Hallo,
es gibt ein Grundstück, welches vor Jahren vom Vater an die Kinder vererbt wurde (gesetzliche Erbfolge). Keines der Kinder hat sich um das Grundstück gekümmert. Es ist verfallen. Zwischenzeitlich sind 3 der 5 Personen verstorben, deren Erbfolge ist unbekannt, und die zwei weiteren Personen sind unbekannten Aufenthalts, vielleicht auch schon tot.
Wir wollen die Versteigerung des Grundstücks beantragen. Ich möchte dazu gern keinen "Vermögensverwalter" für das Grundstück bestellen lassen, weiß aber nicht, welchen. Der Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) und der Nachlassverwalter (§ 1981 BGB) passen irgendwie nicht.
Dann gibt es wohl noch einen Vertreter, der vom Landkreis bestellt werden könnte (Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB).
Kann mir jemand sagen, wer in solchen Fällen zuständig ist?
Danke vorab.
Liane