Aufhebung PKH mehrere Instanzen

  • Hallo zusammen,

    irgendwie habe ich mich in Juris und Beck schon dumm und dämlich gesucht aber nix gefunden.
    1. Instanz: ratenfreie PKH
    2. Instanz: Raten-PKH
    BGH: Raten-PKH

    Ratenrückstand und danach Aufhebung durch Rechtspflegerin der 2. Instanz. Nun ist die Frage, ob damit auch
    automatisch die BGH-PKH aufgehoben ist oder dort noch ein gesonderter Beschluss zu machen ist? Die Bewilligung
    von PKH hat ja für jeden Rechtszug gesondert zu erfolgen, die Aufhebung auch?
    Es gibt nur ein Ratenkonto in der 2.Instanz, keins beim BGH aber gezahlt wurde vor Aufhebung nur auf Raten der 2. Instanz.

    Viele Grüße
    Mondlicht

  • Eine Kommentarstelle hierfür habe ich nicht, aber ich handhabe es jedenfalls so. Voraussetzung ist natürlich, dass die Aufhebungsgründe für mehrere Instanzen bestehen. Das kann z.B. in deinem Fall schwierig werden, wenn sich die Partei in Ratenrückstand befindet, für die 1. Instanz aber keine Raten festgelegt wurden. Dann wäre richtigerweise der Aufhebungsbeschluss auf die 2. Instanz zu beschränken und hinsichtlich der 1. Instanz würde es bei der PKH verbleiben. jedenfalls bis ein etwaiges Nachprüfungsverfahren fehlschlägt. Die 3. Instanz dürfte davon abhängen, ob die Raten schon eingezogen wurden.

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

    Einmal editiert, zuletzt von Djuren (6. März 2020 um 12:17)


  • Ich verstehe nicht, weshalb die Aufhebung der PKH durch die Rechtspflegerin der 2. Instanz erfolgte. Zuständig ist dafür stets das Gericht der 1. Instanz.

    Im Aufhebungsbeschluss muss man natürlich alle Bewilligungsbeschlüsse angeben, die man aufheben möchte.

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