Veräußerung Immobilie - Dementer hat hieran Wohnungsrecht und RückAV

  • Sachverhalt:
    A ist Eigentümer einer Immobilie. Diese hatte er erlangt vom (nunmehr, aber nicht bei Übertragung) dementen Vater B.
    B hat sich Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkung vorbehalten.
    B wohnt im Heim. Das Wohnungsrecht berechtigt nicht zur Vermietung. B hat einen hohen Pflegegrad und ist unselbstständig. Eine Rückkehr ist nach medizinischer Aktenlage ausgeschlossen.
    A hat privatschriftliche Vollmacht für B, aber eben erstens leider keine notarielle und zweitens ohne Befugnis zu Schenkungen.

    A hat Käufer X (X ist ein fremder Dritter, der Kaufpreis wurde wie unter fremden Dritten ausgehandelt).

    Beabsichtigte Gestaltung:
    A verkauft an X (Markt ist gut, X soll nicht abspringen). Das Geld kommt auf Notaranderkonto, bis Rechte für B gelöscht werden.

    Beabsichtigtes Vorgehen Betreuung:

    Es wird angeregt, eine Betreuung einzurichten.
    Als Betreuer wird angeregt Bruder C. Dieser ist Bruder von A und Sohn von C. 1795 BGB liegt nicht vor. Ein Interessenkonflikt kann nicht pauschal unterstellt werden, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass der Bruder C die Interessen seines Bruders eher wahrnehmen würde als die seines Vaters.

    Es wird die Löschung von Wohnungsrecht/RückAV bewilligt. Dies wird nur gegen Entgelt genehmigt. Wohnungsrechtslöschung erfolgt gegen Kapitalisierung Anlage § 14 BewG auf Grundlage orstüblicher Kaltmiete.
    Löschung RückAV unklar: vielleicht 5 Prozent des Kaufpreises? Die RückAV sichert übliche Rückforderungsrechte bei Veräußerung (Insolvenz, Verfügung ohne Zustimmung, Vorversterben Erwerber).

    Meine Fragen:
    Spricht hier etwas gegen die Bestellung von C zum Betreuer?
    Ich denke, ein Wertgutachten für die Immobilie an sich ist nicht angezeigt, da ja nicht über die Immobilie verfügt wird bzw. nicht die Verfügung über die Immobilie gerichtlich zu genehmigen ist. Anders könnte dies sein wegen der Vormerkung. Aber ich meine, ein zeitnaher Kaufpreis, der am Markt erzielt wurde, kann ja nicht einfach ignoriert werden - jedenfalls müsste ein eventueller Gutachter hierzu wohl Stellung nehmen.
    Bräuchte ich für die Nettokaltwohnungsmiete ein hierauf gerichtetes Gutachten oder kann man sich am Mietspiegel orientieren?
    Wieviel würdet Ihr für die Vormerkung ansetzen?

    Danke für alle Hinweise/Anregungen
    Gruß
    Andydomingo

  • Vorab: Ich bearbeite derzeit keine Betreuungssachen mehr,

    Spricht hier etwas gegen die Bestellung von C zum Betreuer?

    Erstmal nicht. Die Eignung hat aber der zuständige Richter zu beurteilen und kann hier nicht seriös betrachtet werden.


    Ich denke, ein Wertgutachten für die Immobilie an sich ist nicht angezeigt, da ja nicht über die Immobilie verfügt wird bzw. nicht die Verfügung über die Immobilie gerichtlich zu genehmigen ist. Anders könnte dies sein wegen der Vormerkung. Aber ich meine, ein zeitnaher Kaufpreis, der am Markt erzielt wurde, kann ja nicht einfach ignoriert werden - jedenfalls müsste ein eventueller Gutachter hierzu wohl Stellung nehmen.
    Bräuchte ich für die Nettokaltwohnungsmiete ein hierauf gerichtetes Gutachten oder kann man sich am Mietspiegel orientieren?
    Wieviel würdet Ihr für die Vormerkung ansetzen?


    Diese Fragen klärt man m.E. besser mit dem tatsächlich (später) zuständigen Rechtspfleger. Ich vermute, dass es insoweit durchaus (sehr) verschiedene Ansichten geben könnte.

  • Ich habe zu meiner Zeit als Betreuungsrichterin stets den vollen Kaufpreis auf ein Treuhandkonto verlangt, sonst gabs keine Genhemigung. Wenn ein Rückforderungsfall eintritt, dann reichen eben keine 5 %!

  • Wie schon mein Vorposter; ich sehe hier den Rückforderungsfall erfüllt, durch eine Verfügung ohne Zustimmung. Kompensation kann dann nur der volle Kaufpreis sein. Oder Geltendmachung der Rückübertragung.

  • Es gibt keinen Rückforderungsfall, weil noch nicht veräußert wurde. Im Übrigen setzt eine Verhandlung über eine Absösesumme für das Wohnungsrecht die Zustimmung zur Veräußerung begrifflich voraus, sodass sich der Wirkungskreis der Betreuung natürlich auch auf Letztere zu erstrecken hat.

    Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung und Ablöse für das Wohnungsrecht oder Nichtzustimmung zur Veräußerung, dann wird erst gar nicht veräußert und die Frage der Ablösung für das Wohnungsrecht stellt sich überhaupt nicht mehr.

  • Ich habe diesen perfiden Gedanken auch schon gehabt. Aber es gibt hier zum Glück einen weiteren Ausweg: Ein weiterer Bruder erteilt mit privatschriftlicher Vorsorgevollmacht die Zustimmung zur Veräußerung und Aufhebung des Wohnungsrechts gegen ein dem Verkehrswert dieser Rechte entsprechendes Entgelt.
    Der weitere Bruder verstößt nicht gegen § 1795 BGB und handelt auch nicht unentgeltlich (Vollmacht beruht auf BMJ-Muster, was an § 1804 BGB anknüpft).

    Wenn ich eine solche Zustimmung habe, ist wohl der Aufgabenkreis des Betreuers begrenzt auf die Erfüllung der (durch den Bevollmächtigten wirksam begründeten) Verbindlichkeit?
    Kontrollüberlegung: Auf der Grundlage dieser Zustimmung könnte die Betreute auf Erfüllung verklagt werden. Missbrauch der Vertretungsmacht etc. nicht ersichtlich, weil nur die Veräußerung der Immobilie im Interesse der Betreuten: Dann bekommt sie für WoR/RüFoRe wenigstens Kohle, während bei Nichtveräußerung Wohnungsrecht nicht genutzt werden kann und Rückforderung ohne Rückforderungsfall auch nichts bringt.

    Hierzu eine Einschätzung?
    Danke und Gruß
    Andydomingo

  • Ich habe diesen perfiden Gedanken auch schon gehabt. Aber es gibt hier zum Glück einen weiteren Ausweg: Ein weiterer Bruder erteilt mit privatschriftlicher Vorsorgevollmacht die Zustimmung zur Veräußerung und Aufhebung des Wohnungsrechts gegen ein dem Verkehrswert dieser Rechte entsprechendes Entgelt.
    Der weitere Bruder verstößt nicht gegen § 1795 BGB und handelt auch nicht unentgeltlich (Vollmacht beruht auf BMJ-Muster, was an § 1804 BGB anknüpft).

    Wenn ich eine solche Zustimmung habe, ist wohl der Aufgabenkreis des Betreuers begrenzt auf die Erfüllung der (durch den Bevollmächtigten wirksam begründeten) Verbindlichkeit?
    Kontrollüberlegung: Auf der Grundlage dieser Zustimmung könnte die Betreute auf Erfüllung verklagt werden. Missbrauch der Vertretungsmacht etc. nicht ersichtlich, weil nur die Veräußerung der Immobilie im Interesse der Betreuten: Dann bekommt sie für WoR/RüFoRe wenigstens Kohle, während bei Nichtveräußerung Wohnungsrecht nicht genutzt werden kann und Rückforderung ohne Rückforderungsfall auch nichts bringt.

    Hierzu eine Einschätzung?
    Danke und Gruß
    Andydomingo

    Lieber Kollege, sorry, aber haste schon mal von Auftragsverhältnis gehört? Wo soll das denn der "weitere" Bruder wirksam her haben? Vom Betreuten sicher nicht, denn der hat sich ja zu Zeiten seiner Geschäftsfähigkeit absichern wollen. Wenn der Verkauf nicht genehmigt würde und der Betreute verklagt wird, wer haftet? Natürlich der Bevollmächtigte, der auftragslos den Schaden verursacht hat - und wer kommt dann ans Messer? Ich wüsste, an wen ich mich dann halten würde.

    Als Notar würde ich mich hüten, solche Vorschläge zu machen oder dabei mitzuwirken.


    Als Betreuungsgericht würde ich, wenn ich von so einem Fall Wind bekommen würde, eingreifen und mindestens eine Kontrollbetreuung einrichten. Auf der Nase ist mir niemand rumgetanzt.


  • Beabsichtigte Gestaltung:
    A verkauft an X (Markt ist gut, X soll nicht abspringen). Das Geld kommt auf Notaranderkonto, bis Rechte für B gelöscht werden.


    Keine gute Idee, denn damit wird typischerweise der Rückforderungsfall ausgelöst.

    B (vertreten durch Betreuer) muss an der Urkunde schon selbst mitwirken. Und wieso nicht der gesamte KP an B gehen soll, erschließt sich mir auch nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Interessant, wie die Fakten des Einzelfalls ignoriert werden.
    Die Situation der Betreuten stellt sich wie folgt dar:

    Beide Kinder und Ehemann pflegen sie aufopferungsvoll.
    Ohne Veräußerung: Null Euro fließen an die Betreute (noch einmal in langsam: Wohnungsrecht liefert keinen Ertrag; RückAV hat isoliert auch keinen Wert). Haus verfällt, bis zu ihrem Tod keine Verbesserung.
    Mit Veräußerung: Sie bekommt die für sie derzeit wertlosen Rechte ersetzt in Geld, welches sie konkret verwenden kann.
    Bei einer Vorsorgevollmacht hat der Bevollmächtigte nach den Weisungen und ohne Weisungen in deren Interesse handeln. Woher willst Du denn wissen, ob der Auftrag "gegenteilig" lautet?
    Kontrollüberlegung: Hier ist ja schon geäußert worden, dass der Betreuer, der ja auch im Interesse der Betreuten zu handeln hat, die Veräußerung bei entsprechender Schilderung genehmigen würde. Dieselbe Interessenabwägung hat ja wohl auch der Bevollmächtigte zu treffen.
    Wo soll der Schaden liegen? Hätte der Bevollmächtigte nicht zugestimmt, so wäre es nicht zum Kaufvertrag gekommen. Dann hätte die Betreute noch ihre nutzlosen Rechte an Stelle des Geldes.

    Warum nicht der ganze Kaufpreis an B gehen soll? Weil die Veräußerung schlicht und einfach unterbliebe, wenn sie ihre Rechte nicht löscht. Der Eigentümer verschenkt doch nicht sein Eigentum!

    Ich würde einem Betreuungsgericht, welches anlasslos eine Kontrollbetreuung anordnen würde, weil das Betreuungsgericht gern "Macht" ausübt, mit Entschlossenheit und ggf. Dienstaufsichtsbeschwerden entgegen treten. Vermutlich glaubst Du wirklich, Du würdest hier zum "Schutz" der Betreuten handeln. Viel Spaß, wenn die Angehörigen dann aufhören, sich zu kümmern - das wäre dann ganz hervorragend im Interesse der Betreuten.

    Aber angesichts der hier vorherrschenden Mentalität (noch einmal: sie ist nicht objektiv rechtlich geboten - wenn der Betreuer einem Verkauf zustimmen würde, kann es mit denselben Kriterien wohl auch ein Bevollmächtigter) wird man wohl zum sicheren Weg raten müssen und eine Betreuerbestellung abwarten müssen.


  • Warum nicht der ganze Kaufpreis an B gehen soll? Weil die Veräußerung schlicht und einfach unterbliebe, wenn sie ihre Rechte nicht löscht. Der Eigentümer verschenkt doch nicht sein Eigentum!


    Wenn die Mutter ihr Eigentum unter der Bedingung verschenkt hat, dass nicht zu ihren Lebzeiten ohne ihre Zustimmung veräußert wird, dann muß der Eigentümer sich daran festhalten lassen :hetti:.

    Ehrlich gesagt habe ich das, was Du schreibst, schon sooooooo oft von Kunden g'hört, dass es mir zu den Ohren herauskommt. Wenn alle so sehr, und nur, und immer, und schon immer, auf das Wohl der Mama bedacht sind, na dann soll sie das Haus (oder als Surrogat den Kaufpreis, ggf. abzgl. Investitionen der Kinder - Krauß hat dazu schöne Muster, aber dann muss der Überlassungsvertrag halt auch entsprechend geschrieben sein und nicht nur 08/15 Übertragung mit uneingeschränkter Rückforderung) halt zurückbekommen und davon gepflegt werden. Wenn sie verstirbt und es ist etwas übrig, dann ist das für die Erben. Aber nur das. Und das ist doch der Punkt, man will an die Kohle, und zwar jetzt sofort und gleich. Sorry, das ist Gier und kein normales innerfamiliäres Verhalten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nach dem Fall muss der Berechtigte aufgrund der pflegerischen Erfordernisse im Heim leben und wird nicht zurückkehren.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 25.1.12 V ZR 479/11 kann der Betreuer verzichten und das Recht löschen lassen. Keine Schenkung gegeben. Das Wohnungsrecht ist wertlos.

  • Das ist aber nicht richtig gedacht. Du tust so, als wäre sie Eigentümerin. Es ist zB im Rahmen von 2325 BGB anerkannt, dass das Rückforderungsrecht nur mit 10 Prozent des Wertes zu bewerten ist - je nach Eintrittswahrscheinlichkeit.
    § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzgl. Grundstück eindeutig nicht, weil die Vorschrift nicht gilt bei Veräußerung von fremden Rechten.
    Das Recht, was der Dementen zusteht, ist einer Grundstücksveräußerung zuzustimmen - nicht selbst zu veräußern. Die richtige Bewertung im Rahmen von 2325 BGB zeigt schlicht und einfach, dass das Recht nicht 100 Prozent wert ist, sondern ca. 10 Prozent.
    Wieso sollte der schriftlich Bevollmächtigte nicht einer Veräußerung zu Bewertungen zustimmen, die von der Rechtsprechung anerkannt worden sind?
    Ich würde eher sagen, ein Betreuer, der einer Veräußerung nicht zustimmt, wird gefragt werden können, warum er den real möglichen Vermögensvorteil nicht verwirklicht, während er an wertlosen, nicht verkehrsfähigen Buchrechten festhält, die keine wirtschaftliche Verwertung ermöglichen.
    Deine Einschätzung ist lebensfremd. Gier kommt in solchen Fällen natürlich in Betracht; aber hier ist dies nicht gegeben, alle Angehörigen sind sich einig, dass es zum Besten der Mutter geht. Es gibt keinen Streit und keine Meinungsverschiedenheiten.

    Aber da diese lebensfremde Mentalität hier verbreitet ist und Betreuungsgerichte offenbar auch gern zeigen, wo der Hammer hängt (wie kommt eine nicht zerstrittene Familie dazu, zu meinen, was dem Interesse der Mutter dient, wo dies doch ein nach RVG abkassierender Rechtsanwalt ohne erkennbare Leistung viel besser kann), gehe ich das Risiko nicht. Ich mache dem Betreuungsgericht aber klar, dass eine Nichtzustimmung zu einer Verschlechterung der Lage der Betreuten führt. Da ich mein Betreuungsgericht zum Glück kenne, bin ich insoweit optimistisch.

  • Und ja, der Eigentümer muss sich daran festhalten lassen, dass die Mutter nicht ohne ihre Zustimmung veräußert. Die Frage ist, gegen wie viel Entgelt diese Zustimmung erteilt werden kann bzw. ab welchem Entgelt die Zustimmung im Interesse der Mutter liegt. Ich habe hier objektive Kriterien aus § 2325 BGB zitiert, die zumindest einen methodisch zulässigen Anhaltspunkt liefern. Ich frage mich ernsthaft, wie man hier auf 100 Prozent kommt...

  • Ich frage mich ernsthaft, wie man hier auf 100 Prozent kommt...

    Na weil nach dem von Dir selbst eingestellten Sachverhalt die Verfügung erfolgt, bevor die Mutter zugestimmt hat. Das löst, wie ich bereits geschrieben hatte, das Rückforderungsrecht aus. Und dann sind es 100%.

    Sachverhalt:
    A ist Eigentümer einer Immobilie. Diese hatte er erlangt vom (nunmehr, aber nicht bei Übertragung) dementen Vater B.
    B hat sich Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkung vorbehalten.
    B wohnt im Heim. Das Wohnungsrecht berechtigt nicht zur Vermietung. B hat einen hohen Pflegegrad und ist unselbstständig. Eine Rückkehr ist nach medizinischer Aktenlage ausgeschlossen.
    A hat privatschriftliche Vollmacht für B, aber eben erstens leider keine notarielle und zweitens ohne Befugnis zu Schenkungen.

    A hat Käufer X (X ist ein fremder Dritter, der Kaufpreis wurde wie unter fremden Dritten ausgehandelt).

    Beabsichtigte Gestaltung:
    A verkauft an X (Markt ist gut, X soll nicht abspringen). Das Geld kommt auf Notaranderkonto, bis Rechte für B gelöscht werden.

    Nur der Vollständigkeit halber: Dass hier noch ein Hinterlegungsproblem lauert, wurde bisher noch gar nicht erwähnt (warum Hinterlegung statt Fälligstellung erst, wenn vollzugsreife Löschungsunterlagen vorliegen? Meine Aufsicht würde da toben.) Oder ist etwa Besitzübergang bereits mit Hinterlegung geplant? Das wäre dann wohl die "Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne vorherige Zustimmung des Übergebers", auch ein gern benutzter Auslöser für ein Rückforderungsrecht. Von den Risiken für den Käufer im Falle der Versagung der Genemigung mal ganz abgesehen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es löst es ja nicht aus, wenn mit der privatschriftlichen Verfügung zugestimmt wird.
    Vollzugsfähige Löschungsunterlagen liegen nicht vor (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Hintergrund ist, dass die günstige Verkaufsgelegenheit genutzt werden soll, da die Betreuungsabteilung hier chronisch überlastet ist.

    Also: Materiell-rechtlich ist die Lösung einwandfrei, da der Bevollmächtigte gegen Entgelt die Veräußerungszustimmung erklären kann. Denkbar wäre folgendes: Drittbestimmungsrecht gemäß § 317 BGB bzgl. Entgelt. Der Dritte hat das Entgelt so zu bestimmen, dass keine Unentgeltlichkeit gemäß § 1804 BGB vorliegt.

    Da aber bei manchen Betreuungsgerichten, wie ich hier lese, die Mentalität vorherrscht, man müsse Macht ausüben und ohne Anhaltspunkte für Missbrauch (und ohne Rücksicht auf die wirklichen familiären Verhältnisse der Betreuten) Kontrollbetreuer bestellt werden, ist diese Lösung für die Praxis verworfen. Und nein, vollzugsreife Löschungsunterlagen würden nicht vorliegen (siehe oben), und eine "vorzeitige Gebrauchsüberlassung" löst auch nach dem hier maßgeblichen Vertrag keine Rückforderung aus.

    Das Ganze wird daher vorher dem Betreuungsgericht vorgelegt; mal schauen, welcher Prozentsatz vom Kaufpreis eingefordert wird.

  • Ich darf zunächst einmal das in #11 angegebene Aktenzeichen der BGH-Entscheidung berichtigen, damit man per Link auch zu der betreffenden Entscheidung gelangt. Es handelt sich um den Beschluss des BGH vom 25.01.2012, Az. XII ZB 479/11.

    Was das Wohnungsrecht angeht, ist zunächst zu prüfen, ob der Berechtigte irgendwelche Kosten zu tragen hat (Nebenkosten etc. pp.). Bei dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt war dies der Fall und hier wie dort war die Überlassung der Ausübung nicht gestattet und hier wie dort konnte der Berechtigte nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren.

    Für diesen Fall stellt der BGH zutreffend fest, dass dem Wohnungsrecht kein Wert mehr innewohnt und der Berechtigte durch die Aufhebung des Wohnungsrechts nur einen wirtschaftlichen Vorteil hat, weil er sich künftig die ihm zur Last fallenden Kosten erspart. Bliebe das Wohnungsrecht bestehen, würde es nur eine Sperrwirkung dahingehend entfalten, dass weder der Berechtigte (weil er nicht zurückkehren kann) noch der Eigentümer (weil dessen Nutzung durch das Wohnungsrecht ausgeschlossen) und damit im Ergebnis niemand die betreffenden Räumlichkeiten nutzen kann. Diese Sperrwirkung führt aber nach den Ausführungen des BGH nicht dazu, dass dem Wohnungsrecht zugunsten des Berechtigten noch irgendein Wert innewohnt. Dann sind wir aber nicht mehr im Bereich irgendwelcher Bewertungen, sondern allenfalls im Bereich der Lästigkeitszahlungen, die in ihrer Höhe frei vereinbar sind.

    Das Vorstehende würde auch gelten, wenn der Berechtigte keine Nebenkosten und auch keine anderen Kosten zu tragen hätte. Denn dadurch entfiele nur der Vorteil, sich dieser Kosten zu entledigen, das Wohnungsrecht bekommt aber dadurch keinen Wert, den es nicht mehr hat, weil der Berechtigte nicht mehr in die Wohnung zurückkehren kann.

    Anders könnte es sich also nur verhalten, wenn es landesrechtliche Vorschriften gäbe, welche dem Berechtigten auch für den Fall eine finanzielle Kompensation zusichern, dass er nicht mehr in die Wohnung zurückkehren kann (vgl. etwa Art. 18 BayAGBGB - Geldrente - und Art. 21 BayAGBGB - bei Veräußerung). In BaWü sieht Art. 14 BaWüAGBGB ebenfalls eine Ersatzrente vor, wenn der Berechtigte das Grundstück verlässt. Zu prüfen wäre dann, ob das, was für Altenteils- bzw. Leibgedingsverträge gilt, auch für das "nackte" Wohnungsrecht Platz greift und ob die landesrechtlichen Regelungen -soweit zulässig - vertraglich abbedungen wurden.

    Das wäre also die Rechtslage zum Wohnungsrecht.


  • A hat privatschriftliche Vollmacht für B, aber eben erstens leider keine notarielle und zweitens ohne Befugnis zu Schenkungen.

    Ein weiterer Bruder erteilt mit privatschriftlicher Vorsorgevollmacht die Zustimmung zur Veräußerung und Aufhebung des Wohnungsrechts gegen ein dem Verkehrswert dieser Rechte entsprechendes Entgelt.

    Es löst es ja nicht aus, wenn mit der privatschriftlichen Verfügung zugestimmt wird.

    Wenn das die gleiche Vollmacht ist, die A hat, dann berechtigt sie nicht zu Schenkungen. Von daher muß vorab der tatsächliche Wert des Rechts bestimmt werden, auch unter dem Gesichtspunkt, dass A keinen Anspruch auf Zustimmung hat. Der Rückforderungsberechtigte ist nicht verpflichtet, überhaupt einer Veräußerung zuzustimmen (da mag es Ausnahmen geben, aber dafür ist nichts vorgetragen), von daher ist der Rückgriff auf Überlegungen/Entscheidungen zur Bewertung eines Rückforderungsrechts aus der kostenrechtlichen Literatur oder aus Entscheidungen über die Höhe einer Entschädigung bei Wegfall des Rechts in der ZV (weil aus einem vorrangigem Recht versteigert wurde) nicht richtig zielführend.

    Also: Materiell-rechtlich ist die Lösung einwandfrei, da der Bevollmächtigte gegen Entgelt die Veräußerungszustimmung erklären kann.


    Von "einwandfrei" kann nicht die Rede sein. Der Bevollmächtigte handelt in erster Linie im Interesse des Eigentümers, nicht im Sinne des Vollmachtgebers -> Vollmachtsmißbrauch.

    Aber mit dem Betreuungsgericht zu sprechen, ist sicher keine schlechte Idee.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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