nach Einwendung VKH Beiordnung vereinfachtes UH Verfahren

  • Guten Tag :teufel:

    habe gegen einen Antrag auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung zulässige Einwendungen.
    Dem Antragsteller und auch dem Agg wurde gleichzeitig noch VKH bewilligt.

    Die Einwendungen wurden dem Beistand mitgeteilt.

    Nach 4 Monaten geht der Ast (Kind vertr. d. d. KM) zum Anwalt und dieser will Akteneinsicht und eine Abänderung des VKH Beschlusses, sodass er noch beigeordnet wird.

    Grundsätzlich müsste der RA doch einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen oder liege ich da falsch und es kann in meinem vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren noch was passieren ?

    Und wie würdet ihr mit diesem Antrag auf ,,nachträgliche'' Beiordnung verfahren ?

  • Lt. Palandt zu § 1716 BGB haben im gerichtlichen Verfahren die Verfahrenshandlungen des Beistands Vorrang, die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ist insoweit ausgeschlossen. Nur im außergerichtlichen Bereich kann es zu konkurrierenden Handlungen von Beistand und Elternteil kommen.
    Beiordnung m.E. daher nicht möglich.

  • Das hilft dir jetzt in deinem Problem nicht weiter, aber vielleicht für die Zukunft. :)


    Mein Amtsgericht sieht seit Mitte letzten Jahres davon ab, VKH im vereinfachten UH-Festsetzungsverfahren zu bewilligen.
    Das Verfahren wird für ASt. kostenfrei geführt. Auch die Zweitschuldnerhaftung lässt nichts anderes zu, da nach Erledigung des Verfahrens kein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen die Eltern besteht, vgl. Münchner Kommentar zu §76 FamFG.

    Sollte das Verfahren ins streitige Verfahren übergehen, entscheidet der Richter dann über die VKH.

  • Sehe ich ähnlich. Für das Kind besteht kein Bedarf an einer anwaltlichen Vertretung, da es im Verfahren durch das JA als Beistand sachkundig vertreten wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Die Aussage im letzten Satz kann ich überhaupt nicht teilen:

    Wenn der Agg. Kostenschuldner ist und die Rechnung nicht bezahlt, erhält der Antragsteller als Zweitschuldner die entsprechende Sollstellung. Mit einem Verfahrenskostenvorschussanspruch hat das überhaupt nichts zu tun. Entweder der gesetzliche Vertreter bezahlt dann oder es können Zwangsvollstreckungen durch die Justizkasse gegen das Kind veranlasst werden. Selbst wenn dies aktuell nicht passiert, geht das Kind mit der entsprechenden Verbindlichkeit dann in die Volljährigkeit.

  • Das hilft dir jetzt in deinem Problem nicht weiter, aber vielleicht für die Zukunft. :)


    Mein Amtsgericht sieht seit Mitte letzten Jahres davon ab, VKH im vereinfachten UH-Festsetzungsverfahren zu bewilligen.
    Das Verfahren wird für ASt. kostenfrei geführt. Auch die Zweitschuldnerhaftung lässt nichts anderes zu, da nach Erledigung des Verfahrens kein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen die Eltern besteht, vgl. Münchner Kommentar zu §76 FamFG.

    Sollte das Verfahren ins streitige Verfahren übergehen, entscheidet der Richter dann über die VKH.

    So geht Verfahrens- und Verwaltungsökonomie!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!