Hinterlegungsgrund

  • 1990 wurde ein Testament errichtet in dem sich die Eheleute zu Alleinerben eingesetzt haben. Schlusserbin soll die Nichte sein.

    2008 hat der überlebende Ehegatte eine Verfügung zugunsten Dritter bei einer Bank unterschrieben. Das Guthaben bei der Bank macht nahezu den gesamten Nachlass aus.

    Die eingesetzte Schlusserbin verlangt die Auszahlung der Bankguthaben an sich und widerruft die Verfügung zugunsten Dritter gegenüber der Bank.

    Die Bank will das Guthaben hinterlegen, da die Parteien sich uneinig sind über die Auszahlung der Beträge.

    Muss ich das Geld annehmen? Ist es nicht Sache der Bank zu entscheiden, an wen ausgezahlt wird?

  • M.E. ist dies ein klassischer HL-Grund. Schuldner (Bank) ist unsicher, wer Gläubiger ist. Wenn man den Antragsteller immer darauf verweisen würde, dass er zu entscheiden hat, an wen er auszahlt, bräuchte man keine Hinterlegung. Gerade für solche Fälle ist diese aber doch da.

  • Ob ein Hinterlegungsgrund vorliegt, hängt nach meiner Ansicht von der Ausgestaltung des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall ab. Denn Unklarheiten über den Berechtigten können ja nur bestehen, wenn es überhaupt im Bereich des Möglichen ist, dass der Vertrag vom Erben wirksam (und rechtzeitig) widerrufen wurde. Das sind die klassischen Fragen im Hinblick auf Valuta- und Deckungsverhältnis und diese müssen von der Bank zunächst selbst beantwortet werden. Wenn sich die Sache so verhält, dass - was nicht selten vorkommt - auch der Begünstigte beim Vertrag zugunsten Dritter mitwirkt, hat der Erbe ohnehin ziemlich schlechte Karten.

    Im Prinzip ist das Problem das Gleiche wie bei der Bezugsberechtigung für Lebensversicherungen.

    Das Hinterlegungsverfahren ist nicht dazu da, dem wahren Berechtigten die Dinge zu erschweren, nur weil derjenige, der auszahlen muss, keine Lust hat, die Rechtslage zu prüfen.

  • Das war auch mein Gedanke.

    Ich frage mich nur, ob der Überlebende Ehegatte auf Grund des Testaments eine Verfügung zu Gunsten Dritter machen konnte. Auf Grund der Wechselbezüglichkeit war er ja an das Testament gebunden. Ich denke, dass dies die Bank nicht klären muss und deshalb hinterlegen kann.

    Der Begünstigte war beim Abschluss der Verfügung zugunsten Dritter anwesend.

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