JVEG für einen Kontoauszug

  • Ich brauche dringend Rat, da kein Kollege so einen Fall bisher hatte. Auch schon mit der Bezirksrevisorin gesprochen und die fand auch keine Grundlage.
    Fall:
    Ich habe in meinem Verfahren eine Kontenabfrage bei Bank X gemacht, um zu wissen, ob der Betroffene Konten und wenn ja mit welchem Kontostand dort führt. Dies wird auch in Zivilsachen und Nachlasssachen gemacht und es gab bisher nie Probleme. Nun verlangt die Bank X für die Angabe des Kontos nebst Kontostand (einfaches Schreiben, kein Kontoauszug) eine Entschädigung für einen Arbeitsaufwand von 1,5 Stunden in Höhe von 31,50 €.
    Ich habe die Bank auf § 1 Nr.3, § 7 Abs.2 Nr. 1 JVEG hingewiesen, wonach lediglich nur eine Erstattung der Seiten in Höhe von 0,15 € möglich ist.
    Die Bank bleibt dabei.
    1. Wer hat nun Recht?
    2. Kann ich per Beschluss zurückweisen? Mit oder ohne Zulassung von Rechtsmittel, da Beschwerdewert von 200 € nicht erreicht?

    Danke

    Einmal editiert, zuletzt von Bling82 (6. März 2020 um 09:11)

  • Wenn die Bank eine Entschädigung in dieser Höhe haben möchte, dann sollte sie dir ja auch die gesetzliche Grundlage dafür mitteilen können...

    Ich welchen Verfahren macht man denn Kontoabfragen? :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Hab eine ganz alte Insolvenzsache geerbt, wo der Verwalter jetzt entlassen werden soll und ich gucken musste, was überhaupt an Masse noch da ist - zur Prüfung Einstellung mangels Masse oder Verteilung durch neuen Verwalter.

    In Nachlasssachen sind Kontenanfragen bei den gängigen Großbanken die Regel, zur Prüfung, ob sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist. Da wird nie ein Entgelt verlangt. In Nachlass beantworten wir ja auch Gläubigeranfragen nach potentiellen Erben und stellen dafür keine Rechnung. Von daher ist eine Rechnung sehr ungewöhnlich, zumal wir ja keinen Vertrag mit der Bank haben, also für uns auch nicht deren AGB gelten, wonach die Bank wahrscheinlich Geld verlangen könnte für Kontenabfragen.

    Die Bank macht es sich ganz einfach und antwortete/ zitierte stumpf: "Nach JVEG für den Arbeitsaufwand."
    Ohne nähere Begründung oder §§. Von daher möchte ich zurückweisen. Zumal in den Jahrzehnten vorher schon vorherige Sachbearbeiter bei dieser Bank eine Kontenanfrage gemacht haben und dafür nie eine Rechnung gestellt wurde. Vielleicht neuer Sachbearbeiter dort ;)...

  • Erteilen Kreditinstitute, Banken etc. Auskünfte auf Anforderung des Gerichts, so kann ein dabei entstehender Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers gemäß § 23 Abs. 2 JVEG (bis zu 21,00 € je Stunde) geltend gemacht werden.

    So wird es zumindest bei uns gemacht...

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

  • Stimmt, im Lichte von § 23 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 22 JVEG macht der Betrag schon Sinn (31,5 / 21 = 1,5). Mich würde allerdings die Dauer verwundert. Benötigt man 1,5 Stunden für EINEN Kontoabruf?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich denke auch, dass der § 23 JVEG wirklich für die Fälle gedacht ist, in denen tatsächlich ein Verdienstausfall entsteht z.b. durch die Anfertigung eines Gutachtens oder langwieriger Suche und Anfertigung von Unterlagen oder Urkunden. Hier ist es ein Knopfdruck am PC für eine Kontenabfrage nebst Ausdruck am Computer. Die 1,5 Stunden Arbeitsaufwand hat der Sachbearbeiter in keinster Weise dargelegt (Archivsuche oder ähnliches). Von daher ist es außer Verhältnis in diesem Fall - meiner Meinung nach - so dass ich auch auch diesem Grund (mangels näherer Angaben über die 1,5 Stunden) ablehnen möchte. Und pauschal mal eben nach § 23 JVEG zu fordern, halte ich hier für nicht angemessen.

    Im Übrigen habe ich keine gerichtliche Verhandlung vorliegen, in welcher nach § 142 ZPO die Vorlage von Urkunden durch Gerichtsbeschluss von einem Dritten gefordert wurde. Finde den § 142 ZPO i.V.m § 23 JVEG für eine einfache Kontenabfrage hier so gar nicht einschlägig.

    Einmal editiert, zuletzt von Bling82 (6. März 2020 um 10:38)

  • Ob der Betrag jetzt zutreffend ist oder nicht, habe ich geistig nicht nachvollzogen. Wenn Du absetzen willst, kannst Du einen Beschluss nach § 4 JVEG machen. Dagegen hat die Bank dann die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG.

    Danke, hab jetzt per Beschluss Kostenübernahme zurückgewiesen. Mal sehen, was nun passiert, zumal schon in den Vorjahren/ jahrzenten keine Kostenrechnung für einen Kontoauszug gestellt wurde... Absolut unverhältnismäßig hier.

  • Auf welcher rechtlichen Grundlage hast du die Kostenübernahme zurückgewiesen?
    Die hast als Gericht eine Dienstleistung beauftragt und in Anspruch genommen, so dass man davon ausgehen muss, dass der, der die Leistung erbringt, seinen Aufwand hierfür auch abrechnen kann.
    Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn man sich auf eine Kostenbefreiung berufen könnte.
    Sofern man Bedenken hinsichtlich des beantragten Zeitaufwandes hat, wäre vor einer Entscheidung nach § 4 JVEG dem Antragsteller doch erst die Möglichkeit einzuräumen, den Zeitaufwand substantiiert darzulegen.

    Für mich klingt das eher nach: Ich bin das Gericht, ich muss nichts zahlen....

    Frage mich außerdem, welche Norm das Insolvenzgericht ermächtigt, eine Kontenabfrage zu veranlassen, bei Verfahren des FamFG kann ich das ja noch nachvollziehen, aber in der InsO bzw. ZPO?

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