Anhörung Ersatznacherben

  • Folgender Fall:

    Eintragen im Grundbuch sind A und B in Erbengemeinschaft
    A und B sind jeweils befreite Vorerben.
    Nacherbe von A ist B ersatzweise die Abkömmlinge von A (wiederum ersatzweise die Abkömmlinge von B).
    Nacherbe von B ist A, ersatzweise die Abkömmlinge von B (wiederum ersatzweise die Abkömmlinge von A).
    Der Nacherbfall tritt beim jeweiligen Tod des Vorerben ein.
    Ein entsprechender Nacherbenvermerk ist eingetragen.

    Nun veräußern A und B den Grundbesitz und bewilligen zugleich als Nacherben die Löschung des Nacherbenvermerkes.

    Normalerweise wäre die Ersatznacherben ja nicht zu beteiligen (auch nicht anzuhören).
    Ich frage mich ob hier anderes gilt, da ja bereits jetzt positiv feststeht, dass nach dem Letztversterbenden von A und B der Ersatznacherbfall eintreten wird (oder nach beiden wenn A und B zeitgleich versterben).

    Ist aus diesem Grund ausnahmsweise eine Anhörung der Ersatznacherben erforderlich?
    Dann wäre ja ein Pfleger nach §1913 BGB erforderlich, da die Ersatznacherben allgemein unbekannt sind.

  • Die Eigentumsumschreibung.
    Die AV hab ich schon eingetragen, da war mir das auch schon in den Kopf gekommen, war aber noch nicht problematisch.

  • Die Verfügung eines VE ist (uneingeschränkt) wirksam, wenn (alle) NE ihr zustimmen. Dies ist hier der Fall, da A NE von B und B NE von A ist. Beide haben der Verfügung "ihres" jeweiligen VE zugestimmt (als solche Zustimmung ist m.E. die Löschungsbewilligung hinsichtlich des NE-Vermerks im Vertrag auszulegen), so dass diese wirksam ist. Eine Zustimmung irgendwelcher Ersatz-NE ist nicht nötig!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!