Sehr seltsame Sache...

  • Moin, mal was ungewöhnliches:

    PfÜB wird beantragt, Wert: 2060,00 €- Ratenzahlung wird moniert.

    Korrektur wird eingereicht, Wert PfÜB: 1998,00 €

    Es wird gebeten auch die Seite 9 zu korrigieren, da der Wert unter 2000 € liegt und die Gebühren nach bis 2000 € zu rechnen sind.

    Der Gläubiger reicht nun- Wochen später eine korrigierte Forderungsaufstellung ein: aufgrund der während der letzten Wochen neu aufgelaufenen Zinsen ist der Wert wieder über 2000,00 € und damit sind die Gebühren wieder korrekt.


    Geht das?

  • Ich würde schauen, wann die Gebühr fällig geworden ist und den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Wert annehmen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Sofern jetzt eine aktuelle Seite 3 und Seite 9 vorliegen, erlassen.
    Ansonsten erschließt sich mir nicht, warum das Gericht nach erfolgreicher Monierung der Forderungshöhe die Seite 9 nicht automatisch abgeändert hat.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Sofern jetzt eine aktuelle Seite 3 und Seite 9 vorliegen, erlassen.
    Ansonsten erschließt sich mir nicht, warum das Gericht nach erfolgreicher Monierung der Forderungshöhe die Seite 9 nicht automatisch abgeändert hat.

    Mir auch nicht, aber der Umgang mit dem Formular war seit seiner Einführung eine Glaubensfrage...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Nur als Ergänzung: Die Verfahrensgebühr entsteht in derselben Angelegenheit jedes Mal neu, wenn der RA das "Geschäft betreibt" oder insoweit "Informationen entgegennimmt" (vgl. Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG). Er kann die Verfahrensgebühr aber (insgesamt) nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Wenn sich also der Wert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 RVG erhöht, kann der RA die dadurch jetzt erhöhte Verfahrensgebühr fordern.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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