Hallo,
ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch
Der Gläubiger hat durch den Gerichtsvollzieher lediglich die "Berliner Räumung" durchführen lassen und für das "Ausräumen" etc. der Wohnung eine Firma beauftragt. Hierbei entstand ein Erlös von 80,00 Euro, die Firma hat dann die Kosten in Höhe von 19,04 Euro von dem Erlös abgezogen und dem Gläubiger 60,96 Euro überwiesen.
Die Kosten in Höhe von 19,04 Euro möchte der Gläubiger jetzt nach § 788 ZPO festgesetzt haben.
Ich hätte jetzt gesagt, das geht nicht, weil die Schuldnerin mit diesem Betrag dann ja quasi "doppelt" belastet würde (einmal aufgrund des geringeren Erlöses, da ja entsprechen weniger getilgt wird und dann noch einmal wenn ich den Betrag noch festsetze).
Der Gläubiger besteht auf der Festsetzung. Habe ich gerade den totalen Denkfehler oder nicht?