Hallo,
vorliegend wurde der Klägerin für die erste Instanz PKH mit Raten 13 Euro mtl. bewilligt. Das LG hat dann für die 2. Instanz ebenfalls PKH bewilligt und Raten mit 20 Euro bewilligt. Das LG hat in seiner Berechnung über die pers. + wirtsch. Verhältnisse 13 Euro Raten als Kosten der Rechtsverfolgung als besondere Belastungen berücksichtigt. (Die Klägerin hatte zwischen den Instanzen eine kleine Gehaltserhöhung, daher die höhere Rate beim LG).
Ich habe der Kostenbeamtin verfügt, sie möge den Rateneinzug der Kosten der ersten Instanz mit 13 Euro mtl. und den Rateneinzug der Kosten der Berufung mit 20 Euro mtl. parallel veranlassen.
Die Kostenbeamtin konnte wohl keine zwei E7 parallel veranlassen und hat mit dem IUK Rücksprache gehalten. Dort wurde mitgeteilt, dass die Kosten beider Instanzen zusammenzurechnen sind aber nur die Ratenhöhe des LG, also 20 Euro mtl., einzuziehen ist.
Jetzt bezahlt die Antragstellerin allerdings 40 Euro mtl. und die Frage taucht auf, was nun zu tun sei.
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Ich scheitere bereits am Verständnis, warum nur 20 Euro Raten eingezogen werden sollen (mE sind 13 + 20 Euro einzuziehen, schließlich macht es sonst keinen sinn, dass das LG bei der Berechnung 13 Euro als besondere Belastung berücksichtigt).
Ich bin zwar auf 4.5 DB-PKH gestoßen, mir ist aber unklar, ob dies vorliegend überhaupt anwendbar ist. Der PKH erster Instanz ist doch nicht gegenstandslos geworden, weil für das Berufungsverfahren PKH mit einer anderen Ratenhöhe bewilligt wurde, oder? Ist 4.5 DB-PKH nicht anzuwenden, wenn die PKH erster Instanz durch das Beschwerdegericht abgeändert wird?
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Wie handhabt ihr das, wenn die Partei freiwillig höhere Zahlungen leistet? Sollte sie darauf hingewiesen werden, dass sie geringere Raten zu zahlen hat? Können freiwillige Zahlungen nicht einfach vereinnahmt werden, sie sind ja immerhin freiwillig geleistet?!
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Und dann noch allgemein die Frage: Wenn Raten angeordnet sind, macht ihr dann auch die 120a- Prüfungen? Oder ggf. nur, wenn die angeordneten Raten die Prozesskosten nicht decken werden?