betreuungsgerichtliche Genehmigung erweitert Aufgabenkreis?

  • Hallo und einen guten Start in die Woche wünsche ich!

    Ich habe folgendes Problem und hoffe, Ihr könnt mir schnell helfen:

    Auflassungsvormerkung soll eingetragen werden. Verkäufer wird durch Betreuer vertreten. Veräußert werden 2 Grundstücke, Adresse X und Y. Diese sind in verschiedenen Grundbüchern verbucht. Dabei handelt es sich um ein Hausgrundstück und dahinterliegendes Ackerland, Grünland.
    Jetzt bestimmt die BU den Aufgabenkreis mit "Veräußerung des Grundstücks Adresse X".

    In de betreuungsgerichtlichen Genehmigung werden die Erklärungen d. Betreuers betreffend den Verkauf der Grundstücke Adresse X und Y genehmigt.
    Ich hatte dem Notar geschrieben, dass der Aufgabenkreis wohl nicht alle Erkl. erfasst.
    Dieser schreibt jetzt, dass die Grundstücke durch die Lage immer von den Beteiligten als zusammengehörig gesehen wurden. Die abweichende Lagebezeichnung war wohl vorher nicht bekannt. Von Anfang an sollten beide Grundstücke Vertragsgegenstand sein. Der Notar nennt es eine "verkürzte Bezeichnung" in der BU. Und meint, die Genehmigung umfasse ja beide Grdste. und dies dürfte ausschlaggebend sein.
    Aber der Richter ist ja für den Aufgabenkreis zuständig, der Rechtspfleger könnte diesen doch nicht "konkludent" durch die Genehmigung erweitern, oder?

    Hatte jetzt schon überlegt, die Betreuungsakte (natürlich anderes Gericht & Bundesland) anzufordern, um den Vortrag des Notars daraus bestätigt zu bekommen, dass die beiden Grdste. verkauft werden sollen durch d. Betreuer. Dann wüsste ich, dass der Betreuer ermächtigt werden sollte, über beide Grdste. zu verfügen.

    Allerdings ist es eine Vormerkung (wegen ggf. zügiger Bearbeitung) und der Antrag ging bereits Ende Januar ein.:oops:

    Was würdet Ihr mir raten? :confused:

  • Der Notar nennt es eine "verkürzte Bezeichnung" in der BU. Und meint, die Genehmigung umfasse ja beide Grdste. und dies dürfte ausschlaggebend sein.

    Wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die Verfügungen über das Grundstück Y nicht umfasst, dann hilft die Genehmigung der diesbezüglichen Erklärungen auch nicht weiter.
    Der Betreuer hat insoweit keine Vertretungsmacht. Ob diese besteht ist zu prüfen.

    Die Betreuungsakte beizuziehen ist m.E. durchaus eine vernünftige Möglichkeit um zu prüfen, ob der Aufgabenkreis auch das Grundstück Y umfasst und bloß eine missverständliche Bezeichnung vorliegt.
    Das dies Zeit kostet ist irrelevant. Die inhaltliche Bearbeitung hat stets Vorrang vor der zeitlichen Bearbeitung. Eingetragen werden kann derzeit m.E. ohnehin nicht.
    Wenn man dafür gesorgt hätte, dass eine eindeutige Entscheidung des Betreuungsgerichtes vorliegt (keine Ahnung was so schwer daran ist die grundbuchmäßige Bezeichnung zu verwenden), hätte man kein Problem.

  • Eindeutig: Aufgabenkreis ist zu erweitern. Ich würde vorsorglich auch die Verkaufsgenehmigung für das Grundstück Y nochmals erteilen.

  • Ich habe in einem vergleichbaren Fall auch auf Aufgabenkreiserweiterung mit Nachgenehmigung durch den dann auch insoweit bestellten Betreuer sowie weiterer Genehmigung bestanden.Der Aufgabenkreis lautete: Veräußerung des Grundstücks xy-Straße 1; neben diesem in Blatt A gebuchten Grundstück wurden dann noch zwei Miteigentumsanteile (Grünfläche, …) verkauft, die in den Blättern B und C gebucht waren.

  • Aus meinem Fundus:

    "(...) Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass das Betreuungsgericht kein Interesse hat, bewusst Rechtsgeschäfte zu genehmigen, die nicht vom Aufgabenkreis abgedeckt sind. Das Grundbuchamt hat insoweit aber ein eigenes Prüfungsrecht, ja gar eine Prüfungspflicht. Die Aufgabenkreise müssen daher grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein. Die Frage, ob ein konkretes Rechtsgeschäft hiervon abgedeckt ist oder nicht, muss ohne Weiteres und ohne Hinzuziehung der Betreuungsakte zu beantworten sein. Es muss sich also mit der für den Rechtsverkehr erforderlichen Zweifelsfreiheit ergeben, dass ein Grundstücksverkauf sowie eine etwaige nachfolgende Vorabbelastung mit Grundpfandrechten von der Vertretungsmacht mit abgedeckt ist. Eine etwaige Überschreitung des Aufgabenkreises wird nicht durch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung geheilt, siehe OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 1762.

    (…)

    Vorsorglich darf ich darauf hinweisen, dass diese Beanstandung kein Selbstzweck ist. Eine ausreichende Vertretungsmacht des Betreuers nebst betreuungsgerichtlicher Genehmigung ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Kaufvertrages und etwaiger vor Eigentumsumschreibung eingetragener Finanzierungsrechte. Im Sinne einer vorsorgenden Rechtspflege kann es dem Erwerber und ggf. der finanzierenden Bank bei diesen Rechtsgeschäften auch angesichts der erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite nicht zugemutet werden, ohne Not ein rechtliches Risiko im Hinblick auf eine mögliche Unwirksamkeit einzugehen. Eine Rechtsunsicherheit sollte so weit wie möglich vermieden werden."

    "Fremde" Betreuungsakten würde ich nicht anfordern (unabhängig von der Frage, ob man sie mir überhaupt zur Verfügung stellen würde).

  • Wie die Vorposter. Die Betreuungsakte - auch vom hiesigen Amtsgericht - fordere ich in diesen Fällen nicht an. Das Betreuungsgericht muss entscheiden wie die Sache gelöst werden kann.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Der Wirkungskreis ist nicht ausreichend.
    Die bereits erteilte Genehmigung geht für den nicht vom Wirkungskreis erfassten Grundbesitz materiell ins Leere.
    Wenn der Aufgabenkreis erweitert wurde, muss der Betreuer sein eigenes vetretungsloses Handeln nachgenehmigen.
    Diese Nachgenehmigung muss erneut betreuungsgerichtlich genehmigt werden.

  • So und nicht anders.:daumenrau

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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