Ich benötige eure Hilfe/ Meinungen.
Mir liegt ein Antrag auf Eintragung eines Wohnungsrechts vor. Als dinglicher Inhalt wurde u.a. vereinbart, dass wenn das Wohnungsrecht nicht ausgeübt wird bzw. erlischt, Geldersatzansprüche aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht sofern der Eigentümer den Wegzug schuldhaft herbeigeführt hat.
Meiner Meinung nach, kann dies nur schuldrechtlich vereinbart werden und nicht zum dinglichen Inhalt gemacht werden.
Nun schreibt der Notar, dass in § 14-16 AGBGB BW eine Ersatzrentenregelung für Altenteilsverträge enthalten sind, die dinglicher Inhalt des gesicherten Rechts wäre. Aus diesem Grund müsste es auch möglich sein, dass der Ausschluss der Zahlung dieser Geldersatzansprüche ebenfalls dinglicher Inhalt ist.
Es handelt sich um einen Übergabevertrag (Eltern/kinder) mit Wohnungsrecht und Rückerwerbsvormerkung. Passt dies zu AGBGB BW? Ich dachte es geht nur bei Leibgeding.
Um Meinungen und Entscheidungen wäre ich dankbar.