Nach BGH-Entscheidung vom 11.04.2019, IX ZR 79/18 sind Rücknahmeerklärungen von bereits geprüften Forderungen grundsätzlich dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Mich würde interessieren, wie Ihr diese Entscheidung umsetzt.
In unserem Bundesland ist eine elektronische Tabelle nicht vorhanden. Ich könnte daher den Rücknahmevermerk lediglich handschriftlich erfassen.
Wie machtIhr das? Bei uns wird die Tabelle weiterhin vom IV vorbereitet.
Lasst Ihr Euch alle Rücknahmeerklärungen vorlegen?
LG Manja