirklich die ZU-Auslagen des Gerichts meintest oder ob Deine Frage ist, wie die übertragenen Zustellungen des Verwalters bei seiner Vergütung berücksichtigt werden sollen?

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • @ Ecosse:
    Klingt logisch und nachvollziehbar! Vielen Dank! :daumenrau

    Ulf

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  • Ich meine, dass das so nicht ganz stimmt. Muss aber noch suchen.
    In Verfahren, die vor dem 01.08.2013 eröffnet wurden, gilt insgesamt altes Recht, auch wenn die Beendigung des Verfahrens jetzt erst erfolgt. Deshalb fallen in den Altverfahren auch nach wie vor Auslagen für Veröffentlichungen in Bundesanzeiger und Co. an. Müsste sich aus der Überleitungsvorschrift ergeben. Wobei ich da einschränken muss - die Kosten für die Internetveröffentlichungen entfallen generell bei Aufhebung nach dem 01.08.2013.
    Bei den ZU-Auslagen hat sich im Prinzip nichts geändert, nur dass es früher unter Umständen mehr gekostet hat als heutzutage. Aber gekostet hat es immer schon erst ab der 11. ZU.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Jetzt hab ich doch an mir selber gezweifelt, aber hab die Lösung im Gesetz gefunden. Im Prinzip stimmt das von Ecosse Gesagte zur Fälligkeit von Auslagen. Aber KV-Nr. 9004 spricht ja nur von den Auslagen einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet, die dem einzelnen Verfahren nicht zuzuordnen ist. Im Übrigen sind die Auslagen aber in voller Höhe anzusetzen. Deshalb bleibt es auch bei der Geltendmachung von alten Auslagen in Bundesanzeiger usw.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hinsichtlich der Überschrift handelt es sich leider um eine Freudsche Fehlleistung, da die Vergütungsfestzung auch noch ansteht (ups...)

    Ich bedanke mich recht herzlich für die hilfreichen Hinweise!

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