Sachverhalt:
A ist Eigentümer einer Immobilie. Diese hatte er erlangt vom (nunmehr, aber nicht bei Übertragung) dementen Vater B.
B hat sich Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkung vorbehalten.
B wohnt im Heim. Das Wohnungsrecht berechtigt nicht zur Vermietung. B hat einen hohen Pflegegrad und ist unselbstständig. Eine Rückkehr ist nach medizinischer Aktenlage ausgeschlossen.
A hat privatschriftliche Vollmacht für B, aber eben erstens leider keine notarielle und zweitens ohne Befugnis zu Schenkungen.
A hat Käufer X (X ist ein fremder Dritter, der Kaufpreis wurde wie unter fremden Dritten ausgehandelt).
Beabsichtigte Gestaltung:
A verkauft an X (Markt ist gut, X soll nicht abspringen). Das Geld kommt auf Notaranderkonto, bis Rechte für B gelöscht werden.
Beabsichtigtes Vorgehen Betreuung:
Es wird angeregt, eine Betreuung einzurichten.
Als Betreuer wird angeregt Bruder C. Dieser ist Bruder von A und Sohn von C. 1795 BGB liegt nicht vor. Ein Interessenkonflikt kann nicht pauschal unterstellt werden, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass der Bruder C die Interessen seines Bruders eher wahrnehmen würde als die seines Vaters.
Es wird die Löschung von Wohnungsrecht/RückAV bewilligt. Dies wird nur gegen Entgelt genehmigt. Wohnungsrechtslöschung erfolgt gegen Kapitalisierung Anlage § 14 BewG auf Grundlage orstüblicher Kaltmiete.
Löschung RückAV unklar: vielleicht 5 Prozent des Kaufpreises? Die RückAV sichert übliche Rückforderungsrechte bei Veräußerung (Insolvenz, Verfügung ohne Zustimmung, Vorversterben Erwerber).
Meine Fragen:
Spricht hier etwas gegen die Bestellung von C zum Betreuer?
Ich denke, ein Wertgutachten für die Immobilie an sich ist nicht angezeigt, da ja nicht über die Immobilie verfügt wird bzw. nicht die Verfügung über die Immobilie gerichtlich zu genehmigen ist. Anders könnte dies sein wegen der Vormerkung. Aber ich meine, ein zeitnaher Kaufpreis, der am Markt erzielt wurde, kann ja nicht einfach ignoriert werden - jedenfalls müsste ein eventueller Gutachter hierzu wohl Stellung nehmen.
Bräuchte ich für die Nettokaltwohnungsmiete ein hierauf gerichtetes Gutachten oder kann man sich am Mietspiegel orientieren?
Wieviel würdet Ihr für die Vormerkung ansetzen?
Danke für alle Hinweise/Anregungen
Gruß
Andydomingo