Moin
weiss zufällig jemand, ob nach dem Brexit de Zustellungen nach Großbritannien immer noch per Einschreiben / intern. Rückschein erfolgen können und wen nein wie dann ??
gruss
wulfgerd
Moin
weiss zufällig jemand, ob nach dem Brexit de Zustellungen nach Großbritannien immer noch per Einschreiben / intern. Rückschein erfolgen können und wen nein wie dann ??
gruss
wulfgerd
Bis zum Ende der Übergangszeit (31.12.2020) bleibt alles wie bisher...
danke
Hallo
Weiß zufällig jemand, wie jetzt mit den Auslandszustellungen nach Großbritannien zu verfahren ist? In diesem Abkommen konnte ich nur etwas zur Rechtshilfe in Strafsachen finden. In anderen Berichten habe ich nur lesen können, dass dahingehend wohl keine Einigung erzielt werden konnte. Was heißt das aber nun konkret für mich?
Vielen Dank und viele Grüße!
hier der Hinweis unserer Justizverwaltung:
Ein bisschen zu lese aber vllt hilt es
Austrittdes Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hier:Regelungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit nach Ablauf der Übergangszeit MeinSchreiben vom 10. Februar 2020 1Anlage
Nach demAustritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 1. Februar2020 endet die im Austrittsvertrag vereinbarte Übergangszeit am 31. Dezember2020. Danach treten auch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit inZivilsachen weitreichende Änderungen ein.
Das Bundesministerium derJustiz und für Verbraucherschutz hat die zu Ihrer Kenntnis anliegendeHandreichung erarbeitet, in der auf vielfältige Fragestellungen
Das sind die offiziellen Angaben des BfJ.
Du kannst nach dem Deutsch-Britischen Abkommen weiterhin mit der Post zustellen. Das galt ja nach wie vor.
Und wie funktioniert die Zustellung mittels Ersuchen, wenn eine Zustellung über die Post nicht funktioniert hat? Auch wie bisher?
Dann müsstest du gem. der HZÜ zustellen. Hier findest du die zuständige Behörde und weitere Hinweise.
Dankeschön!!
Und wie funktioniert die Zustellung mittels Ersuchen, wenn eine Zustellung über die Post nicht funktioniert hat? Auch wie bisher?
Ich habe im August 2019 mal eine Anfrage an die Deutsche Post gesandt, in der man mir mitteilte, dass bereits seit 01.01.2018 die Zusatzleistung Rückschein für die Zielländer Dänemark und Großbritannien nicht mehr angeboten wird, da die Bestimmungsländer diese Leistung über den Weltpostverein in Bern ausschließen haben lassen. Seitdem stelle ich nicht mehr mit int. RS-Schein zu...
Weiß hier irgendjemand etwas anderes?
Und btw: gibt es schon Neuerungen bzgl. der Rechtshilfe mit Großbritannien in Strafsachen? Dazu habe ich noch nichts gefunden....
Die Zustellung via Rückschein war im Vereinigten Königreich und auch in Dänemark immer möglich. Es ist nur keine Rücksendung der Rückscheine erfolgt. Man kann aber bei der Royal Mail eine Zustellbescheinigung hier abrufen. Dies galt auch als Zustellbescheinigung i.S. § 10 EuZVO. Das lag daran, dass die Unterschrift des Empfängers eingescant und in der Zustellbescheinigung abgebildet wurde. Da das nicht mehr gilt, hast du keine richtige Zustellbescheinigung, eigentlich.
Dänemark hat diese Möglichkeit nicht, da die Unterschrift nicht eingescant wird. Da hat die EU gesagt, dass es sich bei der Nachverfolgung nicht um eine Bescheinigung gem. § 10 EuZVO handelt. Hier ging und geht daher nur Ersuchen.
Strafsachen: Das Übereinkommen vom 29.05.2000 dürfte hier auch nicht mehr gelten. Ich habe im Länderteil der RiVASt noch gar nicht nachgeschaut. Es müsste also das Übereinkommen vom 20.04.1959 gelten. Das wurde am 29.08.1991 ratifiziert. Im BGBl. II 1992, S. 1235f findest du die Ratifizierungserklärungen und die zentralen Behörden, bzw. dazu eine Änderung im BGBl. II 2005, S. 96. Es wurde auch das 2. Zusatzprotokoll ratifiziert. Da könnte eine Zustellung mit der Post gem. Art. 16 des 2. Zusatzprotokolls stattfinden. Aber da wäre wieder das Nachweisproblem. Vielleicht musst du das mal mit den Strafrichtern erörtern. Das Ersuchen schickst du eh über die Prüfstelle und dein MJ über das englische MJ. Da schaut dein MJ dann ja noch mal drüber.
Jetzt habe ich den Link vergessen :daemlich: hier
Die Zustellung via Rückschein war im Vereinigten Königreich und auch in Dänemark immer möglich. Es ist nur keine Rücksendung der Rückscheine erfolgt. Man kann aber bei der Royal Mail eine Zustellbescheinigung hier abrufen. Dies galt auch als Zustellbescheinigung i.S. § 10 EuZVO. Das lag daran, dass die Unterschrift des Empfängers eingescant und in der Zustellbescheinigung abgebildet wurde. Da das nicht mehr gilt, hast du keine richtige Zustellbescheinigung, eigentlich.
Dänemark hat diese Möglichkeit nicht, da die Unterschrift nicht eingescant wird. Da hat die EU gesagt, dass es sich bei der Nachverfolgung nicht um eine Bescheinigung gem. § 10 EuZVO handelt. Hier ging und geht daher nur Ersuchen.
Strafsachen: Das Übereinkommen vom 29.05.2000 dürfte hier auch nicht mehr gelten. Ich habe im Länderteil der RiVASt noch gar nicht nachgeschaut. Es müsste also das Übereinkommen vom 20.04.1959 gelten. Das wurde am 29.08.1991 ratifiziert. Im BGBl. II 1992, S. 1235f findest du die Ratifizierungserklärungen und die zentralen Behörden, bzw. dazu eine Änderung im BGBl. II 2005, S. 96. Es wurde auch das 2. Zusatzprotokoll ratifiziert. Da könnte eine Zustellung mit der Post gem. Art. 16 des 2. Zusatzprotokolls stattfinden. Aber da wäre wieder das Nachweisproblem. Vielleicht musst du das mal mit den Strafrichtern erörtern. Das Ersuchen schickst du eh über die Prüfstelle und dein MJ über das englische MJ. Da schaut dein MJ dann ja noch mal drüber.
Danke für die Hinweise.
Nach dem RiVASt-Länderteil stelle ich direkt an die zuständige Behörde in Großbritannien für Ersuchen nach Artikel 7 des 59er Abkommens zu. Die Anschriften findet man noch - bislang.
Mein Problem bislang ist, dass die zuständige Justizbehörde in GB die Ersuchen an die örtliche Polizei weiterleitet, die die zuzustellenden Schriftstücke ihrerseits zustellen. Nur bekomme ich kein konkretes Zustelldatum seitens der Justizbehörde übermittelt, selbst nicht auf entsprechende Nachfragen...
Da die Zustellung direkt an die Justizbehörde in GB zu senden ist, leitet lediglich die Prüfungsstelle des LG weiter ohne den "großen" Weg über das MJ.
Ich habe jetzt beim MdJ Brandenburg angefragt, wie wir in den Zustellersuchen weiter machen, meines Erachtens wird es bei den 59er Ersuchen bleiben. Sobald ich Antwort bzgl. dieser Anfrage habe, stelle ich das hier ein...
Eben neu reingekommen.
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