PKH Rateneinzug für 1. Instanz und Berufung parallel? Ratenhöhe?

  • Hallo,

    vorliegend wurde der Klägerin für die erste Instanz PKH mit Raten 13 Euro mtl. bewilligt. Das LG hat dann für die 2. Instanz ebenfalls PKH bewilligt und Raten mit 20 Euro bewilligt. Das LG hat in seiner Berechnung über die pers. + wirtsch. Verhältnisse 13 Euro Raten als Kosten der Rechtsverfolgung als besondere Belastungen berücksichtigt. (Die Klägerin hatte zwischen den Instanzen eine kleine Gehaltserhöhung, daher die höhere Rate beim LG).

    Ich habe der Kostenbeamtin verfügt, sie möge den Rateneinzug der Kosten der ersten Instanz mit 13 Euro mtl. und den Rateneinzug der Kosten der Berufung mit 20 Euro mtl. parallel veranlassen.

    Die Kostenbeamtin konnte wohl keine zwei E7 parallel veranlassen und hat mit dem IUK Rücksprache gehalten. Dort wurde mitgeteilt, dass die Kosten beider Instanzen zusammenzurechnen sind aber nur die Ratenhöhe des LG, also 20 Euro mtl., einzuziehen ist.

    Jetzt bezahlt die Antragstellerin allerdings 40 Euro mtl. und die Frage taucht auf, was nun zu tun sei.

    1)
    Ich scheitere bereits am Verständnis, warum nur 20 Euro Raten eingezogen werden sollen (mE sind 13 + 20 Euro einzuziehen, schließlich macht es sonst keinen sinn, dass das LG bei der Berechnung 13 Euro als besondere Belastung berücksichtigt).

    Ich bin zwar auf 4.5 DB-PKH gestoßen, mir ist aber unklar, ob dies vorliegend überhaupt anwendbar ist. Der PKH erster Instanz ist doch nicht gegenstandslos geworden, weil für das Berufungsverfahren PKH mit einer anderen Ratenhöhe bewilligt wurde, oder? Ist 4.5 DB-PKH nicht anzuwenden, wenn die PKH erster Instanz durch das Beschwerdegericht abgeändert wird?

    2)
    Wie handhabt ihr das, wenn die Partei freiwillig höhere Zahlungen leistet? Sollte sie darauf hingewiesen werden, dass sie geringere Raten zu zahlen hat? Können freiwillige Zahlungen nicht einfach vereinnahmt werden, sie sind ja immerhin freiwillig geleistet?!

    3)
    Und dann noch allgemein die Frage: Wenn Raten angeordnet sind, macht ihr dann auch die 120a- Prüfungen? Oder ggf. nur, wenn die angeordneten Raten die Prozesskosten nicht decken werden?

  • Ich kenne dein Bundesland nicht, gehe aber davon aus, dass die Regelungen überall in etwa gleichlautend sind.

    Ich verstehe den Sachverhalt so, dass zwei wirksame PKH-Ratenbewilligungen vorliegen, die II. Instanz also nicht die Bewilligung der I. Instanz aufgehoben oder geändert hat.

    Meine Meinung:

    1. Natürlich sind zwei gesonderte Anordnungen für je eine Instanz an die Kasse zu senden, jeweils mit der Angabe des fiktiven Höchstbetrages der einzuziehenden Kosten, max. 48 Monatsraten (zumindest hier in Sachsen ist das so). Sobald der konkrete Betrag feststeht, ist dieser mitzuteilen. Ich wüsste auch nicht, dass die Kasse insoweit irgendwie vorschreiben könnte, was genau einzuziehen ist. Die kann höchstens rummeckern, wenn die Fälligkeiten o.ä. nicht stimmen.

    2. Normalerweise sollte dann für die Partei für jede Instanz ein PKH-Konto bei der Kasse vorhanden sein. Die Zahlungen der Partei müssen jeweils auf diese Konten gebucht werden. Wenn nun höhere Zahlungen als die angeordneten 33,00 EUR eingehen, entsteht somit eine Überzahlung auf einem der Konten. Das sollte aber nicht weiter schlimm sein. Spätestens mit Mitteilung des konkreten Höchstbetrages kann geprüft werden, ob das Konto durch die Überzahlung ausgeglichen ist. Sobald das der Fall ist, wird der Partei mitgeteilt, dass die Zahlungen eingestellt werden können.

    3. Wenn abzusehen ist, dass die Raten die Kosten decken, prüfe ich nicht.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • 1. wie Asgoth.

    2. wie Asgoth.

    3. grundsätzlich wie Asgoth.
    § 120 a ZPO gilt natürlich für alle PKH-Verfahren und ich weiß von Bezirken, in denen nach Einführung des § 120 a ZPO für eine Weile tatsächlich ausnahmslos jedes PKH-Verfahren ein NPV bekam. Das kann man so machen... muss man aber nicht. Wenn es eine Ratenzahlungsanordnung gibt, sehe ich ebenfalls meist von einer NPV ab, auch, wenn die Raten nicht komplett gedeckt werden. Ausnahmen bestätigen die Regel (z.B.: Partei bei Bewilligung im 3. Ausbildungsjahr. Nach der Gesellenprüfung ist mit einer Gehaltserhöhung zu rechnen, Ratenbewilligung auf Basis von frisch eingetretenem Krankengeldbezug etc.).

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • ... Dort wurde mitgeteilt, dass die Kosten beider Instanzen zusammenzurechnen sind aber nur die Ratenhöhe des LG, also 20 Euro mtl., einzuziehen ist.

    ...


    Genauso, vgl. BGH, VI ZR 175/80, OLG Köln, 26 WF 126/96.

    Von "freiwillig" würde ich nicht ausgehen, sondern, dass wie ihr auch denkt, 2 Anordnungen bestehen. Daher SS. an Partei, dass nur eine Zahlung von 20,- EUR auf das bekannten Kto. zu zahlen ist.

    Das LG hätte daher die 13,- EUR eigentlich nicht abziehen dürfen.

    Ich prüfe bei Raten ganz selten, aus verschied. Gründen, kann man ja halten wie die Dachdecker.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • 1. Die BGH Entscheidung passt nicht zum Sachverhalt bzw. ist wohl falsch verlinkt.

    2. Die OLG-Entscheidung passt nicht zum Sachverhalt, weil dort von der erstmaligen Ratenanordnung in der Berufungsinstanz die Rede ist. Dort wurde dem Kläger in der ersten Instanz ratenfreie PKH bewilligt.

    Vorliegend wurde aber für die I. Instanz PKH mit Raten bewilligt. AUCH in der II. Instanz wurde sodann PKH mit Raten bewilligt, weil sich das Einkommen der Partei verbessert hatte unterdessen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Danke für eure Antworten!

    Bzgl. Ziff. 1 bin ich jetzt tatsächlich fündig geworden im Zöller § 119, RN 22 in Juris. Danach sind tatsächlich nur die Raten von 20 Euro mtl. einzuziehen, nicht noch zusätzlich die der ersten Instanz. Allerdings sagt die Kommentierung auch, dass die durch die Vorinstanz festgesetzten Raten nicht als besondere Belastungen abzusetzen sind, anders als Raten aus anderen Rechtsstreitigkeiten. Insofern hat sich dann das LG wohl iudex non calculat oder so ähnlich zu eigen gemacht und zu meiner Verwirrung beigetragen

    ;)

  • 1. passt die BGH -Entscheidung ganz klar und wird in allen gängigen aktuellen Komm. zitiert. Leitsatz:

    Ratenzahlungsanordnungen bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden durch eine neue Ratenzahlungsanordnung in einem späteren Rechtszug gegenstandslos

    2. ist richtig angegeben und verlinkt

    Tipp: scrollen

    Die 2. Entscheidung ist genau deswegen auch wissenswert.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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