Zustellung Großbritannien

  • Hallo :)

    Weiß zufällig jemand, wie jetzt mit den Auslandszustellungen nach Großbritannien zu verfahren ist? In diesem Abkommen konnte ich nur etwas zur Rechtshilfe in Strafsachen finden. In anderen Berichten habe ich nur lesen können, dass dahingehend wohl keine Einigung erzielt werden konnte. Was heißt das aber nun konkret für mich? :gruebel:

    Vielen Dank und viele Grüße!

  • hier der Hinweis unserer Justizverwaltung:

    Ein bisschen zu lese aber vllt hilt es

    Austrittdes Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union  hier:Regelungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit nach Ablauf der Übergangszeit MeinSchreiben vom 10. Februar 2020  1Anlage  
    Nach demAustritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 1. Februar2020 endet die im Austrittsvertrag vereinbarte Übergangszeit am 31. Dezember2020. Danach treten auch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit inZivilsachen weitreichende Änderungen ein.

    Das Bundesministerium derJustiz und für Verbraucherschutz hat die zu Ihrer Kenntnis anliegendeHandreichung erarbeitet, in der auf vielfältige Fragestellungen

    • zur Weiteranwendung vonEU-Recht nach dem 31. Dezember 2020

      • auf vertragliche undaußervertragliche Schuldverhältnisse
      • auf Fragen derZuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
      • auf laufende Verfahren
    • zu EU-Rechtsakten und EU-Übereinkommendes Internationalen Privatrechtsund des Internationalen Zivilverfahrensrechts,die nach dem 31. Dezember 2020 weitergelten (Internationales Privatrecht RomI-VO, Rom II-VO, Brüssel Ia-VO, Brüssel IIa-VO, EU-Unterhaltsverordnung,EuMVVO, EuGFVO, EU-Vollstreckungstitel-VO, EUSchutzMVO, EuZVO, EuBVO, EJN,EU-PKH-Richtlinie)
    • zu völkerrechtlichenVereinbarungen, die die EU unter Einschluss des Vereinigten Königreichs mitDrittstaaten geschlossen hat (Haager Gerichtsstandsübereinkommen, Haager Unterhaltsübereinkommen,Haager Kindesschutzübereinkommen)
    • zum InternationalenPrivatrecht (Rom III-VO, EU-KontenpfändungsVO, EU-ErbrechtsVO,EU-Ehegüterrechts-VO und EU-LebenspartnerschaftsgüterrechtsVO)
    • zu völkerrechtlichenVereinbarungen, die die EU ohne Einschluss des Vereinigten Königreichs mitDrittstaaten geschlossen hat (Haager Unterhaltsprotokoll)eingegangenwird.  RechtshilferechtlicheFragestellungen, insbesondere der Umgang mit laufenden Zustellungs- undRechtshilfevorgängen sowie das nach Ablauf der Übergangsphase auf neueVerfahren anzuwendende Recht, finden sich auf Seite 4 (Artikel 68) sowie denSeiten 15 bis 20. Dabei sehe ich den Vorschlag des BMJV, noch nach Ablauf derÜbergangszeit bei den deutschen Empfangsstellen eingehende Zustellungsersuchennach der EuZVO gleich als solche nach dem HZÜ anzusehen, im Hinblick aufunterschiedliche Bewilligungsvoraussetzungen, Übersetzungs- undBelehrungserfordernisse, im Übrigen aber auch wegen des hierdurch den deutschenStellen zusätzlich entstehenden Aufwandes kritisch. Ich bitte insofern, die für die Erledigung eingehenderZustellungsersuchen nach der EuZVO zuständigen Stellen (Abt. 70) dahingehend zuunterrichten, dass nach dem 31. Dezember 2020 eingehende und auf der Grundlageder EuZVO gestellte Zustellungsersuchen unter Hinweis auf die Anwendbarkeit desHaager Zustellungsübereinkommens bzw. des deutsch-britischenRechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 an die ersuchende Stelle zurückzugebensind.

      Im Hinblick auf die vonDeutschland zugelassenen Fälle, in denen gemäß Art. 15 EuZVO eine Zustellungunmittelbar durch Amtspersonen, Beamte odersonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats bewirkt werden kann,bitte ich, auch dieGerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu unterrichten, dassZustellungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2020 aus dem VereinigtenKönigreich auf der Grundlage der EuZVO bei ihnen eingehen, unerledigtzurückzusenden sind.


      Gleiches gilt für die vonBMJV vorgeschlagene Verfahrensweise für nach dem
      31. Dezember 2020 auf derGrundlage der EuBVO eingehende Beweisaufnahmeersuchen. Auch insofern halte ichim Hinblick auf unterschiedliche formale Erfordernisse eine Erledigung imRahmen des HBÜ für bedenklich und habe deshalb die in Berlin für die Erledigungsämtlicher Beweisaufnahmen zuständige Präsidentin des Amtsgerichts Schöneberggebeten, dort direkt eingehende Ersuchen unter Hinweis auf die ab dem 1. Januar2021 einschlägigen Rechtsvorschriften zurückzugeben.

      Hinweisen möchte ich jedochauf die auch im Rahmen des HZÜ fortbestehende Anwendbarkeit desdeutsch-britischen Abkommens, wonach gemäß Art. 6 des Abkommens sindPostzustellungen weiterhin zulässig sind.

      Die Prüfungsstellen fürAuslandssachen habe ich wegen der rechtshilferechtlichen Fragestellungen imZusammenhang mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus derEuropäischen Union gesondert unterrichtet.

      Abschließend bitte ich, dieHandreichung des BMJV allen von Fragen des BREXIT betroffenen sowie alleninteressierten Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung zu stellen.
  • Das sind die offiziellen Angaben des BfJ.

    Du kannst nach dem Deutsch-Britischen Abkommen weiterhin mit der Post zustellen. Das galt ja nach wie vor.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Dann müsstest du gem. der HZÜ zustellen. Hier findest du die zuständige Behörde und weitere Hinweise.

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  • Und wie funktioniert die Zustellung mittels Ersuchen, wenn eine Zustellung über die Post nicht funktioniert hat? Auch wie bisher?:gruebel:

    Ich habe im August 2019 mal eine Anfrage an die Deutsche Post gesandt, in der man mir mitteilte, dass bereits seit 01.01.2018 die Zusatzleistung Rückschein für die Zielländer Dänemark und Großbritannien nicht mehr angeboten wird, da die Bestimmungsländer diese Leistung über den Weltpostverein in Bern ausschließen haben lassen. Seitdem stelle ich nicht mehr mit int. RS-Schein zu...
    Weiß hier irgendjemand etwas anderes?

    Und btw: gibt es schon Neuerungen bzgl. der Rechtshilfe mit Großbritannien in Strafsachen? Dazu habe ich noch nichts gefunden....

  • Die Zustellung via Rückschein war im Vereinigten Königreich und auch in Dänemark immer möglich. Es ist nur keine Rücksendung der Rückscheine erfolgt. Man kann aber bei der Royal Mail eine Zustellbescheinigung hier abrufen. Dies galt auch als Zustellbescheinigung i.S. § 10 EuZVO. Das lag daran, dass die Unterschrift des Empfängers eingescant und in der Zustellbescheinigung abgebildet wurde. Da das nicht mehr gilt, hast du keine richtige Zustellbescheinigung, eigentlich.
    Dänemark hat diese Möglichkeit nicht, da die Unterschrift nicht eingescant wird. Da hat die EU gesagt, dass es sich bei der Nachverfolgung nicht um eine Bescheinigung gem. § 10 EuZVO handelt. Hier ging und geht daher nur Ersuchen.
    Strafsachen: Das Übereinkommen vom 29.05.2000 dürfte hier auch nicht mehr gelten. Ich habe im Länderteil der RiVASt noch gar nicht nachgeschaut. Es müsste also das Übereinkommen vom 20.04.1959 gelten. Das wurde am 29.08.1991 ratifiziert. Im BGBl. II 1992, S. 1235f findest du die Ratifizierungserklärungen und die zentralen Behörden, bzw. dazu eine Änderung im BGBl. II 2005, S. 96. Es wurde auch das 2. Zusatzprotokoll ratifiziert. Da könnte eine Zustellung mit der Post gem. Art. 16 des 2. Zusatzprotokolls stattfinden. Aber da wäre wieder das Nachweisproblem. Vielleicht musst du das mal mit den Strafrichtern erörtern. Das Ersuchen schickst du eh über die Prüfstelle und dein MJ über das englische MJ. Da schaut dein MJ dann ja noch mal drüber.

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    Hrabanus Maurus


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  • Jetzt habe ich den Link vergessen :daemlich: hier

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  • Die Zustellung via Rückschein war im Vereinigten Königreich und auch in Dänemark immer möglich. Es ist nur keine Rücksendung der Rückscheine erfolgt. Man kann aber bei der Royal Mail eine Zustellbescheinigung hier abrufen. Dies galt auch als Zustellbescheinigung i.S. § 10 EuZVO. Das lag daran, dass die Unterschrift des Empfängers eingescant und in der Zustellbescheinigung abgebildet wurde. Da das nicht mehr gilt, hast du keine richtige Zustellbescheinigung, eigentlich.
    Dänemark hat diese Möglichkeit nicht, da die Unterschrift nicht eingescant wird. Da hat die EU gesagt, dass es sich bei der Nachverfolgung nicht um eine Bescheinigung gem. § 10 EuZVO handelt. Hier ging und geht daher nur Ersuchen.
    Strafsachen: Das Übereinkommen vom 29.05.2000 dürfte hier auch nicht mehr gelten. Ich habe im Länderteil der RiVASt noch gar nicht nachgeschaut. Es müsste also das Übereinkommen vom 20.04.1959 gelten. Das wurde am 29.08.1991 ratifiziert. Im BGBl. II 1992, S. 1235f findest du die Ratifizierungserklärungen und die zentralen Behörden, bzw. dazu eine Änderung im BGBl. II 2005, S. 96. Es wurde auch das 2. Zusatzprotokoll ratifiziert. Da könnte eine Zustellung mit der Post gem. Art. 16 des 2. Zusatzprotokolls stattfinden. Aber da wäre wieder das Nachweisproblem. Vielleicht musst du das mal mit den Strafrichtern erörtern. Das Ersuchen schickst du eh über die Prüfstelle und dein MJ über das englische MJ. Da schaut dein MJ dann ja noch mal drüber.

    Danke für die Hinweise.
    Nach dem RiVASt-Länderteil stelle ich direkt an die zuständige Behörde in Großbritannien für Ersuchen nach Artikel 7 des 59er Abkommens zu. Die Anschriften findet man noch - bislang.
    Mein Problem bislang ist, dass die zuständige Justizbehörde in GB die Ersuchen an die örtliche Polizei weiterleitet, die die zuzustellenden Schriftstücke ihrerseits zustellen. Nur bekomme ich kein konkretes Zustelldatum seitens der Justizbehörde übermittelt, selbst nicht auf entsprechende Nachfragen...
    Da die Zustellung direkt an die Justizbehörde in GB zu senden ist, leitet lediglich die Prüfungsstelle des LG weiter ohne den "großen" Weg über das MJ.
    Ich habe jetzt beim MdJ Brandenburg angefragt, wie wir in den Zustellersuchen weiter machen, meines Erachtens wird es bei den 59er Ersuchen bleiben. Sobald ich Antwort bzgl. dieser Anfrage habe, stelle ich das hier ein...

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