Rücknahme von Forderungsanmeldungen nach Durchführung des Prüfungstermins

  • Nach BGH-Entscheidung vom 11.04.2019, IX ZR 79/18 sind Rücknahmeerklärungen von bereits geprüften Forderungen grundsätzlich dem Insolvenzgericht vorzulegen.
    Mich würde interessieren, wie Ihr diese Entscheidung umsetzt.

    In unserem Bundesland ist eine elektronische Tabelle nicht vorhanden. Ich könnte daher den Rücknahmevermerk lediglich handschriftlich erfassen.
    Wie machtIhr das? Bei uns wird die Tabelle weiterhin vom IV vorbereitet.
    Lasst Ihr Euch alle Rücknahmeerklärungen vorlegen?

    LG Manja

  • Wir verlangen die Rücknahmen auch.

    Zu der zweiten Frage: da verlangen wir nichts, denn da ist der Verwalter ja völlig frei, seine Erklärung zu ändern.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Viel interessanter ist ja eigentlich die Frage, was man einträgt, wenn die Forderung festgestellt ist?! Kann dann überhaupt noch die Forderung zurückgenommen werden? Das hat ja leider der BGH da nicht geklärt, denn da ging es ja nur um eine bestrittene Forderung.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wir legen unseren Insolvenzgerichten die "Minderungsschreiben" der Gläubiger vor.

    Ich meine, dass der Gläubiger im Rahmen eines Verzichts jederzeit auf die Wirkungen, die die Feststellung zur Tabelle entfaltet, ganz oder teilweise verzichten kann. Insoweit gilt die Privatautonomie. Interessanter ist es, wie man die "Berichtigung" der Tabelle hinbekommt, wenn der Gläubiger sich weigert, entsprechende Erklärungen abzugeben. M.E. gilt da nämlich § 178 Abs. 3 InsO.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Interessanter ist es, wie man die "Berichtigung" der Tabelle hinbekommt, wenn der Gläubiger sich weigert, entsprechende Erklärungen abzugeben. M.E. gilt da nämlich § 178 Abs. 3 InsO.

    Vollstreckungsgegenklage

    Streitig, insbesondere wenn der Minderungsgrund bereits bei Feststellung der Forderung angelegt war.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Vollstreckungsgegenklage

    Streitig, insbesondere wenn der Minderungsgrund bereits bei Feststellung der Forderung angelegt war.

    Dann ist die Klage vielleicht unbegründet. Aber sie ist die einzige Möglichkeit, wenn der Gläubiger nicht freiwillig zurücknimmt.

  • Dann ist die Klage vielleicht unbegründet.

    Dann brauche ich diese auch nicht in Erwägung zu ziehen, da ich damit sinnlose Belastungen der Masse produziere und zu keinem Ergebnis komme.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dann ist die Klage vielleicht unbegründet.

    Dann brauche ich diese auch nicht in Erwägung zu ziehen, da ich damit sinnlose Belastungen der Masse produziere und zu keinem Ergebnis komme.


    Das weiß man aber nicht vorher, eben wenn es streitig ist. Was soll man denn sonst machen, wenn es nicht eindeutig ist? Entweder man belastet die Masse (ggf. mit Zustimmung der GLV) mit den Kosten einer nicht völlig aussichtlosen Klage, die dann verloren geht. Oder man verteilt gezwungener Maßen auf eine materiell nicht mehr bestehende Forderung.

    Dann können sich die übrigen Gläubiger überlegen, ob sie den Verwalter persönlich in Regress nehmen wollen (Verschuldensnachweis erforderlich). Falls das gelingen sollte, kann dann wieder der Verwalter (ggf. persönlich) aus ungerechtfertigter Bereicherung [ggf. je nach Fallgestaltung auch aus Delikt (Prozessbetrug)] bei dem betreffenden Gläubiger vorgehen.

    Das ganze dreht sich dann endlos im Kreis. Es lohnt sich also nur, wenn es um richtig viel Geld geht....

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