Hallo,
mir liegt ein Antrag des JA auf § 1674 BGB vor.
Der betroffene Jugendliche sitztderzeit in U-Haft. Der vermeintlich allein sorgeberechtigte KV sitzt ebenfallsin U-Haft. (sehr reizende Familie)
Da sich die Wohnung von KV und Kind nicht imhiesigen Gerichtsbezirk befindet, habe ich dem JA (ebenfalls nicht der hiesigeGerichtsbezirk) mitgeteilt, dass ich mich für örtlich unzuständig sehe, da dieU-Haft keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Das JA teilt nun mit, dass eine Rückkehr an denbisherigen Aufenthaltsort ausgeschlossen sei, da der Vater ja auch in U-Haft sitzt.Hierzu gibt aber der Palandt an, dass eine U-Haft als nicht ausreichendangesehen wird, um das RdeS feststellen zu können.
Jetzt dreh ich mich irgendwie im Kreis mit dem JA.
Vllt. könnt Ihr ja mein Gedankenknäuel auflösen.