Nacherbe und gleichzeitig Ergänzungspfleger

  • Guten Morgen,

    folgende Konstellation macht mir etwas Kopfzerbrechen:

    wir haben einen Minderjährigen (12 Jahre), den verstorbenen Vater und die Großeltern bzw. vor allem den Großvater des Jungen.

    Der Vater ist gestorben und hat ein Testament hinterlassen. Sein Sohn ist befreiter Vorerbe, die Großeltern des Minderj. sind die Nacherben.

    Da die Mutter des Mj., die frühere Lebensgefährtin des Verstorbenen, bereits wohl Vermögen veruntreut hat (so hat der GV die Gründe erzählt) hat der Verstorbene den GV als Ergänzungspfleger für seinen Sohn benannt und der Mutter eben die Vermögenssorge bzgl. des Nachlasses ausgeschlossen. Nach § 1638 I BGB ist dieser dann ja auch entsprechend zu verpflichten.

    Ich würde es nun gern verstehen, vor allem was man sich bei sowas gedacht hat. Im Grunde muss ja ein Vorerbe das Erbe so behandeln, dass hier nichts zum Nachteil der Nacherben geschieht, also im Prinzip achtet der GV ja nun auf sein Vermögen als Nacherbe?

    Wenn da nun nicht viel wäre oder der GV keine Interessen hätte, okay. Aaaber der GV hat das Grundstück seines Sohnes zu großen Teilen mitfinanziert und hat einen vollstreckbaren Titel. Er möchte das Grundstück am liebsten verkaufen (hat auch eine Generalvollmacht über den Tod hinaus) bzw. versteigern und seine fast 200.000 € wieder.

    Jetzt soll ich den GV bestellen (die Mutter des Mj. hat sich schon anwaltliche Hilfe besorgt).
    Der GV hat auch bereits halb verzweifelt hier angerufen, wobei er weiß genau was er will, nämlich sein Geld wieder und den Rest ordentlich auf seinen Enkel anlegen. Das Grundstück ist derzeit wohl auch nicht bewohnt (die Kindsmutter will aber mit noch 2 weiteren Kindern wohl einziehen und er meinte sie hätte das Haus schon früher runtergewirtschaftet).
    Dann wiederum will er immer von uns hier beraten werden, wobei ich ihm ständig gesagt hab dass wir das nicht tun dürfen, ich hab ihm "geraten" sich im Zweifel von einem RA oder ähnlichem beraten zu lassen.

    Was meint ihr dazu? Einfach mal bestellen, weil ja so per letztwilliger Verfügung auch gewollt? Dann eben je nachdem was er so vorhat natürlich prüfen, dann wiederum ist halt die Konstellation Pfleger fürs Kind und gleichzeitig Nacherbe doch etwas naja. Der Grundstücksverkauf wäre ja auch zum Nachteil des Erbe des Kindes. Wenn er zwangsversteigert als Gläubiger kann man ja aber auch nichts tun?

    Danke!

  • Der GV ist nach §1917 BGB als Pfleger zu ernennen, wenn nicht eine Voraussetzung des §1778 BGB vorliegt.

    Wenn der Pfleger bestellt ist, wäre für anfallende Rechtsgeschäfte im Einzelfall zu prüfen, ob der Pfleger nach §181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist und daher ein weiterer Pfleger zu bestellen ist.
    Es wäre ggf. auch zu prüfen, ob dem Pfleger für einzelne Teile die Sorge nach §1796 BGB zu entziehen ist, falls man konkret einen Interessenswiderspruch sieht.

    Ich vermag nach der Sachverhaltsschilderung derzeit nicht zu erkennen, dass der Pfleger zu übergehen wäre. Die möglichen Interessenkonflikte oder Vertretungsausschlüsse reichen hierfür m.E. nicht aus. Für diese Fälle ist wie vorstehend beschrieben zu verfahren.

  • Grundsätzlich wie jfp. Allerdings will der GV lt. Post ja bereits eigene Interessen durchsetzen. In der Praxis würde ich versuchen, den GV zu "überreden", einen neutralen Pfleger zu akzeptieren bis die Verflechtung "Darlehen" abgewickelt ist.

  • Wenn er nun als Pfleger verkaufen will, das müsste ja gehen? Bzw. er müsste wohl ja nicht versteigern. Wenn er dann verkaufen will, würde ich einen weiteren Pfleger bestellen bzw. möchte ich einen Pfleger hierfür bestellen. Er verkauft ja bzw. will das wohl weil er zum einen sein Geld wieder will, zum anderen (und ich glaube ihm das auch) weil er nicht will dass die Ex-Lebensgef. seines Sohnes dort einzieht und den Rest Geld will er an die Enkelin. Wobei das ja dann nachteilig für sie ist.

  • Wenn er nun als Pfleger verkaufen will, das müsste ja gehen? Bzw. er müsste wohl ja nicht versteigern. Wenn er dann verkaufen will, würde ich einen weiteren Pfleger bestellen bzw. möchte ich einen Pfleger hierfür bestellen. Er verkauft ja bzw. will das wohl weil er zum einen sein Geld wieder will, zum anderen (und ich glaube ihm das auch) weil er nicht will dass die Ex-Lebensgef. seines Sohnes dort einzieht und den Rest Geld will er an die Enkelin. Wobei das ja dann nachteilig für sie ist.

    Wenn er Pfleger ist, steht einem Verkauf (mit gerichtlicher Genehmigung) grundsätzlich nichts im Weg.
    Auch die Rückzahlung der Forderung an sich selbst aus dem Verkaufserlös wäre möglich, da es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt (ich nehme mal an die Forderung ist fällig).

    Der übrige Erlös ist nach den gesetzlichen Vorschriften mündelsicher anzulegen.

    Ich sehe auch für den Verkauf nicht zwingend einen Interessensgegensatz. Es ist durchaus im Interesse des Mündels die titulierte Forderung zu begleichen und wenn dies nur durch Verkauf des Hauses geht, dann ist es halt so. Anderenfalls droht ja die Vollstreckung.
    Nun dürfte der GV wie sein Mündel auch an daran interessiert sein das Haus zum bestmöglichen Preis zu veräußern. Daher liegen die Voraussetzungen des §1796 BGB nicht zwingend vor. Es scheint mir aber durchaus möglich, dass man für den Einzelfall dazu kommt, dass ein Interessenswiderspruch besteht.

    Wenn die Zahlung auch ohne Verkauf des Hauses möglich wäre, schiene mir eine Entziehung der Sorge bzgl. Abwicklung der Rückzahlung der Forderung erheblich naheliegender.

    Wenn der GV versteigern will, dürfte wohl §1795 I Nr. 3 einschlägig sein und man bräuchte einen anderen Pfleger.

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