Veräußerung Immobilie - Dementer hat hieran Wohnungsrecht und RückAV

  • Zunächst sollte sich der Threadstarter dazu äußern, weil bislang ja stets von einer Abfindung für beide Rechte die Rede war. Und dass die Rechtslage zum Wohnungsrecht entscheidenden Einfluss darauf hat, wie man verfahrensrechtlich - ggf. beim Betreuungsgericht - vorgeht, dürfte ebenfalls außer Frage stehen.

    Zur Vormerkung aber schon vorab:

    Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Zustimmung, aber der Berechtigte kann sie sich natürlich abkaufen lassen, denn wenn er sie sich nicht abkaufen lässt, wird erst gar nicht veräußert, weil ansonsten der Rückübereignungsfall eintritt.

  • Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Zustimmung, aber der Berechtigte kann sie sich natürlich abkaufen lassen, denn wenn er sie sich nicht abkaufen lässt, wird erst gar nicht veräußert, weil ansonsten der Rückübereignungsfall eintritt.

    Die Frage war ja, ob durch Zusammenwirken mit einem weiteren privatschriftlich Bevollmächtigten ein Preis festgelegt werden kann, der zum materiellrechtlich wirksamen "Abkauf" des Rückforderungsrechts führt, und wenn ja, wie man den Preis festlegt (um Teilunentgeltlichkeit zu vermeiden).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie kommt man denn hier zum Missbrauch der Vertretungsmacht? Entgeltliche Geschäfte kann der Bevollmächtigte erledigen und soll es auch (Einkauf beim Rewe kostet auch Geld - aber Unterlassen des Einkaufs schadet der Vollmachtgeberin).

    Und ich würde hier sogar so weit gehen, zu sagen, dass das Unterbleiben der „Veräußerung“ der Rechte der Vollmachtgeberin schadet. Denn diese Rechte haben mangels Veräußerlichkeit keinen Nutzen (trotz ihres möglicherweise immanenten „Werts“, sei es Lästigkeit, sei es Zustimmung zur Verfügung - diesen „Wert“ kann Vollmachtgeberin nicht selbst verwirklichen) - Geld schon.

    Das Wohnungsrecht hat hier nach den Schilderungen von Cromwell keinen Wert, die landesrechtlichen Regelungen greifen nicht ein.

    Eine Zustimmung durch den Bevollmächtigten, wonach er der Veräußerung zustimmt gegen volles Entgelt unter Berücksichtigung der vorbehaltenen Rechte, dürfte danach ohne Weiteres wirksam sein. Insbesondere dann, wenn man hier ein Drittbestimmungsrecht mit Verweis auf § 1804 BGB einführt. Über die Höhe kann man dann ja später streiten (und Gutachten einholen). Ernsthafte juristische Argumente gegen eine solche Zustimmung habe ich nicht gehört.

    Ich glaube, es geht allein um die technische Frage, wie eine Zustimmung technisch richtig umgesetzt werden kann, ohne gegen § 1804 BGB zu verstoßen. Das sollte jedenfalls mit Drittbestimmungsrecht möglich sein.

    Cromwell hat Recht: Der Vormerkungsberechtigte kann sich die Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung abkaufen lassen. Und diese Entscheidung kann, soweit sie entgeltlich ist, auch der Bevollmächtigte treffen. Wenn die Schwelle der Entgeltlichkeit, wie hier wiederholt ausgeführt, gewahrt ist, kommt es nur auf das Interesse der Vollmachtgeberin an - hierzu habe ich ja schon ausgeführt.

    Aber nochmal, wegen der Schwierigkeit würde ich dazu nicht raten, sondern das vorher mit dem Betreuungsgericht abstimmen - wenn man es so darlegt, bekomme ich mit hoher Wahrscheinlichkeit die Zustimmung.

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Der Vorsorgebevollmächtigte und Sohn wurde zum Betreuer für den AK Löschung Vormerkung und Wohnungsrecht eingesetzt und erklärte schon vor Verpflichtung die Löschungsbewilligung für beide Rechte. Nur am Rande: Der beglaubigende Notar ist Verwandter der Eigentümer des Grundbesitzes, das mit dem Wohnungsrecht und der Rückauflassungsvormerkung belastet ist.

    Im Verpflichtungsgespräch wies ich den Betreuer darauf hin, dass eine Genehmigung der Löschung der Rückauflassungsvormerkung nur mit entsprechender Gegenleistung erfolgen könne (Bedingung zur Rückübertragung ist lt. Bewilligung u.a. der Verkauf des Grundbesitzes). Der Grundbesitz soll verkauft werden. Die Genehmigung zur Löschung des Wohnungsrechts konnte zeitnah erfolgen, da der Betreute im Heim lebt und nicht mehr in die Wohnung zurückkehren kann. Dieser Tatbestand führt lt. Bewilligung zum Erlöschen des Rechts.

    Der Betreuer teilte auf telefonische Nachfrage mit, dass die Rückauflassungsvormerkung nicht mehr gelöscht werden soll, da die Eigt. keine entsprechende Gegenleistung zahlen wollten. Die Eigt. (gleichzeitig Töchter des Betreuten) wollten lediglich die ungedeckten Heimkosten i.H.v. ca. 70 € übernehmen. Der eingesetzte Verfahrenspfleger gab zuvor eine umfangreiche Stellungnahme ab und hielt eine Gegenleistung in Form einer Einmalzahlung in Höhe des Kaufpreises zur Genehmigung der Löschung für erforderlich. Auf eine Einmalzahlung wollten sich die Eigentümer nicht einlassen, da der Betreuer Erbe wird und somit diesen Betrag erben würde. Daher wurde das Betreuungsverfahren beendet.

    Der Notar macht nun seit ein paar Monaten extrem Druck. Es solle eine rechtsmittelfähige Entscheidung zum Genehmigungsantrag erfolgen, zudem wurde Akteneinsicht verlangt. Die Akteneinsicht wurde abgelehnt, da er keine Vollmacht vom Betreuten oder Betreuer besitzt. Zudem wurde dem Notar mehrfach erklärt, dass das Betreuungsverfahren aufgehoben wurde, da der ehem. Betreuer die Löschung der Vormerkung nicht mehr wünschte und daher keine Entscheidung zum Genehmigungsantrag erfolgen könne. Der Notar regte daraufhin an, einen anderen Betreuer einzusetzen. Der zuständige Richter sah jedoch keine Notwendigkeit für ein neues Betreuungsverfahren. Daraufhin erinnerte der Notar nochmals an die rechtsmittelfähige Entscheidung, woraufhin ich nochmals auf das nicht mehr bestehende Betreuungsverfahren und die vorherigen Schreiben verwies. Parallel habe ich die Akte nach jeden Schreiben dem Abteilungsrichter z.Kt. vorgelegt.

    Heute kam dann die Dienstaufsichtsbeschwerde. Eine Begründung soll nach Akteneinsicht erfolgen. Ich habe die Akte nunmehr dem Abteilungsrichter, der zugleich Direktor des AG ist, zur Entscheidung vorgelegt.

    Wie seht ihr den Fall? Hättet ihr irgendwas anders gemacht?

    3 Mal editiert, zuletzt von Karo (27. Dezember 2022 um 13:31)

  • Mag der DAG dem Notar mitteilen, daß es mangels Betreuungsverfahren für Dich nichts zu tun und für ihn nichts auf dem Dienstrechtsweg zu veranlassen gibt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Ich hoffe, das teilt der Direktor dem Notar so mit. Bislang hat er sich leider stets zurückgehalten.

    Das, was ich dem Notar immer geschrieben habe, hat dieser entweder nicht verstanden oder einfach ignoriert. Ich finde es frech, Dienstaufsichtsbeschwerden zu machen, wenn man rechtlich nicht weiterkommt. Zumal eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Richter passender wäre. Schließlich hat dieser das Verfahren aufgehoben und will es auch nicht wieder anordnen.

  • Zumal eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Richter passender wäre. Schließlich hat dieser das Verfahren aufgehoben und will es auch nicht wieder anordnen.

    Und selbst das dürfte dienstrechtlich nicht zu beanstanden sein. Da scheut jemand einfach das Rechtsmittel und will Druck machen. Da heißt es, tapfer standhalten.

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  • Ich war jetzt eher beim eventuellen Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Betreuungsanordnung auf Anregung des Notars (falls er in dieser Konstellation wegen § 303 II FamFG eines hat)...

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  • Der Notar fordert ausdrücklich nur eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu seinem ursprünglichen Genehmigungsantrag. Ich hatte explizit nachgefragt, ob er gegen die Aufhebung der Betreuung ein Rechtsmittel einlegen möchte, da er sich zunächst unklar ausgedrückt hat. Aber anscheinend möchte er nicht gegen Entscheidungen des Richters vorgehen.

  • Die Genehmigung hat doch der Betreuer einholen wollen (ggf. vertreten durch den Notar) und dann ausdrücklich davon Abstand genommen. Auch deshalb gibt es jetzt nichts mehr zu entscheiden. Also #25!

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  • Genau! Der Betreuer hat allerdings lediglich mehrfach auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass keine Löschung mehr gewünscht sei, da die Eigentümer "nicht mit offenen Karten spielen würden". Der Bitte, dies nochmal schriftlich mitzuteilen, kam er leider nicht nach.

    Ich hatte den Eindruck, dass der Notar und die Eigentümer dem Betreuer die Löschungsbewilligung unterjubeln wollten und er nicht über die Konsequenzen der Löschung

    belehrt wurde. Dies habe ich zum Leidwesen des Notars nachgeholt. Zudem hieß es zunächst immer wieder vom Notar, dass der Grundbesitz gar nicht verkauft werden solle und die Vormerkung einfach so gelöscht werden soll.

    Die beantragte Akteneinsicht durch den Notar zum Ende des Verfahrens lehnte der Betreuer ausdrücklich ab. Eine Vollmacht vom Betreuer besitzt der Notar nicht.

    Als der Notar mitbekam, dass es mit dem aktuellen Betreuer nicht so läuft wie gewünscht, regte er noch die Einsetzung eines anderen Betreuers an.

  • Wenn du mit einem Beschluss feststellst, dass sich der Antrag auf Erteilung der Genehmigung durch die Beendigung des Betreuungsverfahrens erledigt hat, kommst du der Bitte des Notars nach und triffst eine im Ergebnis auch richtige Entscheidung.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Es gibt schlicht kein Verfahren mehr, in dem solch ein Beschluß erlassen werden könnte, selbst wenn man eine derartige Verrenkung machen wollte.

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  • Es gibt schlicht kein Verfahren mehr, in dem solch ein Beschluß erlassen werden könnte, selbst wenn man eine derartige Verrenkung machen wollte.

    Genau! Ohne Betreuungsverfahren kann ich gar nichts mehr machen. Daher habe ich die Sache auch nach jedem Schreiben dem Richter vorgelegt. Wenn dieser der Meinung gewesen wäre, dass noch etwas im Rahmen eines Betreuungsverfahren hätte getan werden müssen, hätte er eine neue Betreuung anordnen müssen.

  • Wenn sich der Notar so anstellt, kommt man aber schon in die Versuchung, einen Beschluss zu machen, dass die Genehmigung versagt wird und der Eigentümerin (soweit ich das verstanden habe, beruft sich der Notar ja darauf, diese zu vertreten) die Kosten aufzuerlegen.

    § 23 Nr. 1 GNotKG steht dem ja nicht entgegen, weil keine Betreuung vorhanden ist. Eine entsprechende Begründung nach § 81 FamFG zu basteln, dürfte auch nicht schwer fallen.

  • Wenn sich der Notar so anstellt, kommt man aber schon in die Versuchung, einen Beschluss zu machen, dass die Genehmigung versagt wird und der Eigentümerin (soweit ich das verstanden habe, beruft sich der Notar ja darauf, diese zu vertreten) die Kosten aufzuerlegen.

    § 23 Nr. 1 GNotKG steht dem ja nicht entgegen, weil keine Betreuung vorhanden ist. Eine entsprechende Begründung nach § 81 FamFG zu basteln, dürfte auch nicht schwer fallen.

    Beschluss ohne aktuell laufendes Betreuungsverfahren?

  • Wenn sich der Notar so anstellt, kommt man aber schon in die Versuchung, einen Beschluss zu machen, dass die Genehmigung versagt wird und der Eigentümerin (soweit ich das verstanden habe, beruft sich der Notar ja darauf, diese zu vertreten) die Kosten aufzuerlegen.

    Zu einer Versagung der Genehmigung kann man m.E. nicht kommen.

    Rechtlich gesehen ist folgendes passiert:
    Der "Antrag" des Notars wurde als Anregung auf Einleitung einer Genehmigungsverfahren ausgelegt und daraufhin wurde ein solches eröffnet.

    Dieses Verfahren wurde dann im Verlaufe eingestellt, weil festgestellt wurde, dass eine Genehmigung nicht veranlasst ist und der Betreuer das Rechtsgeschäft nicht mehr vornehmen will.
    Nicht vergessen: Genehmigungsverfahren sind Amtsverfahren und keine Antragsverfahren. Einen Antrag i.S.d. §23 FamFG kann es daher gar nicht geben.

    Da der Notar nun auf eine Bescheidung seines Antrages drängt würde ich ihn -sofern noch nicht geschehen - noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Antrag als Anregung ausgelegt wurde und das eröffnete Genehmigungsverfahren eingestellt wurde. Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens sind die Eigentümer (seine Mandanten) nicht beschwert und damit auch nicht beschwerdebefugt. Eine Begründung muss schon allein deshalb nicht erfolgen, weil die Eigentümer keine Verfahrensbeteiligten sind.

    Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass dem Anregenden nach §24 Abs. 2 FamFG mitgeteilt wird, wenn kein Verfahren eingeleitet wird.
    Dies ist vorliegend noch nicht einmal der Fall. Eine Benachrichtigung über den Ausgang des Verfahrens ist keinesfalls erforderlich - vorliegend aber ohnehin schon erfolgt -.



    Sofern ausdrücklich darauf bestanden wird, dass eine Genehmigung beantragt wird, bliebe nur die Zurückweisung dieses Antrages als unzulässig. Zudem wären ggf. dem Antragsteller gemäß §81 Abs. 4 FamFG die Kosten dieses neuen Verfahrens aufzuerlegen. Ich weiß allerdings nicht, ob überhaupt Kosten entstehen.

    Beschluss ohne aktuell laufendes Betreuungsverfahren?

    Das hindert zumindest nicht die Zurückweisung von Anträgen als unzulässig. Eine solche ich grundsätzlich immer geboten, sofern eine Entscheidung erwünscht wird und in der erforderten Entscheidung kein rechtsmissbräuchliches (querulantisches) Verhalten liegt.

  • Vielen Dank für deine Ausführungen!

    Ich habe dem Notar bereits mehrfach mitgeteilt, dass der Betreuer die Genehmigung nicht mehr wünscht und kein Beschwerderecht der Eigentümer vorliegt.

    Wer will denn darauf bestehen, dass eine Genehmigung beantragt wird? Die Eigentümer? Dann müsste doch der Richter den Antrag zurückweisen, wenn er dabei bleibt, dass die Neueinrichtung der Betreuung nicht erforderlich ist

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (10. Januar 2023 um 13:37)

  • Sofern ausdrücklich darauf bestanden wird, dass eine Genehmigung beantragt wird, bliebe nur die Zurückweisung dieses Antrages als unzulässig. Zudem wären ggf. dem Antragsteller gemäß §81 Abs. 4 FamFG die Kosten dieses neuen Verfahrens aufzuerlegen. Ich weiß allerdings nicht, ob überhaupt Kosten entstehen.

    Beschluss ohne aktuell laufendes Betreuungsverfahren?

    Das hindert zumindest nicht die Zurückweisung von Anträgen als unzulässig. Eine solche ich grundsätzlich immer geboten, sofern eine Entscheidung erwünscht wird und in der erforderten Entscheidung kein rechtsmissbräuchliches (querulantisches) Verhalten liegt.

    Nr. 11100 KV GNotKG sollte da durchaus entstehen. Ansonsten stimme ich deinen Ausführungen zu.

    Wer will denn darauf bestehen, dass eine Genehmigung beantragt wird? Die Eigentümer? Dann müsste doch der Richter den Antrag zurückweisen, wenn er dabei bleibt, dass die Neueinrichtung der Betreuung nicht erforderlich ist

    Nein, da ja ausdrücklich die Genehmigung, die zweifelsfrei eine Entscheidung des Rechtspflegers ist, beantragt wird. Natürlich ist der Antrag Schwachsinn, aber wenn jemand auf den Antrag (bzw. eine Zurückweisung davon) besteht, bekommt er halt eine.

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