Zustellung Ladung Angeklagte Hauptverhandlungstermin Strafsache in NL

  • In der Vertretung habe ich eine eilige Auslandszustellung (da Terminsladung) auf den Tisch bekommen. Der Richter möchte die Ladung der in den Niederlanden lebenden Angeklagten (Niederländer) zum Hauptverhandlungstermin nicht per Einschreiben gegen Rückschein zugestellt haben, da aus den bisherigen Zustellungen bekannt ist, dass die Rückscheine nicht oder nicht ausgefüllt wieder zurückkommen. Er hat deshalb verfügt über niederländische Gerichtsvollzieher zuzustellen. Wenn ich es richtig gelesen habe, ist die Zustellung über GV in Strafsachen nicht vorgesehen, sondern dort muss es über Ersuchen laufen? Kann mir da jemand, der in der Materie sicher drin ist, Info geben, ob das so richtig ist und wie das Prozedere ist? Direkt oder über LG (NRW)? Müssen Übersetzungen beigefügt werden? Ich habe das seit Jahren nicht mehr gemacht. Danke!

  • Meine letzte Auslandszustellung ist ein paar Monate her, meine letzte ZU in die Niederlande per Gerechtsdeurwaarder noch länger, deshalb bin ich nicht sicher, ob ich damit aus dem von dir angesprochenen Personenkreis rausfalle. Mir hat dieser Thread vor zwei Jahren ganz gut geholfen.

    Den zu beauftragenden Gerechtsdeurwaarder habe ich dann selbst ausgewählt, entsprechende Richtlinien über deren örtliche Zuständigkeit habe ich nicht gefunden. Wenn ich mich recht entsinne, gibt's die auch nicht wirklich und man kann den Gerechtsdeurwaarder nehmen, den man möchte.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Mir hat dieser Thread vor zwei Jahren ganz gut geholfen.

    Den zu beauftragenden Gerechtsdeurwaarder habe ich dann selbst ausgewählt, entsprechende Richtlinien über deren örtliche Zuständigkeit habe ich nicht gefunden. Wenn ich mich recht entsinne, gibt's die auch nicht wirklich und man kann den Gerechtsdeurwaarder nehmen, den man möchte.

    Da geht es leider um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen. Bei Strafsachen (wie in meinem Fall) gilt das meine ich nicht.

  • Es gilt das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.05.2000. Art. 5 ist hier einschlägig.
    Wenn du den Atlas benutzt, dann findest du die zuständige Behörde: hier

    Du nimmst das Ersuchen nach der RiVASt. Wenn du es brauchst, schicke ich es dir gern per Mail. Melde dich per pN.

    Das Ersuchen geht dann über die Prüfstelle direkt an die zuständige Behörde.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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