§ 1674 BGB - ausl. Mdj. in U-Haft, KV in U-Haft, KM verstorben

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag des JA auf § 1674 BGB vor.
    Der betroffene Jugendliche sitztderzeit in U-Haft. Der vermeintlich allein sorgeberechtigte KV sitzt ebenfallsin U-Haft. (sehr reizende Familie)
    Da sich die Wohnung von KV und Kind nicht imhiesigen Gerichtsbezirk befindet, habe ich dem JA (ebenfalls nicht der hiesigeGerichtsbezirk) mitgeteilt, dass ich mich für örtlich unzuständig sehe, da dieU-Haft keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Das JA teilt nun mit, dass eine Rückkehr an denbisherigen Aufenthaltsort ausgeschlossen sei, da der Vater ja auch in U-Haft sitzt.Hierzu gibt aber der Palandt an, dass eine U-Haft als nicht ausreichendangesehen wird, um das RdeS feststellen zu können.
     Jetzt dreh ich mich irgendwie im Kreis mit dem JA.
    Vllt. könnt Ihr ja mein Gedankenknäuel auflösen. :gruebel:

  • Nach Tötung der Mutter kam ein Vater in U-Haft, das Kind in die hiesige Kinder- und Jugendpsychiatrie. Rückkehr an den gemeinsamen Wohnsitz ausgeschlossen. Der hiesige Rechtspfleger hat das Verfahren ohne zu zögern an das Gericht des bisherigen Wohnsitzes (anderes OLG) abgegeben. Dort hat der Richter seine örtliche Zuständigkeit bejaht, eine vorläufige Vormundschaft angeordnet und das 1666er Verfahren und das Bestallungsverfahren nach hierhin abgegeben. Das ganze Verfahren bis zur Bestallung hat drei Werktage gebraucht.

    Manchmal gebietet es die Ausgangssituation, Entscheidungen auf den Weg zu bringen und keine Diskussionen. U-Haft eines Minderjährigen, dessen Mutter verstorben ist, gehört dazu.
    Die Sorge um das Kindeswohl sollte größer sein als die Sorge um Einwände gegen einen Beschluss.

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