Abänderungsbefugnis Erbvertrag

  • Hallo an Alle :)

    Ich brauche mal Eure Hilfe.

    Ich habe einen Erbvertrag, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und als Erben des Längstlebenden die gemeinsamen 7 Kinder. Weiterhin ist TV angeordnet.

    Weiterhin ist geregelt:

    Wir nehmen die Erklärungen über die gegenseitige Erbeinsetzung und die Einsetzung unserer Abkömmlinge zu Erben des Längstlebenden mit erbvertraglicher Bindungswirkung gegenseitig an, sofern nachstehend nichts anderes festgelegt ist.

    (...)

    Dem Überlebenden bleibt aber das Recht vorbehalten, Testamentsvollstreckung und/oder eine anderweitige Verteilung des Nachlasses unter unseren Abkömmlingen anzuordnen, insbesondere noch Teilungsanordnungen über das zu unserem zukünftigen Nachlass gehörende Vermögen zu treffen sowie auch noch Geld- oder Sachvermächtnisse auszusetzen.

    Er ist auch berechtigt, nichteheliche Kinder unserer Abkömmlinge ganz von der Erbfolge oder als Vermächtnisnehmer auszuschließen, andere Abkömmlinge dann, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen. Über diese Voraussetzung entscheidet der Überlebende nach freiem, pflichtgemäßen Ermessen.

    Der überlebende Ehegatte hat nach dem Tod des Erstversterbenden 2012 ein handschriftliches Testament wie folgt verfasst:

    Aus dem Erbvertrag vom 25.09.2006 UR-Nr ... sollen meine Töchter A und B ausgeschlossen werden. Die Verfügung genannter Personen im Erbvertrag vor Notar ... ist somit ungültig.


    Eine der im handschriftlichen Testament ausgeschlossenen Töchter hat jetzt einen Erbscheinsantrag aufgrund des Erbvertrages für alle Kinder zu je 1/7 Anteil beantragt.

    Der Notar führt in dem Antrag auf:

    Die Einsetzung aller sieben Kinder zu gleichen Teilen wurde im vorgenannten Erbvertrag ausdrücklich mit Bindungswirkung der Eheleute angenommen. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Ausschluss der Töchter A und B waren nicht gegeben, weshalb der Ausschluss unwirksam ist.

    Der erbvertragliche Vorbehalt zur einseitigen Änderung umfasste nicht die Befugnis zum vollständigen Ausschluss eines Abkömmlings, wie er in dem handschrifltichen Testament angeordnet wurde. Bereits nach dem Wortlaut der Änderungebefugnis ist nur eine "anderweitige Verteilung des Nachlasses unter unseren Abkömmlingen" für zulässig erklärt worden und dazu als Bsp. die Teilungsanordnung aufgeführt.
    Ein vollständiger Ausschluss von Erben ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 des Erbvertrages möglich. Bedingungslos gilt dies nur für nichteheliche Enkelkinder. Ein Ausschluss eigener, unmittelbarer Kinder sollte hingegen nur bei Vorliegen triftiger Gründe möglich sein. Triftige Gründe lagen nicht vor und sind im vorgenannten handschriftlichen Testament auch nicht genannt. Der Ausschluss erfolgte vielmehr allein auf Betreiben der verbliebenen fünf Kinder und unter der Androhung, andernfalls keine weitere Pflege für die Erblasserin zu leisten.


    Ich häng mich hier ein bisschen an der Formulierung im Erbvertrag auf " Über diese Voraussetzung entscheidet der Erblasser nach freiem, pflichtgemäßen Ermessen". Das heißt letztlich muss er seinen Ausschluss doch gar nicht begründen oder?

    Preisfrage daher: Konnte die Erblasserin den Erbvertrag mit der Änderungsbefugnis abändern und die Töchter ausschließen oder nicht?

    Die anderen fünf Kinder haben sich nach Anhörung übrigens nicht inhaltlich geäußert und auch keine Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag erhoben (was schön gewesen wäre, weil ich die Akte dann dem Richter hätte vorlegen können ;) )

    Wie sind Eure Meinungen?

    Für die Hilfe bereits schon mal vielen Dank :)

  • Meines Erachtens kann der beantragte Erbschein erteilt werden. Da der Erblasser keine Gründe für den Ausschluss angegeben hat, muss man auch nicht suchen, ob es vielleicht welche gegeben haben könnte. Ganz beliebig konnte er jedenfalls ein gemeinschaftliches Kind nicht ausschließen.

  • Hmm ja das ist ja aber genau mein Knackpunkt. Hab ich überhaupt zu suchen oder nicht? Wenn da steht es liegt im freiem Ermessen des Erblassers. Muss ich nicht davon ausgehen, dass, wenn der Erblasser einen Ausschluss gemacht hat, dass er sein Ermessen ausgeübt hat und für sich triftige Gründe gesehen hat?

  • M.E. wäre im Erbscheinsverfahren zu prüfen, ob triftige Gründe vorlagen. Nun hat die Erbalsserin keine benannt und auch die übrigen Beteilligten haben keine vorgetragen.
    Ferner hat der Antragsteller angegeben, was seines Erachtens die Gründe waren. Diese wären m.E. offensichtlich nicht triftig.
    Die Ermessensentscheidung der Erblasserin betrifft m.E. die Triftigkeit der Gründe.
    Es kann m.E. derzeit nicht festgestellt werden, dass ein wirksamer Ausschluss vorliegt.

    Der Sachvortrag der Antragstellerin hinsichtlich der anzunehmenden Gründe ist m.E. hinreichend. Auch ist kein Beteiligter dem entgegengetreten.
    Daher kann der Erbschein auch m.E. erteilt werden.

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