Führungsaufsicht, Unterbrechung durch U-Haft

  • Folgendes Problem: Am 4.09.2019 TE hat der Verurteilte die vollständige Strafe verbüßt; der Beschluss bzgl. Führungsaufsicht wurde am 27.02.2020 rechtskräftig: Nun schließt sich allerdings eine U-Haft in anderer Sache an die Strafhaft an (5.09.2019 - 23.10.2019). Im Kommentar habe ich gefunden, dass die Führungsaufsicht "bei anderen Arten des Freiheitsverlustes" wie z.B. U-Haft nicht ruht. Kann das sein? Ich hätte eigentlich angenommen, dass die Führungsaufsicht mit dem Ende der Strafhaft, also dem 5.09.2019 beginnt und ich die Zeit der U-Haft noch hinzurechnen muss, aber danach würde die dreijährige Führungsaufsciht doch am 4.09.2022 enden, oder?
    Ich wäre sehr dankbar für einen kleinen Hinweis.

  • Hallo,

    kann es sein, dass du vielleicht im Kommentar bei § 68e StGB nachgelesen hast und deswegen auf den Gedanken gekommen bist?

    § 68c Abs. 4 S. 2 StGB regelt, dass die FA in allen Fällen der behördlichen Verwahrung ruht, auch bei U-Haft. Siehe auch: Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 68c Rn. 8

    Worüber du gestolpert sein könntest, ist die Regelung nach § 68e Abs. 1 S. 2 StGB (siehe auch: MüKoStGB/Groß, 3. Aufl. 2016, StGB § 68e Rn. 7), hier geht es aber um die Frage, ob die FA beendet ist bzw. wann sie lediglich ruht.

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