Nachlassverwaltung/-pflegschaft etc.?

  • Hallo,

    es gibt ein Grundstück, welches vor Jahren vom Vater an die Kinder vererbt wurde (gesetzliche Erbfolge). Keines der Kinder hat sich um das Grundstück gekümmert. Es ist verfallen. Zwischenzeitlich sind 3 der 5 Personen verstorben, deren Erbfolge ist unbekannt, und die zwei weiteren Personen sind unbekannten Aufenthalts, vielleicht auch schon tot.

    Wir wollen die Versteigerung des Grundstücks beantragen. Ich möchte dazu gern keinen "Vermögensverwalter" für das Grundstück bestellen lassen, weiß aber nicht, welchen. Der Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) und der Nachlassverwalter (§ 1981 BGB) passen irgendwie nicht.

    Dann gibt es wohl noch einen Vertreter, der vom Landkreis bestellt werden könnte (Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB).

    Kann mir jemand sagen, wer in solchen Fällen zuständig ist?

    Danke vorab.

    Liane


  • Wir wollen die Versteigerung des Grundstücks beantragen.


    Aus welcher Rechtsposition? Eingetragener Gläubiger Abt. III oder? Allein, dass sich keiner kümmert, gibt keinen Anspruch auf die Bestellung eines Nachlasspflegers.

  • Für die insgesamt unbekannten Eigentümer/Miterben einen Pfleger nach § 1913 BGB.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Als Betreuungsgericht würde ich ebenfalls mangels Bedürfnis die Einrichtung der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte ablehnen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sehe immer noch kein Pflegschaftsbedürfnis. Gegen die Gefahren kann die zuständige Behörde vorgehen. Mein Grundstück kann ich verfallen lassen, wenn mir danach ist.

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  • Der wichtigste Rechtsgrund dürfte sein, dass Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt werden. Das Grundstück verfällt, vom Gebäude geht Gefahr aus durch herabfallende Dachziegeln etc.


    Dann wende dich am besten an Landratsamt, damit diesen einen Vertreter bestellen kann (Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB).

    Für eine Pflegschaft fehlt mir auch das notwendige Interesse des Abwesenden (wie FED).

  • ... Zwischenzeitlich sind 3 der 5 Personen verstorben, deren Erbfolge ist unbekannt ...

    Wenn dem Grundbuchamt bekannt ist, dass eingetragene Eigentümer verstorben sind, sollte es eigentlich gemäß § 82 GBO aktiv werden oder kann ggf. auch das Nachlassgericht gemäß § 82a GBO ersuchen.
    Setzt natürlich das Vorhandensein von Sterbenachweisen und (vermutlich) die Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts voraus.
    Aber vielleicht könnte man so Bewegung in die Sache bringen …?


  • Wurde schon bei den zuständigen Nachlassgerichten nachgefragt, ob es Nachlassvorgänge nach den verstorbenen Kindern gibt? Wurde sonst schon geprüft, ob diese verheiratet waren und/ oder Kinder hinterlassen haben, die als gesetzliche Erben in Frage gekommen?

    Sind die anderen beiden tatsächlich unbekannten Aufenthalts, sind diese von den zuständigen Einwohnermeldeämtern tatsächlich nach unbekannt abgemeldet worden?

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