Folgender Fall:
Eintragen im Grundbuch sind A und B in Erbengemeinschaft
A und B sind jeweils befreite Vorerben.
Nacherbe von A ist B ersatzweise die Abkömmlinge von A (wiederum ersatzweise die Abkömmlinge von B).
Nacherbe von B ist A, ersatzweise die Abkömmlinge von B (wiederum ersatzweise die Abkömmlinge von A).
Der Nacherbfall tritt beim jeweiligen Tod des Vorerben ein.
Ein entsprechender Nacherbenvermerk ist eingetragen.
Nun veräußern A und B den Grundbesitz und bewilligen zugleich als Nacherben die Löschung des Nacherbenvermerkes.
Normalerweise wäre die Ersatznacherben ja nicht zu beteiligen (auch nicht anzuhören).
Ich frage mich ob hier anderes gilt, da ja bereits jetzt positiv feststeht, dass nach dem Letztversterbenden von A und B der Ersatznacherbfall eintreten wird (oder nach beiden wenn A und B zeitgleich versterben).
Ist aus diesem Grund ausnahmsweise eine Anhörung der Ersatznacherben erforderlich?
Dann wäre ja ein Pfleger nach §1913 BGB erforderlich, da die Ersatznacherben allgemein unbekannt sind.