• Hallo,

    im Wege der Übertragung von Grundbesitz verzichtet ein Kind auf Erb- und Pflichtteilsansprüche.

    Durch späteres Testament wurde dieses Kind für das Barvermögen als Miterbe eingesetzt.

    Auf Grund des Erb- und Pflichtteilsverzichts denke ich, dass das Kind als Erbe unberücksichtigt bleibt.

    Gibt es andere Meinungen?

  • im Wege der Übertragung von Grundbesitz verzichtet ein Kind auf Erb- und Pflichtteilsansprüche.

    Durch späteres Testament wurde dieses Kind für das Barvermögen als Miterbe eingesetzt.


    Das Kind selbst hat im ersten Vertrag Rechte freiwillig aufgegeben.

    Es hat durch das spätere Testament Rechte erhalten und diese stehen dem Kind jetzt auch zu. Sie wurden dem Kind in voller Kenntnis des Erbverzichtes vom Erblasser gegeben- es entspricht daher dem Willen des Erblassers, dieser ist für jedes Erbrechtsverfahren maßgebend.

    Außerdem: Der Erbverzicht gilt laut § 2346 BGB nur für das gesetzliche Erbrecht und hat daher auf eine testamentarische Erbeinsetzung im Regelfall keine Auswirkung. ( siehe auch Palandt, BGB, 76. Aufl, zu § 2346 BGB, Rn. 13: - Erbverzicht hindert Erbeinsetzung nicht)

    Fazit: Kind ist testamentarischer Erbe!

  • Sehe ich auch so. :daumenrau

  • Hallo,

    im Wege der Übertragung von Grundbesitz verzichtet ein Kind auf Erb- und Pflichtteilsansprüche.

    Durch späteres Testament wurde dieses Kind für das Barvermögen als Miterbe eingesetzt.

    Auf Grund des Erb- und Pflichtteilsverzichts denke ich, dass das Kind als Erbe unberücksichtigt bleibt.

    Gibt es andere Meinungen?

    Wie meine Vorredner: Es kann nur auf das gesetzliche Erbteil verzichtet werden.
    Man kann zwar auch auf testamentarische Zuwendungen verzichten (§ 2352 BGB) - aber nicht auf zukünftige.

    Ergebnis:
    1. Das Kind ist Erbe (aufgrund Verfügung von Todes wegen).
    2. Pflichtteile werden so berechnet, als wäre das Kind nicht pflichtteilsberechtigt

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sorry! Hast ja recht...
    Nach dem Blick ins Gesetz ist es mir auch klar geworden.
    Es wurde hier nur falsch von einem Notar beantragt...
    Manchmal ist es halt gut, wenn man durch das Forum eine Bestätigung bekommt.

    :confused: Was wurde denn falsch beantragt? Fakt ist, dass der Erbverzicht hier keinerlei Bedeutung hat. Ob der Verzichtende Miterbe ist oder Vermächtnisnehmer ist Auslegungssache und da gibt dein Post nicht genügend her.

  • Sorry! Hast ja recht...
    Nach dem Blick ins Gesetz ist es mir auch klar geworden.
    Es wurde hier nur falsch von einem Notar beantragt...
    Manchmal ist es halt gut, wenn man durch das Forum eine Bestätigung bekommt.

    Bei cromwell würde ich mich an deiner Stelle nicht entschuldigen. Für was denn?
    Im Gegenteil. Diese 2 sinnlosen Posts hätte er sich mal wieder sparen können.
    Im Gesetz steht dein Fall doch gar nicht. Es ist nur Kommentar und Rechtsprechung, dass für zukünftige Testamente kein Erbverzicht möglich ist.
    Daher ist die Frage gar nicht so dämlich, zumal ich selbst ja drauf reingefallen bin, dafür entschuldige ich mich bei dir.

    Cromwells Verhalten ist mal wieder nicht nachvollziehbar.

  • Erbverzichte haben auf Erbeinsetzungen in Testamenten keinen Einfluss, das ergibt sich bereits aus §2346 BGB. Denn §2346 BGB stellt klar, dass ein Erbverzicht lediglich den Verzicht auf ein gesetzliches Erbrecht bedeutet. Ein Erbrecht aufgrund von einem Testament wird durch einen Erbverzicht (= Verzicht auf ein gesetzliches Erbrecht) nicht berührt, unabhängig davon, ob der Erbverzicht vor- oder nach der Verfügung von Todes wegen vereinbart wurde.
    Neben dem Erbverzicht gibt es aber auch einen Zuwendungsverzicht gemäß §2352 BGB, der ist jedoch vom Erbverzicht abzugrenzen.

    Im Ergebnis sehe ich es jedenfalls auch so, dass das Kind erbberechtigt ist.

  • Um mal an das hohe Selbstverständnis von Euch Rechtspflegern zu appellieren: Sogar ich als Anwalt wusste, dass eine spätere gewillkürte Erbfolge den Erbverzicht überwindet.

    Die Kritik an Cromwell ist absolut deplatziert. Einer der führenden Fachautoren gibt hier kostenlos sein profundes Wissen weiter. Ist es da ein Wunder, wenn er sich aufregt, dass manche nicht einmal das Kleine Einmaleins beherrschen — aber das gaaanz Kleine!

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

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