Ich habe am Mittwoch des erste Mal das Problem unterschiedlicher Belastungen der beiden 1/2 Anteile in der Teilungsversteigerung; A und B betreiben, es ist III1 ein Gesamtrecht an beiden Anteilen und der Anteil B ist noch mit einem Einzelrecht III 2 belastet. Beide betreiben. Nach der Niedriggebotstheorie bleibt nur das Gesamtrecht bestehen. Brauche ich das erlöschende Recht III/2 einen Ausgleichsbetrag?
Verständnisfrage zu 180 II ZVG
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§ 182 ZVG sieht einen Ausgleichsbetrag nur für bestehen bleibende Rechte vor.
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Ich habe am Mittwoch des erste Mal das Problem unterschiedlicher Belastungen der beiden 1/2 Anteile in der Teilungsversteigerung; A und B betreiben, es ist III1 ein Gesamtrecht an beiden Anteilen und der Anteil B ist noch mit einem Einzelrecht III 2 belastet. Beide betreiben. Nach der Niedriggebotstheorie bleibt nur das Gesamtrecht bestehen. Brauche ich das erlöschende Recht III/2 einen Ausgleichsbetrag?
soweit ich das auf dem Schirm habe, regelt die Nieddriggebotstheorie nicht, dass Rechte erlöschen, die darin nicht berücksichtigt werden
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würde mir einen neuen Schirm anschaffen
dass die nicht im geringsten Gebot berücksichtigen Rechte erlöschen, regelt bereits § 91 ZVG.
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würde mir einen neuen Schirm anschaffen
Da hast du recht, der ist wohl nötig
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Und später bei der Verteilung? Ich bilde dann Einzelmassen für die 2 Anteile, die Zuteilung auf das erlöschende Recht kommt aus Anteil B, der Ret bleibt trotzdem umverteilt. Ist das richtig so?
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Gesamtzuteilung bis III/1 (Zinsen, pp.)
dann Einzelmassen.
Zuteilung auf III/2 aus Masse B, soweit möglich.
I.Ü. Masse A und evtl. Restmasse B: unverteilter Erlösüberschuss.Also: richtig
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