927 BGB; Anmeldungen

  • Hallo :)

    ich bin gerade überfragt..
    ich habe ein Aufgebot nach 927 BGB. Sie Astin machte die erforderlichen Tatsachen glaubhaft und hatte im Vorfeld (leider) auch schon mögliche Erben ermittelt.
    Diese wurden natürlich unmittelbar angehört.
    Nun melden diese Eigentümerrechte innerhalb der Frist an.

    Ich komm grad nicht weiter.. Erlasse ich jetzt nach Ablauf der Anmeldefrist den Ausschließungsbeschluss mit Vorbehalten hinsichtlich derer, die Rechte angemeldet haben?
    Muss ich das Verfahren aussetzten unter Fristsetzung auf Klageerhebung?
    Müssen die Erben noch irgendwas belegen?

    helft mir bitte :)

  • Hallo :) ,
    dir gegenüber müssen die Erben nichts Näheres beweisen/belegen, da nicht in deinem Aufgebotsverfahren geklärt werde kann ob das angemeldete Recht besteht oder nicht. Das dürfen die Parteien vor dem Prozessgericht klären :D.

    Ob du das Verfahren aussetzt oder ob du den Ausschließungsbeschluss mit Vorbehalten erlässt ist grundsätzlich deine Entscheidung. Es gibt eine Entscheidung des OLG Hamm, (Beschluss vom 08.02.2018, 15 W 263/17) nach der in deinem Fall das Aufgebotsverfahren auszusetzen wäre und eine Frist zur Klageerhebung zu setzen ist.

    Falls du die Möglichkeit hast empfehle ich dir im Münchener Kommentar oder im Bumiller/Harder mal §927 BGB, und die §§ 440, 445 FamFG durchzulesen, da wird das Ganze etwas ausführlicher erklärt.

    Einmal editiert, zuletzt von Fluffydog (6. März 2020 um 13:17) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • so.. nach langem bin ich nun dabei den Ausschließungsbeschluss unter Vorbehalten zu erlassen..

    Frage: muss ich die Anmeldenden zwingend namentlich benennen im Beschluss oder reicht die Bezugnahme auf die Verfahrensakte? :gruebel:

    2 Mal editiert, zuletzt von mace (12. August 2020 um 08:57)

  • Ich würde die Anmeldenden in den Beschluss aufnehmen, das ist meistens übersichtlicher für alle. Wenn nur auf die Akte verwiesen ist muss man die ja immer erst einsehen.

    Das ist jetzt aber nur mein persönliche Meinung, ob es da Vorschriften gibt weiß ich nicht.
    Aber bei einem Aufgebot für Nachlassgläubiger schreibt man die Anmeldungen ja auch in den Ausschließungsbeschluss.

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