Festsetzung Räumungskosten trotz Erlös ?

  • Hallo,

    ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch :(
    Der Gläubiger hat durch den Gerichtsvollzieher lediglich die "Berliner Räumung" durchführen lassen und für das "Ausräumen" etc. der Wohnung eine Firma beauftragt. Hierbei entstand ein Erlös von 80,00 Euro, die Firma hat dann die Kosten in Höhe von 19,04 Euro von dem Erlös abgezogen und dem Gläubiger 60,96 Euro überwiesen.

    Die Kosten in Höhe von 19,04 Euro möchte der Gläubiger jetzt nach § 788 ZPO festgesetzt haben.
    Ich hätte jetzt gesagt, das geht nicht, weil die Schuldnerin mit diesem Betrag dann ja quasi "doppelt" belastet würde (einmal aufgrund des geringeren Erlöses, da ja entsprechen weniger getilgt wird und dann noch einmal wenn ich den Betrag noch festsetze).
    Der Gläubiger besteht auf der Festsetzung. Habe ich gerade den totalen Denkfehler oder nicht?

  • Ja weil die Kosten ja angefallen wären in Höhe von 19,04 €, die sind ja nur verrechnet worden. Eigentlich hätte der Gläubiger 80 € Erlös bekommen und dann eine Rechnung über diese 19,04 €, die er hätte zahlen müssen, das sind Kosten der ZV und festzusetzen.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Die 80 € sind der Überschuss aus Erlös der Verwertung des dem Schuldner gehörenden Inventars und den Räumungskosten und stehen dem Schuldner erst einmal zu.

    Hat der Gläubiger dem Schuldner diese 80 € auch an den Schuldner weitergeleitet, bleiben Kosten in Höhe von 19,04 €, die festzusetzen sind-sehr unwahrscheinlich-

    Ansonsten hat der Gläubiger keine eigenen Mittel aufgewendet, um die Räumung durchzuführen- denn die Kosten sind dann von den dem Schuldner für sein Inventar zustehenden Geldern gezahlt worden, eine Festsetzung nicht möglich. Auch die 60,96 € stehen dem Schuldner zu, diese kann der Gläubiger aber ggf. mit Forderungen gegen den Schuldner aufrechnen.


    Also: Den Gläubiger auffordern, die Zahlung der 80 € an den Schuldner nachzuweisen, ersatzweise den Antrag zurückzunehmen- da ohne Verauslagung von Kosten auch keine Festsetzung erfolgen kann.

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