Zuständigkeit Mistra 11 in Jugendsachen

  • Auch wenn es mehr Aufgabe des mittleren Dienstes ist, benötige ich trotzdem mal die Infos, wie es bei euch gehandhabt wird.

    Ich bin am Amtsgericht tätig und hier wurden in den Jugendsachen auch immer die Mistra-Mitteilungen gemacht. Aber muss das sein?

    Nr. 4 Mistra sagt, die Vollstreckungsbehörde ist zuständig nach Abschluss (also wir soweit), soweit nichts anderes bestimmt.
    Nr. 11 Mistra sagt aber, dass die StA den Ausgang des Verfahrens mitteilt. Das wäre ja die speziellere Vorschrift. Aber sind da wirklich alle Fälle gemeint?

  • Die Mitteilung Nr. 11 (an die Polizei) macht die StA, die weiteren Mitteilungen (z. B. Nr. 32 - 35, 36a, 42 usw.) sind m. E. Aufgabe im Rahmen der Strafvollstreckung.

    Die Möglichkeit von Schmerz ist der Punkt, an dem Liebe entsteht.

  • Auch wenn es mehr Aufgabe des mittleren Dienstes ist, benötige ich trotzdem mal die Infos, wie es bei euch gehandhabt wird. Ich bin am Amtsgericht tätig und hier wurden in den Jugendsachen auch immer die Mistra-Mitteilungen gemacht. Aber muss das sein? Nr. 4 Mistra sagt, die Vollstreckungsbehörde ist zuständig nach Abschluss (also wir soweit), soweit nichts anderes bestimmt. Nr. 11 Mistra sagt aber, dass die StA den Ausgang des Verfahrens mitteilt. Das wäre ja die speziellere Vorschrift. Aber sind da wirklich alle Fälle gemeint?

    Hallo Suri, in Jugendstafsachen, die das AG als Vollstreckungsbehörde einleiten muss, macht eine separte Mistra 11 Erledigung durch die StA keinen Sinn. Wir verfügen es hier zusammen bei der Einleitung der Vollstreckung mit allen anderen erforderlichen Mistras und diese werden inklusive Mistra 11 durch die Geschäftsstelle erledigt. Die Formulierung "Staatsanwaltschaft" halte ich an der Stelle in der Mistra 11 einfach nur für unglücklich, denn "Vollstreckungsbehörde" würde hier besser passen. Eine Rücksendung der Akten an die StA nur zur Ausführung der Mistra 11 wäre absolut nicht praxisnah.

    VG

  • An meinem Amtsgericht wird es aber so gehandhabt: BZR und Mistra 11 verfüge ich als Rechtspflegerin des AG und übersende die Akte zu diesem Zweck an die StA. Läuft gut.

    Und hier an meinem Amtsgericht verfüge ich beides und die Ausführung erfolgt durch die Serviceeinheit an meinem Amtsgericht. Spannend, wie unterschiedlich das wieder ist.

  • Auch wenn es mehr Aufgabe des mittleren Dienstes ist, benötige ich trotzdem mal die Infos, wie es bei euch gehandhabt wird. Ich bin am Amtsgericht tätig und hier wurden in den Jugendsachen auch immer die Mistra-Mitteilungen gemacht. Aber muss das sein? Nr. 4 Mistra sagt, die Vollstreckungsbehörde ist zuständig nach Abschluss (also wir soweit), soweit nichts anderes bestimmt. Nr. 11 Mistra sagt aber, dass die StA den Ausgang des Verfahrens mitteilt. Das wäre ja die speziellere Vorschrift. Aber sind da wirklich alle Fälle gemeint?

    Hallo Suri, in Jugendstafsachen, die das AG als Vollstreckungsbehörde einleiten muss, macht eine separte Mistra 11 Erledigung durch die StA keinen Sinn. Wir verfügen es hier zusammen bei der Einleitung der Vollstreckung mit allen anderen erforderlichen Mistras und diese werden inklusive Mistra 11 durch die Geschäftsstelle erledigt. Die Formulierung "Staatsanwaltschaft" halte ich an der Stelle in der Mistra 11 einfach nur für unglücklich, denn "Vollstreckungsbehörde" würde hier besser passen. Eine Rücksendung der Akten an die StA nur zur Ausführung der Mistra 11 wäre absolut nicht praxisnah.

    VG

    Naja, so praxisfern finde ich das nicht. Ich muss die Akte wegen dem BZR eh zur StA geben und wenn keine weiteren Mistras zu machen sind, ergibt das durchaus Sinn. Aber unsere StA hat ja gleich abgelehnt wegen Unzuständigkeit. Und das ist ja die Frage. Ist sie wirklich unzuständig?

  • Auch wenn es mehr Aufgabe des mittleren Dienstes ist, benötige ich trotzdem mal die Infos, wie es bei euch gehandhabt wird. Ich bin am Amtsgericht tätig und hier wurden in den Jugendsachen auch immer die Mistra-Mitteilungen gemacht. Aber muss das sein? Nr. 4 Mistra sagt, die Vollstreckungsbehörde ist zuständig nach Abschluss (also wir soweit), soweit nichts anderes bestimmt. Nr. 11 Mistra sagt aber, dass die StA den Ausgang des Verfahrens mitteilt. Das wäre ja die speziellere Vorschrift. Aber sind da wirklich alle Fälle gemeint?

    Hallo Suri, in Jugendstafsachen, die das AG als Vollstreckungsbehörde einleiten muss, macht eine separte Mistra 11 Erledigung durch die StA keinen Sinn. Wir verfügen es hier zusammen bei der Einleitung der Vollstreckung mit allen anderen erforderlichen Mistras und diese werden inklusive Mistra 11 durch die Geschäftsstelle erledigt. Die Formulierung "Staatsanwaltschaft" halte ich an der Stelle in der Mistra 11 einfach nur für unglücklich, denn "Vollstreckungsbehörde" würde hier besser passen. Eine Rücksendung der Akten an die StA nur zur Ausführung der Mistra 11 wäre absolut nicht praxisnah.

    VG

    Naja, so praxisfern finde ich das nicht. Ich muss die Akte wegen dem BZR eh zur StA geben und wenn keine weiteren Mistras zu machen sind, ergibt das durchaus Sinn. Aber unsere StA hat ja gleich abgelehnt wegen Unzuständigkeit. Und das ist ja die Frage. Ist sie wirklich unzuständig?

    Nach der Verordnung nicht, siehe meinen Beitrag #3.

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